Translations:Cyber Resilience Act (CRA)/3/de: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 3. Juni 2025, 09:40 Uhr

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Nachricht im Original (Cyber Resilience Act (CRA))
{| class="wikitable"
!Ziele
!Anwendungsbereich
!Inhalt<ref>https://www.nis.gv.at/nis-2-richtlinie.html</ref>
!Synergie
!Konsequenzen
|-
|Schwachstellen bei Produkten eindämmen.
|Sachlich: Produkte mit digitalen Elementen (Hard- oder Softwareprodukte) deren 
Verwendung Datenverbindung mit einem Gerät oder Netz einschließt
|Angemessenes Sicherheitsniveau von Produkten, Absenz bekannter Schwachstellen
|
|Verstoß gegen Art 13 und 14 CRA; bis zu 15.000.000 € oder von bis zu 2,5 % des weltweit erzielten Vorjahresumsatzes.
|-
|Sicherheit während des gesamten Lebenszyklus eines Produkts sicherstellen.
|Persönlich: Hersteller, Händler und Einführer
|Versetzung in den Werkszustand muss (grundsätzlich) möglich sein.
|Sicherheit der Verarbeitung (Art 32 DSGVO), Technikgestaltung und Voreinstellung (Art 25 DSGVO)
|Verstoß gegen übrige Pflichten; bis zu 10.000.000 € oder 2 % des weltweit erzielten Vorjahresumsatzes
|-
|Bedingungen schaffen, die es den Nutzer*innen ermöglichen Cybersicherheit zu berücksichtigen. 
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|Sicherheitsbewertungen je nach Sicherheitsklasse
|Anforderungen der KI-VO (Art 6 iVm 15) für Hochrisiko-KI-Systeme
|Mangelhafte Auskünfte; bis zu  5.000.000 EUR oder 1 % des Vorjahresumsatzes
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|}
Ziele Anwendungsbereich Inhalt[1] Synergie Konsequenzen
Schwachstellen bei Produkten eindämmen. Sachlich: Produkte mit digitalen Elementen (Hard- oder Softwareprodukte) deren

Verwendung Datenverbindung mit einem Gerät oder Netz einschließt

Angemessenes Sicherheitsniveau von Produkten, Absenz bekannter Schwachstellen Verstoß gegen Art 13 und 14 CRA; bis zu 15.000.000 € oder von bis zu 2,5 % des weltweit erzielten Vorjahresumsatzes.
Sicherheit während des gesamten Lebenszyklus eines Produkts sicherstellen. Persönlich: Hersteller, Händler und Einführer Versetzung in den Werkszustand muss (grundsätzlich) möglich sein. Sicherheit der Verarbeitung (Art 32 DSGVO), Technikgestaltung und Voreinstellung (Art 25 DSGVO) Verstoß gegen übrige Pflichten; bis zu 10.000.000 € oder 2 % des weltweit erzielten Vorjahresumsatzes
Bedingungen schaffen, die es den Nutzer*innen ermöglichen Cybersicherheit zu berücksichtigen. Sicherheitsbewertungen je nach Sicherheitsklasse Anforderungen der KI-VO (Art 6 iVm 15) für Hochrisiko-KI-Systeme Mangelhafte Auskünfte; bis zu 5.000.000 EUR oder 1 % des Vorjahresumsatzes