Translations:Network and Information Security Directive (NIS2-RL)/3/de: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 3. Juni 2025, 10:32 Uhr

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Nachricht im Original (Network and Information Security Directive (NIS2-RL))
{| class="wikitable"
!Ziele
!Anwendungsbereich
!Inhalt<ref>https://www.nis.gv.at/nis-2-richtlinie.html</ref>
!Synergie
!Konsequenzen
|-
|Aufbau von Cybersicherheitskapazitäten (ErwGr 1 NIS2-RL)
|Anhang I (Sektoren mit hoher Kritikalität)
|Pflicht für alle MS, nationale Cybersicherheitsstrategien zu verabschieden (<abbr>Art</abbr> 7 NIS2-RL)
|Datenschutzmanagementsystem 
|Wesentliche Einrichtungen: Bußgelder mit Höchstbetrag von mindestens 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes
|-
|Schaffung eines hohen gemeinsamen Cybersicherheitsniveaus 
(Art 1 NIS2-RL)
|Anhang II (Sonstige kritische Sektoren) soweit sie Obergrenzen nach <abbr>Art</abbr> 2 <abbr>Abs</abbr> 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG überschreiten
|Pflicht für alle MS, diverse Zuständigkeiten zu regeln
Aufsichts- und Durchsetzungspflichten für die MS (<abbr>Art</abbr> 31 ff NIS2-RL)
|Sicherheit der Verarbeitung (Art 32 DSGVO)
|Für wichtige Einrichtungen (also alle anderen Einrichtungen die in den Anwendungsbereich der
NIS2-RL fallen) beträgt das höchstmögliche Bußgeld mindestens 7 Mio. Euro oder 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes.
Ziele Anwendungsbereich Inhalt[1] Synergie Konsequenzen
Aufbau von Cybersicherheitskapazitäten (ErwGr 1 NIS2-RL) Anhang I (Sektoren mit hoher Kritikalität) Pflicht für alle MS, nationale Cybersicherheitsstrategien zu verabschieden (Art 7 NIS2-RL) Datenschutzmanagementsystem Wesentliche Einrichtungen: Bußgelder mit Höchstbetrag von mindestens 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes
Schaffung eines hohen gemeinsamen Cybersicherheitsniveaus

(Art 1 NIS2-RL)

Anhang II (Sonstige kritische Sektoren) soweit sie Obergrenzen nach Art 2 Abs 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG überschreiten Pflicht für alle MS, diverse Zuständigkeiten zu regeln

Aufsichts- und Durchsetzungspflichten für die MS (Art 31 ff NIS2-RL)

Sicherheit der Verarbeitung (Art 32 DSGVO) Für wichtige Einrichtungen (also alle anderen Einrichtungen die in den Anwendungsbereich der

NIS2-RL fallen) beträgt das höchstmögliche Bußgeld mindestens 7 Mio. Euro oder 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes.