Translations:Digital Operational Resilienec Act (DORA)/25/de: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 3. Juni 2025, 13:04 Uhr

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Nachricht im Original (Digital Operational Resilienec Act (DORA))
Darüber hinaus müssen Finanzunternehmen Prozesse etablieren, die sicherstellen, dass IKT-bezogene Vorfälle frühzeitig erkannt, behandelt, klassifiziert und gemeldet werden. Besonders '''schwerwiegende''' IKT-Vorfälle, die nach den Kriterien des Art 18 Abs 1 DORA als solche einzustufen sind, müssen den zuständigen Aufsichtsbehörden in einem dreistufigen Verfahren gemeldet werden. In Fällen, in denen schwerwiegende IKT-Vorfälle die finanziellen Interessen der Kund*innen betreffen, müssen die Finanzunternehmen ihre Kund*innen unverzüglich nach Kenntnis des Vorfalls informieren. Cyberbedrohungen, die gemäß Art 18 Abs 2 DORA als '''erheblich''' einzustufen sind, müssen ebenfalls erfasst werden und können auf freiwilliger Basis gemeldet werden.

Darüber hinaus müssen Finanzunternehmen Prozesse etablieren, die sicherstellen, dass IKT-bezogene Vorfälle frühzeitig erkannt, behandelt, klassifiziert und gemeldet werden. Besonders schwerwiegende IKT-Vorfälle, die nach den Kriterien des Art 18 Abs 1 DORA als solche einzustufen sind, müssen den zuständigen Aufsichtsbehörden in einem dreistufigen Verfahren gemeldet werden. In Fällen, in denen schwerwiegende IKT-Vorfälle die finanziellen Interessen der Kund*innen betreffen, müssen die Finanzunternehmen ihre Kund*innen unverzüglich nach Kenntnis des Vorfalls informieren. Cyberbedrohungen, die gemäß Art 18 Abs 2 DORA als erheblich einzustufen sind, müssen ebenfalls erfasst werden und können auf freiwilliger Basis gemeldet werden.