Translations:Network and Information Security Directive (NIS2-RL)/108/de: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 3. Juni 2025, 10:32 Uhr
§ 34 Abs 1 NISG regelt die grundsätzliche Pflicht wesentlicher und wichtiger Einrichtungen dem für sie zuständigen sektorenspezifischen CSIRT, andernfalls dem nationalen CSIRT, unverzüglich jeden erheblichen Cybersicherheitsvorfall (§ 35) zu melden. Eine Liste der CSIRTS iSd NISG unterhält aktuell das Bundeskanzleramt.