Translations:Cyber Resilience Act (CRA)/76/de: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 3. Juni 2025, 09:40 Uhr

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Nachricht im Original (Cyber Resilience Act (CRA))
Die Höhe der '''Geldbußen''' ist in Art 64 Abs 2 – 5 CRA geregelt. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen in Anhang I oder bei Verstößen gegen die Pflichten des Herstellers in Art 13 und 14 CRA sind Geldbußen von bis zu 15.000.000 € oder von bis zu 2,5 % des gesamten weltweit erzielten Vorjahresumsatzes zu verhängen.

Die Höhe der Geldbußen ist in Art 64 Abs 2 – 5 CRA geregelt. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen in Anhang I oder bei Verstößen gegen die Pflichten des Herstellers in Art 13 und 14 CRA sind Geldbußen von bis zu 15.000.000 € oder von bis zu 2,5 % des gesamten weltweit erzielten Vorjahresumsatzes zu verhängen.