Translations:Critical Entities‘ Resilience Directive (CER)/144/de

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In Umsetzung dieser Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, von kritischen Einrichtungen Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen gemäß §§ 14, 15 RKEG-Entwurf sowie die Durchführung von Audits[1] zu verlangen, wobei die erforderlichen Informationen dafür zu übermitteln sind (§ 20 Abs RKEG-Entwurf).

  1. Die Audits werden dabei durch qualifizierte Stellen, dh natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die aufgrund eines begründeten schriftlichen Antrags bescheidmäßig zur Durchführung von Audits berechtigt sind (§ 21 RKEG-Entwurf), durchgeführt.