Translations:Critical Entities‘ Resilience Directive (CER)/49/de: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 3. Juni 2025, 08:27 Uhr

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Nachricht im Original (Critical Entities‘ Resilience Directive (CER))
Im Umsetzungsgesetz wird der*die Bundesminister*in für Inneres dazu verpflichtet, durch Verordnung nähere Regelungen zur Beurteilung festlegen, wann ein Sicherheitsvorfall die erhebliche Störung bei der Erbringung der wesentlichen Dienste bewirken würde (§ 11 Abs 2 RKEG-Entwurf).

Im Umsetzungsgesetz wird der*die Bundesminister*in für Inneres dazu verpflichtet, durch Verordnung nähere Regelungen zur Beurteilung festlegen, wann ein Sicherheitsvorfall die erhebliche Störung bei der Erbringung der wesentlichen Dienste bewirken würde (§ 11 Abs 2 RKEG-Entwurf).