Translations:Network and Information Security Directive (NIS2-RL)/80/de: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 3. Juni 2025, 10:32 Uhr

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Nachricht im Original (Network and Information Security Directive (NIS2-RL))
Die Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen sollen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, denen das betreffende Netz- und Informationssystem ausgesetzt ist (§ 32 Abs 2 Z 1 lit b NISG).<ref>326/ME XXVII. GP - Ministerialentwurf - Anlage_2 https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/ME/326/fname_1621121.pdf S 34</ref> Es sollen keine unverhältnismäßigen finanziellen und administrativen Belastungen entstehen.

Die Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen sollen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, denen das betreffende Netz- und Informationssystem ausgesetzt ist (§ 32 Abs 2 Z 1 lit b NISG).[1] Es sollen keine unverhältnismäßigen finanziellen und administrativen Belastungen entstehen.

  1. 326/ME XXVII. GP - Ministerialentwurf - Anlage_2 https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/ME/326/fname_1621121.pdf S 34