Translations:Cyber Resilience Act (CRA)/34/de: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 3. Juni 2025, 09:40 Uhr

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Nachricht im Original (Cyber Resilience Act (CRA))
In Art 14 legt der CRA verschiedene '''Meldepflichten''' für Hersteller von Hard- und Softwareprodukten fest. Aktiv ausgenutzte Schwachstellen sind an die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) zu melden:

In Art 14 legt der CRA verschiedene Meldepflichten für Hersteller von Hard- und Softwareprodukten fest. Aktiv ausgenutzte Schwachstellen sind an die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) zu melden: