Translations:Critical Entities‘ Resilience Directive (CER)/6/de: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 3. Juni 2025, 08:27 Uhr

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Nachricht im Original (Critical Entities‘ Resilience Directive (CER))
Abweichend spricht § 2 Z 3 des Entwurfes für das RKEG von einem "Ereignis, das die Erbringung eines wesentlichen Dienstes erheblich stört oder stören könnte, einschließlich einer Beeinträchtigung der verfassungsrechtlichen Grundprinzipien".</ref> verbessert werden, wobei nicht nur "digitale", sondern auch "analoge" Gefahren erfasst sind.<ref>''Škorjanc'', Der neue acquis communautaire des europäischen IT-Sicherheitsrechts, ecolex 2023, 881.</ref> So spricht ErwGr 3 von einer "dynamische Bedrohungslage" , dh "die sich wandelnde hybride und terroristische Bedrohungen sowie wachsende gegenseitige Abhängigkeiten zwischen Infrastrukturen und Sektoren". Weiters bestünde "ein erhöhtes physisches Risiko im Zusammenhang mit Naturkatastrophen und dem Klimawandel". Neben der Resilienz kritischer Einrichtungen soll ihre Fähigkeit zur Erbringung von Diensten im Binnenmarkt, die für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten unerlässlich sind, verbessert werden (Art 1 Abs 1 lit a, b CER-RL).

Abweichend spricht § 2 Z 3 des Entwurfes für das RKEG von einem "Ereignis, das die Erbringung eines wesentlichen Dienstes erheblich stört oder stören könnte, einschließlich einer Beeinträchtigung der verfassungsrechtlichen Grundprinzipien".</ref> verbessert werden, wobei nicht nur "digitale", sondern auch "analoge" Gefahren erfasst sind.[1] So spricht ErwGr 3 von einer "dynamische Bedrohungslage" , dh "die sich wandelnde hybride und terroristische Bedrohungen sowie wachsende gegenseitige Abhängigkeiten zwischen Infrastrukturen und Sektoren". Weiters bestünde "ein erhöhtes physisches Risiko im Zusammenhang mit Naturkatastrophen und dem Klimawandel". Neben der Resilienz kritischer Einrichtungen soll ihre Fähigkeit zur Erbringung von Diensten im Binnenmarkt, die für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten unerlässlich sind, verbessert werden (Art 1 Abs 1 lit a, b CER-RL).

  1. Škorjanc, Der neue acquis communautaire des europäischen IT-Sicherheitsrechts, ecolex 2023, 881.