Translations:Critical Entities‘ Resilience Directive (CER)/71/de: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 3. Juni 2025, 08:27 Uhr

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Nachricht im Original (Critical Entities‘ Resilience Directive (CER))
Diese Bestimmung wird durch § 16 RKEG-Entwurf umgesetzt, der insbesondere die dafür notwendige Datenverarbeitung ausführlich konkretisiert (§ 16 Abs 2, 3 RKEG-Entwurf). Auch werden weitere Aspekte, die bei der Überprüfung zu berücksichtigen sind konkretisiert, bspw ob eine rechtkräftige Verurteilung für eine mit Vorsatz begangene gerichtliche strafbare Handlung vorliegt, ein Strafverfahren anhängig ist, gegen die Person ein Waffenverbot vorliegt oder ob die Person ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat (§ 16 Abs 5 RKEG-Entwurf).

Diese Bestimmung wird durch § 16 RKEG-Entwurf umgesetzt, der insbesondere die dafür notwendige Datenverarbeitung ausführlich konkretisiert (§ 16 Abs 2, 3 RKEG-Entwurf). Auch werden weitere Aspekte, die bei der Überprüfung zu berücksichtigen sind konkretisiert, bspw ob eine rechtkräftige Verurteilung für eine mit Vorsatz begangene gerichtliche strafbare Handlung vorliegt, ein Strafverfahren anhängig ist, gegen die Person ein Waffenverbot vorliegt oder ob die Person ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat (§ 16 Abs 5 RKEG-Entwurf).