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	<title>Beschluss (EU) - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in RI Wiki</subtitle>
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		<id>https://wiki.atlaws.eu/index.php?title=Beschluss_(EU)&amp;diff=620&amp;oldid=prev</id>
		<title>Andreas.Czak: Die Seite wurde neu angelegt: „Ein &#039;&#039;&#039;Beschluss&#039;&#039;&#039; (früher &#039;&#039;&#039;Entscheidung&#039;&#039;&#039;, {{enS|decision}}) ist ein Rechtsakt der Europäischen Union und als solcher Teil des sekundären Rechts der Union. Beschlüsse werden je nach Thema des Beschlusses aufgrund eines der in den Verträgen vorgesehenen Verfahren erlassen.  Beschlüsse können an bestimmte Adressaten (wie Mitgliedstaat…“</title>
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		<updated>2024-08-30T13:19:31Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Die Seite wurde neu angelegt: „Ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Beschluss&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (früher &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Entscheidung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, {{enS|decision}}) ist ein &lt;a href=&quot;/index.php?title=Rechtsetzung_der_EU&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Rechtsetzung der EU (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Rechtsakt&lt;/a&gt; der &lt;a href=&quot;/index.php?title=Europ%C3%A4ische_Union&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Europäische Union (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Europäischen Union&lt;/a&gt; und als solcher Teil des &lt;a href=&quot;/index.php?title=Europarecht&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Europarecht (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;sekundären Rechts der Union&lt;/a&gt;. Beschlüsse werden je nach Thema des Beschlusses aufgrund eines der in den Verträgen vorgesehenen &lt;a href=&quot;/index.php?title=Rechtsetzung_der_EU&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Rechtsetzung der EU (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Verfahren&lt;/a&gt; erlassen.  Beschlüsse können an bestimmte Adressaten (wie Mitgliedstaat…“&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Beschluss&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (früher &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Entscheidung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, {{enS|decision}}) ist ein [[Rechtsetzung der EU#Einteilung|Rechtsakt]] der [[Europäische Union|Europäischen Union]] und als solcher Teil des [[Europarecht#Sekundärrecht|sekundären Rechts der Union]]. Beschlüsse werden je nach Thema des Beschlusses aufgrund eines der in den Verträgen vorgesehenen [[Rechtsetzung der EU|Verfahren]] erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschlüsse können an bestimmte Adressaten (wie Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Einzelpersonen) oder an die Allgemeinheit gerichtet werden. Sie sind laut {{Art.|288|AEU|dejure}} [[Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union|AEUV]] in allen ihren Teilen verbindlich, wobei Beschlüsse, die an bestimmte Adressaten gerichtet sind, nur für diese verbindlich sind. In Ausnahmefällen können Beschlüsse, die an einzelne Adressaten gerichtet sind, auch gegenüber Dritten eine begünstigende [[Drittwirkung]] entfalten. Das ist dann der Fall, wenn ein an einen [[Mitgliedstaat der Europäischen Union]] gerichteter Beschluss eine hinreichend klare Verpflichtung dieses Staates gegenüber einzelnen Bürgern enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschlüsse werden immer angenommen, wenn eine Entscheidung verbindlich sein soll, aber kein Fall für den Erlass von [[Verordnung (EU)|Verordnungen]] oder [[Richtlinie (EU)|Richtlinien]] vorliegt. Sie sind nach den Verträgen zum Beispiel in folgenden Fällen vorgesehen:&lt;br /&gt;
* als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Einzelfallentscheidungen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (&amp;#039;&amp;#039;siehe unten&amp;#039;&amp;#039;),&lt;br /&gt;
* für &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Ernennungen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (z.&amp;amp;nbsp;B. die Mitglieder der [[Europäische Kommission|Europäischen Kommission]], des [[Ausschuss der Regionen|Ausschusses der Regionen]] oder des [[Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss|Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses]] werden durch Beschluss ernannt),&lt;br /&gt;
* im Rahmen der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik|Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (&amp;#039;&amp;#039;siehe unten&amp;#039;&amp;#039;),&lt;br /&gt;
* im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses von &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[Völkerrechtlicher Vertrag|internationalen Übereinkünften]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ({{Art.|218|AEU|dejure}} [[Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union|AEUV]]),&lt;br /&gt;
