Translations:Network and Information Security Directive (NIS2-RL)/131/de: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 3. Juni 2025, 10:32 Uhr

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Nachricht im Original (Network and Information Security Directive (NIS2-RL))
Wichtige Einrichtungen haben gemäß § 34 NISG dem für sie zuständigen CSIRT, andernfalls dem nationalen CSIRT, unverzüglich jeden erheblichen Cybersicherheitsvorfall zu melden. Bei der Beurteilung, ob ein Cybersicherheitsvorfall als erheblich im Sinne des einzustufen ist, sind gemäß § 35 Abs 2 lit b NISG unter anderem die möglichen Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit und die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheit der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises zu berücksichtigen. Da die NisExperts AG ein kritischer Dienstleister für mehrere Krankenhäuser und der Ausfall die Aktivierung von Notfallplänen bedingt hat liegt wohl ein erheblicher Sicherheitsvorfall iSd § 35 NISG vor. Gemäß Art 8 [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202402690 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690] liegt ein erheblicher Sicherheitsvorfall dann vor, wenn Verfügbarkeit eines Rechenzentrumsdienstes eines vom Anbieter betriebenen Rechenzentrums ist für eine Dauer von mehr als einer Stunde eingeschränkt. Das liegt vor, weshalb jedenfalls ein erheblicher Sicherheitsvorfall vorliegt. In Ermangelung eines sektoralen CSIRT setzt NisExperts AG gemäß § 34 NISG folgende Meldungen an das nationale CSIRT (cert.at) ab.

Wichtige Einrichtungen haben gemäß § 34 NISG dem für sie zuständigen CSIRT, andernfalls dem nationalen CSIRT, unverzüglich jeden erheblichen Cybersicherheitsvorfall zu melden. Bei der Beurteilung, ob ein Cybersicherheitsvorfall als erheblich im Sinne des einzustufen ist, sind gemäß § 35 Abs 2 lit b NISG unter anderem die möglichen Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit und die öffentliche Gesundheit oder die Gesundheit der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises zu berücksichtigen. Da die NisExperts AG ein kritischer Dienstleister für mehrere Krankenhäuser und der Ausfall die Aktivierung von Notfallplänen bedingt hat liegt wohl ein erheblicher Sicherheitsvorfall iSd § 35 NISG vor. Gemäß Art 8 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 liegt ein erheblicher Sicherheitsvorfall dann vor, wenn Verfügbarkeit eines Rechenzentrumsdienstes eines vom Anbieter betriebenen Rechenzentrums ist für eine Dauer von mehr als einer Stunde eingeschränkt. Das liegt vor, weshalb jedenfalls ein erheblicher Sicherheitsvorfall vorliegt. In Ermangelung eines sektoralen CSIRT setzt NisExperts AG gemäß § 34 NISG folgende Meldungen an das nationale CSIRT (cert.at) ab.