Translations:Cyber Resilience Act (CRA)/79/en: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Seite wurde neu angelegt: „Oversight of open-source stewards lies with the market surveillance authorities pursuant to Article 52(3) CRA; according to Article 64(10)(b) CRA, they cannot impose fines.“
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 3. Juni 2025, 10:30 Uhr

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Nachricht im Original (Cyber Resilience Act (CRA))
Die Aufsicht über Open-Source-Stewards obliegt gemäß Art 52 Z 3 CRA den Marktüberwachungsbehörden, diese können nach Art 64 Z 10 lit b CRA keine Geldbußen verhängen.

Oversight of open-source stewards lies with the market surveillance authorities pursuant to Article 52(3) CRA; according to Article 64(10)(b) CRA, they cannot impose fines.