KI-Haftungsregelungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Während die neue Produkthaftungsrichtlinie, wie auch bisher, im Wesentlichen auf die Festlegung von Regelungen für eine verschuldensunabhängige (zivilrechtliche) Haftung abzielen sollte, adressierte der Vorschlag für die AILD insbesondere Beweiserleichterungen im Rahmen der (prinzipiell weiterhin) aus nationalen bzw unionsrechtlichen Regelungen ableitbaren außervertraglichen, verschuldensabhängigen, zivilrechtlichen Haftung.<ref>Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte, COM(2022) 495 final, insbesondere Seite 14; Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), COM(2022) 496 final, insbesondere Seiten 3, 12 und 13.</ref> Dadurch sollte vorrangig (Beweis-)Problematiken entgegengetreten werden, die mit gewissen Eigenschaften von KI in Verbindung gebracht wurden, wie deren Komplexität und Undurchsichtigkeit (die wiederum insgesamt als ''Blackbox-Effekt'' bezeichnet werden). Angesprochen wurden dabei insbesondere Nachweise für die Aspekte ''Kausalität'' und ''Verschulden.''<ref>Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), COM(2022) 496 final, insbesondere Seiten 1, 2, Erwägungsgründe 22 und 28, Artikel 3(5).</ref> Den Erläuterungen zufolge wurden in dem Zusammenhang verschiedene Optionen abgewogen und sich vorerst gegen die Statuierung einer eigenen (verschuldensunabhängigen) Haftung für KI entschieden, was allerdings demnach nach einer gewissen Zeit noch einmal evaluiert werden sollte (siehe im Detail Artikel 5 AILD-Vorschlag).<ref>Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), COM(2022) 496 final, insbesondere Seiten 5 und folgende.</ref>
Während die neue Produkthaftungsrichtlinie, wie auch bisher, im Wesentlichen auf die Festlegung von Regelungen für eine verschuldensunabhängige (zivilrechtliche) Haftung abzielen sollte, adressierte der Vorschlag für die AILD insbesondere Beweiserleichterungen im Rahmen der (prinzipiell weiterhin) aus nationalen bzw unionsrechtlichen Regelungen ableitbaren außervertraglichen, verschuldensabhängigen, zivilrechtlichen Haftung.<ref>Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte, COM(2022) 495 final, insbesondere Seite 14; Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), COM(2022) 496 final, insbesondere Seiten 3, 12 und 13.</ref> Dadurch sollte vorrangig (Beweis-)Problematiken entgegengetreten werden, die mit gewissen Eigenschaften von KI in Verbindung gebracht wurden, wie deren Komplexität und Undurchsichtigkeit (die wiederum insgesamt als ''Blackbox-Effekt'' bezeichnet werden). Angesprochen wurden dabei insbesondere Nachweise für die Aspekte ''Kausalität'' und ''Verschulden.''<ref>Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), COM(2022) 496 final, insbesondere Seiten 1, 2, Erwägungsgründe 22 und 28, Artikel 3(5).</ref> Den Erläuterungen zufolge wurden in dem Zusammenhang verschiedene Optionen abgewogen und sich vorerst gegen die Statuierung einer eigenen (verschuldensunabhängigen) Haftung für KI entschieden, was allerdings demnach nach einer gewissen Zeit noch einmal evaluiert werden sollte (siehe im Detail Artikel 5 AILD-Vorschlag).<ref>Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), COM(2022) 496 final, insbesondere Seiten 5 und folgende.</ref>


Im Rahmen der neuen Produkthaftungsrichtlinie ist im Zusammenhang mit KI zunächst vor allem hervorzuheben, dass nach weitreichenden Unklarheiten in diesem Zusammenhang im Rahmen der neuen Richtlinie Software (und damit auch KI) explizit in den Produktbegriff aufgenommen werden sollte. Darüber hinaus zielen auch gewisse Aspekte der neuen Produkthaftungsregelungen mehr oder weniger spezifisch auf KI bzw deren Besonderheiten ab.<ref>Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte, COM(2022) 495 final, insbesondere Seite 6.</ref>
Im Rahmen der neuen Produkthaftungsrichtlinie ist im Zusammenhang mit KI zunächst vor allem hervorzuheben, dass nach weitreichenden Unklarheiten<ref>Vgl etwa Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte, COM(2022) 495 final, Seite 1; ''European Parliamentary Research Service'', Artificial intelligence liability directive, PE 739.342, February 2023; für Österreich etwa: ''Larcher'', Medizinprodukte-Software: Abgrenzung und Produkthaftung, rdm 2018/100, 130 (Seiten 133, 134); für Deutschland etwa: ''Dötsch'', Außervertragliche Haftung für Künstliche Intelligenz am Beispiel von autonomen Systemen (2023), insbesondere Seiten 276 und folgende; ''Joggerst/Wendt'', Die Weiterentwicklung der Produkthaftungsrichtlinie, InTeR 2021, 13.</ref> in diesem Zusammenhang im Rahmen der neuen Richtlinie Software (und damit auch KI) explizit in den Produktbegriff aufgenommen werden sollte. Darüber hinaus zielen auch gewisse Aspekte der neuen Produkthaftungsregelungen mehr oder weniger spezifisch auf KI bzw deren Besonderheiten ab.<ref>Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte, COM(2022) 495 final, insbesondere Seite 6.</ref>
 
