Translations:Network and Information Security Directive (NIS2-RL)/88/de: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 3. Juni 2025, 10:32 Uhr

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Nachricht im Original (Network and Information Security Directive (NIS2-RL))
Einrichtungen können verpflichtet werden, der Cybersicherheitsbehörde eine Liste der implementierten Risikomanagementmaßnahmen zu übermitteln. Einrichtungen können verpflichtet werden, eine Prüfung durch eine unabhängige Stelle nachzuweisen, deren Prüfbericht durch ein Leitungsorgan zu zeichnen ist. Für wichtige Einrichtungengilt dies nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 33 NISG).

Einrichtungen können verpflichtet werden, der Cybersicherheitsbehörde eine Liste der implementierten Risikomanagementmaßnahmen zu übermitteln. Einrichtungen können verpflichtet werden, eine Prüfung durch eine unabhängige Stelle nachzuweisen, deren Prüfbericht durch ein Leitungsorgan zu zeichnen ist. Für wichtige Einrichtungengilt dies nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 33 NISG).