* Maßnahmen, die die [[Organ (Recht)|Organe]] der Union betreffen, wie [[Geschäftsordnung]]en,&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Vereinfachte Änderungen der Verträge&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, wie Übertragung von Materien in das [[Ordentliches Gesetzgebungsverfahren|ordentliche Gesetzgebungsverfahren]] oder den Übergang von der einstimmigen Beschlussfassung im [[Rat der Europäischen Union|Rat]] zur [[Rat der Europäischen Union #Abstimmungsverfahren|qualifizierten Mehrheit]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelfallentscheidungen ==&lt;br /&gt;
Einzelfallentscheidungen der Europäischen Union erfolgen durch Beschlüsse. In diesem Fall entsprechen sie den [[Verwaltungsakt]]en im innerstaatlichen Recht. Einzelfallentscheidungen richten sich an bestimmte Adressaten (wie Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Einzelpersonen) und sind nur für diese verbindlich. Sie werden dann üblicherweise von der [[Europäische Kommission|Europäischen Kommission]] erlassen, teilweise auch die anderen Organe der Europäischen Union.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Beispiel für Beschlüsse der EU kann das [[Wettbewerbsrecht]] aufgeführt werden: Hier wird mit Beschlüssen über die Genehmigung von [[Fusion (Wirtschaft)|Fusionen]] von Unternehmen entschieden. Andere Fälle, in denen Beschlüsse der Kommission erlassen werden, sind die [[Gentechnik]] und das [[Gefahrstoff]]recht. In beiden Fällen geht es jeweils darum, das [[Inverkehrbringen]] eines bestimmten gentechnischen Produktes oder eines potentiell gefährlichen Stoffes zu gestatten, zu verbieten oder zu beschränken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einzelfallentscheidungen können auch Mitgliedstaaten als solche betreffen, wie zum Beispiel [[Geldbuße]]n, die vom [[Rat der Europäischen Union]] gemäß {{Art.|126|AEU|dejure}} [[Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union|AEUV]] wegen übermäßiger Defizite verhängt werden können. Teilweise kann den Mitgliedstaaten durch Beschluss gestattet werden, von bestimmten [[Verordnung (EU)|Verordnungen]] oder [[Richtlinie (EU)|Richtlinien]] abzuweichen.&amp;lt;ref&amp;gt;Ein Beispiel dafür findet sich in {{Art.|114|AEU|dejure}} Abs. 4 bis 6 [[Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union|AEUV]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ==&lt;br /&gt;
Auch im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik werden Beschlüsse gefasst. So nimmt der [[Europäischer Rat|Europäische Rat]] nach {{Art.|22|EU|dejure}} [[EU-Vertrag]] Beschlüsse über die strategischen Interessen der Europäischen Union an (&amp;#039;&amp;#039;früher [[Gemeinsame Strategie]]&amp;#039;&amp;#039;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Rat der Europäischen Union]] nimmt nach {{Art.|25|EU|dejure}} [[EU-Vertrag]] Beschlüsse an über:&lt;br /&gt;
* die von der Union durchzuführenden Aktionen (&amp;#039;&amp;#039;früher [[Gemeinsame Aktion]]en&amp;#039;&amp;#039;)&lt;br /&gt;
* die von der Union einzunehmenden Standpunkte (&amp;#039;&amp;#039;früher [[Gemeinsamer Standpunkt|Gemeinsame Standpunkte]]&amp;#039;&amp;#039;) und&lt;br /&gt;
* die Einzelheiten der Durchführung dieser Beschlüsse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
Im Rahmen der [[Drei Säulen der Europäischen Union|3. Säule]] ([[Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen]]) wurden vom [[Rat der Europäischen Union]] auf Grundlage der Artikel 29–42 des [[Vertrag über die Europäische Union|EU-Vertrages]] in der Fassung &amp;#039;&amp;#039;vor&amp;#039;&amp;#039; dem [[Vertrag von Lissabon]] auch Beschlüsse gefasst. Diese Beschlüsse entsprachen den [[Verordnung (EU)|Verordnungen]] im Rahmen der [[Drei Säulen der Europäischen Union|1. Säule]] ([[Europäische Gemeinschaften]]). Die bereits ergangenen Beschlüsse gelten &amp;#039;&amp;#039;als solche&amp;#039;&amp;#039; weiter, bis sie nach Maßgabe der Verträge in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung abgeändert werden. Insbesondere sind die Befugnisse des [[Europäischer Gerichtshof|Europäischen Gerichtshofs]] hinsichtlich der Beschlüsse bis zu deren erstmaligen Änderung weiterhin nach den Verträgen in der Fassung vor dem Vertrag von Lissabon vorgesehenen Bestimmungen zu beurteilen. Diese Übergangsbestimmung tritt fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des [[Vertrag von Lissabon|Vertrags von Lissabon]] außer Kraft.&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Art. 9 und 10, {{CELEX|12008M/PRO/36|&amp;#039;&amp;#039;Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – PROTOKOLLE – Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen&amp;#039;&amp;#039;}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Beschluss (EU)| ]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Typ von Rechtsakt der Europäischen Union]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Andreas.Czak</name></author>
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