Translations:Cyber Resilience Act (CRA)/31/de: Unterschied zwischen den Versionen
Aus RI Wiki
Zur Navigation springenZur Suche springen
Neue Version von externer Quelle importiert |
(kein Unterschied)
|
Aktuelle Version vom 3. Juni 2025, 09:40 Uhr
Gem Art 13 Abs 1 müssen Hersteller gewährleisten, dass die Eigenschaften ihrer Hard- und Softwareprodukte Mindestsicherheitsanforderungen bei Konzeption, Entwicklung und Herstellung erfüllen. Hierbei Ist Annex I Teil I beachtlich, welcher auf die Schaffung eines angemessenen Sicherheitsniveaus abzielt.