Beide Vorschläge zielten auf Richtlinien ab, was insbesondere bedeutet, dass diese prinzipiell zunächst durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssten, um Geltung zu erlangen. Allerdings sind die jeweiligen Gesetzgebungsverfahren sehr unterschiedlich verlaufen. Die neue Produkthaftungsrichtlinie ist mittlerweile im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden<ref>Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates, ABl L 18. 11. 2024.</ref> und prinzipiell in Kraft getreten, während das Gesetzgebungsverfahren für die AILD aufgeschoben wurde und inzwischen diverse Änderungen des Vorschlags diskutiert werden. Siehe im Detail jeweils '''[AI Liability Directive]''' bzw '''[Produkthaftungsrichtlinie neu][HIER BRAUCHT ES ENTSPRECHENDE LINKS AUF DIE UNTERKAPITEL]'''.
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== AI Liability Directive ==
== AI Liability Directive ==
Der Vorschlag für eine AI Liability Directive (AILD) wurde 2022 von der Kommission vorgelegt.<ref>Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), COM(2022) 496 final.</ref> Dabei wird jedoch berichtet, dass der Gesetzgebungsprozess zwischenzeitlich aufgeschoben wurde, insbesondere um zunächst die gesetzgeberische Fertigstellung des AI Acts abzuwarten und dass nunmehr von der Kommission nicht öffentlich ein überarbeiteter Vorschlag ausgesendet wurde, der insbesondere an den inzwischen veröffentlichten AI Act, aber zumindest mitunter auch in Bezug auf seine konkreten Regelungen, angepasst worden sein soll.<ref>Vgl Legislative Train 10. 2024 - 2 A Europe Fit For The Digital Age - AI Liability Directive - Q4 2020, https://www.europarl.europa.eu/legislative-train/theme-legal-affairs-juri/file-ai-liability-directive (abgerufen am 26. 11. 2024); ''Tom Whittaker'', EU AI Liability Directive: An Update, in: Burges Salmon blog, https://blog.burges-salmon.com/post/102jfdv/eu-ai-liability-directive-an-update<nowiki/>(abgerufen am 26. 11. 2024).</ref> Im September 2024 wurde zudem eine Studie des European Parliamentary Research Service (EPRS) publiziert, im Rahmen welcher insbesondere eine gemischte (verschuldensab- und unabhängige) Haftung vorgeschlagen wird sowie die Ausweitung Anwendungsbereichs der Richtlinie (etwa auf Software generell).<ref>''European Parliamentary Research Service'', Proposal for a directive on adapting non-contractual civil liability rules to artificial intelligence – Complementary impact assessment (2024); siehe auch Legislative Train 10. 2024 - 2 A Europe Fit For The Digital Age - AI Liability Directive - Q4 2020, <nowiki>https://www.europarl.europa.eu/legislative-train/theme-legal-affairs-juri/file-ai-liability-directive</nowiki> (abgerufen am 26. 11. 2024).</ref>
Demnach wird im Folgenden nur auf den ursprüngliche Vorschlag der Kommission detaillierter eingegangen.
Dieser enthält im Wesentlichen zwei Elemente, die als Beweiserleichterungen bei der Geltendmachung von Schadenersatz im Zusammenhang mit KI dienen sollen: zum einen eine Offenlegungspflicht für bestimmte KI-Systeme und zum anderen eine Kausalitätsvermutung im Zusammenhang mit KI-Systemen generell.<ref>Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), COM(2022) 496 final, insbesondere Seite 13.</ref> Bereits der Richtlinienvorschlag hat Begrifflichkeiten und Systematik (etwa bzgl KI-Systemen und gewissen, mit diesen in Verbindung stehenden Akteuren) aus dem damals vorliegenden AI Act-Vorschlag übernommen, die jedoch teilweise nicht jenen der veröffentlichten Version des AI Act entsprechen.<ref>Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), COM(2022) 496 final, insbesondere die Erläuterungen in der Begründung.</ref>
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== Fallbeispiele ==
== Fallbeispiele ==

