Translations:Network and Information Security Directive (NIS2-RL)/52/de: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 3. Juni 2025, 10:32 Uhr
Unabhängig von der Größe der Einrichtung gelten gemäß § 24 Abs 1 Z 1 NISG qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Namenregister der Domäne oberster Stufe (TLD Namenregister), Domänennamensystem-Diensteanbieter, Einrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung auf Bundesebene, Einrichtungen, die von der Cybersicherheitsbehörde als wesentliche Einrichtung eingestuft wurden (§ 26 Abs 1) sowie Einrichtungen, die als kritische Einrichtungen iSd Richtlinie (EU) 2022/2557 (CER-RL) ermittelt wurden gelten als wesentliche Einrichtungen.