Translations:Critical Entities‘ Resilience Directive (CER)/5/de: Unterschied zwischen den Versionen

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Nachricht im Original (Critical Entities‘ Resilience Directive (CER))
Durch die CER-RL soll die '''Resilienz''',<ref>Nach Art 2 Z 2 CER-RL bezeichnet „Resilienz“ die Fähigkeit einer kritischen Einrichtung, einen Sicherheitsvorfall zu verhindern, sich davor zu schützen, darauf zu reagieren, einen solchen abzuwehren, die Folgen eines solchen Vorfalls zu begrenzen, einen Sicherheitsvorfall aufzufangen, zu bewältigen und sich von einem solchen Vorfall zu erholen (vgl § 3 Z 2 RKEG-Entwurf).</ref> das heißt die Widerstandsfähigkeit, kritischer Einrichtungen gegen '''Sicherheitsvorfälle'''<ref>„Sicherheitsvorfall“ bezeichnet nach Art 2 Z 3 CER-RL ein Ereignis, das die Erbringung eines wesentlichen Dienstes erheblich stört oder stören könnte, einschließlich einer Beeinträchtigung der nationalen Systeme zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit.

Durch die CER-RL soll die Resilienz,[1] das heißt die Widerstandsfähigkeit, kritischer Einrichtungen gegen Sicherheitsvorfälle<ref>„Sicherheitsvorfall“ bezeichnet nach Art 2 Z 3 CER-RL ein Ereignis, das die Erbringung eines wesentlichen Dienstes erheblich stört oder stören könnte, einschließlich einer Beeinträchtigung der nationalen Systeme zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit.

  1. Nach Art 2 Z 2 CER-RL bezeichnet „Resilienz“ die Fähigkeit einer kritischen Einrichtung, einen Sicherheitsvorfall zu verhindern, sich davor zu schützen, darauf zu reagieren, einen solchen abzuwehren, die Folgen eines solchen Vorfalls zu begrenzen, einen Sicherheitsvorfall aufzufangen, zu bewältigen und sich von einem solchen Vorfall zu erholen (vgl § 3 Z 2 RKEG-Entwurf).