Translations:Critical Entities‘ Resilience Directive (CER)/87/de: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 3. Juni 2025, 08:27 Uhr

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Nachricht im Original (Critical Entities‘ Resilience Directive (CER))
* wenn sie als '''kritische Einrichtung''' gem Art 6 Abs 1 CER-RL eingestuft wurde
* wenn sie für/in '''sechs oder mehr''' MS dieselben/ähnliche wesentliche Dienste erbringt
* '''gemeldet''' wurde (siehe dazu unterhalb zu Art 17 Abs 3 CER-RL).
Nach der Mitteilung über die Einstufung als kritische Einrichtung (Art 6 Abs 3 CER-RL) hat die Einrichtung die Behörde zu '''informieren''', wenn sie wesentliche Dienste für/in sechs oder mehr MS erbringt (welche wesentlichen Dienste in/für welche[n] MS). Die Identität solcher Einrichtungen ist auch der Kommission mitzuteilen. Die Kommission '''konsultiert''' betreffend der Einschätzung, ob es sich bei den Diensten, um wesentliche Dienste handelt, die zuständige Behörde, die die kritische Einrichtung ermittelt hat, die zuständige Behörde anderer betroffenen MS sowie die betreffende kritische Einrichtung. (Art 17 Abs 2 CER-RL).
  • wenn sie als kritische Einrichtung gem Art 6 Abs 1 CER-RL eingestuft wurde
  • wenn sie für/in sechs oder mehr MS dieselben/ähnliche wesentliche Dienste erbringt
  • gemeldet wurde (siehe dazu unterhalb zu Art 17 Abs 3 CER-RL).

Nach der Mitteilung über die Einstufung als kritische Einrichtung (Art 6 Abs 3 CER-RL) hat die Einrichtung die Behörde zu informieren, wenn sie wesentliche Dienste für/in sechs oder mehr MS erbringt (welche wesentlichen Dienste in/für welche[n] MS). Die Identität solcher Einrichtungen ist auch der Kommission mitzuteilen. Die Kommission konsultiert betreffend der Einschätzung, ob es sich bei den Diensten, um wesentliche Dienste handelt, die zuständige Behörde, die die kritische Einrichtung ermittelt hat, die zuständige Behörde anderer betroffenen MS sowie die betreffende kritische Einrichtung. (Art 17 Abs 2 CER-RL).