Translations:Network and Information Security Directive (NIS2-RL)/186/de: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 3. Juni 2025, 10:32 Uhr

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Nachricht im Original (Network and Information Security Directive (NIS2-RL))
§ 46 NISG sieht die Anzeige der Nichteinhaltung bei zuständiger Bezirksverwaltungsbehörde durch Bundesminister*in für Inneres und Feststellung der Rechtswidrigkeit durch Bezirksverwaltungsbehörde vor. Entsprechende Feststellungsbescheide sind zu veröffentlichen, als diese keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der Sanktionscharakter dieser Bestimmung soll in dem durch die Veröffentlichung entstehenden öffentlichen und politischen Druck auf die jeweilige Behörde zum Ausdruck kommen.<ref>326/ME XXVII. GP - Ministerialentwurf - Anlage_2 <nowiki>https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/ME/326/fname_1621121.pdf</nowiki> S 42</ref>

§ 46 NISG sieht die Anzeige der Nichteinhaltung bei zuständiger Bezirksverwaltungsbehörde durch Bundesminister*in für Inneres und Feststellung der Rechtswidrigkeit durch Bezirksverwaltungsbehörde vor. Entsprechende Feststellungsbescheide sind zu veröffentlichen, als diese keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der Sanktionscharakter dieser Bestimmung soll in dem durch die Veröffentlichung entstehenden öffentlichen und politischen Druck auf die jeweilige Behörde zum Ausdruck kommen.[1]

  1. 326/ME XXVII. GP - Ministerialentwurf - Anlage_2 https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/ME/326/fname_1621121.pdf S 42