Translations:Network and Information Security Directive (NIS2-RL)/104/de: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 3. Juni 2025, 10:32 Uhr

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Nachricht im Original (Network and Information Security Directive (NIS2-RL))
* Innerhalb von '''24 Stunden''' nach Kenntnisnahme eines erheblichen Sicherheitsvorfalls muss eine Frühwarnung an die zuständige nationale Behörde erfolgen. Diese soll Informationen darüber enthalten, ob kriminelle Hintergründe vermutet werden oder grenzüberschreitende Auswirkungen zu befürchten sind.
* Nach '''72 Stunden''' ist ein ausführlicherer Bericht fällig, der aktuelle Informationen, eine erste Bewertung, die Auswirkungen und gegebenenfalls Kompromittierungsindikatoren enthält.
* Innerhalb eines '''Monats''' nach der ersten Meldung muss ein Abschlussbericht übermittelt werden. Dieser soll eine detaillierte Beschreibung des Vorfalls, seine Klassifizierung, Schweregrad und Auswirkungen, sowie die getroffenen Abhilfemaßnahmen und mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen umfassen. 
Neben diesen Verpflichtungen zur Meldung besteht auch die Möglichkeit, in Bezug auf Sicherheitsvorfälle, Cyberbedrohungen und Beinahe-Vorfälle '''freiwillig Meldung''' an das CSIRT zu erstatten. Diese Option steht auch nicht wichtigen und nicht wesentlichen Einrichtungen zur Verfügung. Solche freiwilligen Meldungen können auch anonym erfolgen.
  • Innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme eines erheblichen Sicherheitsvorfalls muss eine Frühwarnung an die zuständige nationale Behörde erfolgen. Diese soll Informationen darüber enthalten, ob kriminelle Hintergründe vermutet werden oder grenzüberschreitende Auswirkungen zu befürchten sind.
  • Nach 72 Stunden ist ein ausführlicherer Bericht fällig, der aktuelle Informationen, eine erste Bewertung, die Auswirkungen und gegebenenfalls Kompromittierungsindikatoren enthält.
  • Innerhalb eines Monats nach der ersten Meldung muss ein Abschlussbericht übermittelt werden. Dieser soll eine detaillierte Beschreibung des Vorfalls, seine Klassifizierung, Schweregrad und Auswirkungen, sowie die getroffenen Abhilfemaßnahmen und mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen umfassen.

Neben diesen Verpflichtungen zur Meldung besteht auch die Möglichkeit, in Bezug auf Sicherheitsvorfälle, Cyberbedrohungen und Beinahe-Vorfälle freiwillig Meldung an das CSIRT zu erstatten. Diese Option steht auch nicht wichtigen und nicht wesentlichen Einrichtungen zur Verfügung. Solche freiwilligen Meldungen können auch anonym erfolgen.