Version vom 26. November 2024, 12:33 Uhr

Einleitung

Im Bereich der Regulierung künstlicher Intelligenz durch die EU wurden neben dem AI Act von der Kommission auch Vorschläge für spezifische Haftungsregelungen in diesem Zusammenhang vorgelegt. Dies beinhaltete zum einen den Vorschlag für eine neue Produkthaftungsrichtlinie, welcher zwar auch andere Hintergründe hatte, aber durch einige Aspekte insbesondere auch auf künstliche Intelligenz (KI) abzielte, und zum anderen einen Vorschlag für eine eigene AI Liability Directive (AILD).[1]

Während die neue Produkthaftungsrichtlinie, wie auch bisher, im Wesentlichen auf die Festlegung von Regelungen für eine verschuldensunabhängige (zivilrechtliche) Haftung abzielen sollte, adressierte der Vorschlag für die AILD insbesondere Beweiserleichterungen im Rahmen der (prinzipiell weiterhin) aus nationalen bzw unionsrechtlichen Regelungen ableitbaren außervertraglichen, verschuldensabhängigen, zivilrechtlichen Haftung.[2] Dadurch sollte vorrangig (Beweis-)Problematiken entgegengetreten werden, die mit gewissen Eigenschaften von KI in Verbindung gebracht wurden, wie deren Komplexität und Undurchsichtigkeit (die wiederum insgesamt als Blackbox-Effekt bezeichnet werden). Angesprochen wurden dabei insbesondere Nachweise für die Aspekte Kausalität und Verschulden.[3] Den Erläuterungen zufolge wurden in dem Zusammenhang verschiedene Optionen abgewogen und sich vorerst gegen die Statuierung einer eigenen (verschuldensunabhängigen) Haftung für KI entschieden, was allerdings demnach nach einer gewissen Zeit noch einmal evaluiert werden sollte (siehe im Detail Artikel 5 AILD-Vorschlag).[4]

Im Rahmen der neuen Produkthaftungsrichtlinie ist im Zusammenhang mit KI zunächst vor allem hervorzuheben, dass nach weitreichenden Unklarheiten[5] in diesem Zusammenhang im Rahmen der neuen Richtlinie Software (und damit auch KI) explizit in den Produktbegriff aufgenommen werden sollte. Darüber hinaus zielen auch gewisse Aspekte der neuen Produkthaftungsregelungen mehr oder weniger spezifisch auf KI bzw deren Besonderheiten ab.[6]

Beide Vorschläge zielten auf Richtlinien ab, was insbesondere bedeutet, dass diese prinzipiell zunächst durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssten, um Geltung zu erlangen. Allerdings sind die jeweiligen Gesetzgebungsverfahren sehr unterschiedlich verlaufen. Die neue Produkthaftungsrichtlinie ist mittlerweile im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden[7] und prinzipiell in Kraft getreten, während das Gesetzgebungsverfahren für die AILD aufgeschoben wurde und inzwischen diverse Änderungen des Vorschlags diskutiert werden. Siehe im Detail jeweils [AI Liability Directive] bzw [Produkthaftungsrichtlinie neu][HIER BRAUCHT ES ENTSPRECHENDE LINKS AUF DIE UNTERKAPITEL].


AI Liability Directive

Der Vorschlag für eine AI Liability Directive (AILD) wurde 2022 von der Kommission vorgelegt.[8] Dabei wird jedoch berichtet, dass der Gesetzgebungsprozess zwischenzeitlich aufgeschoben wurde, insbesondere um zunächst die gesetzgeberische Fertigstellung des AI Acts abzuwarten und dass nunmehr von der Kommission nicht öffentlich ein überarbeiteter Vorschlag ausgesendet wurde, der insbesondere an den inzwischen veröffentlichten AI Act, aber zumindest mitunter auch in Bezug auf seine konkreten Regelungen, angepasst worden sein soll.[9] Im September 2024 wurde zudem eine Studie des European Parliamentary Research Service (EPRS) publiziert, im Rahmen welcher insbesondere eine gemischte (verschuldensab- und unabhängige) Haftung vorgeschlagen wird sowie die Ausweitung Anwendungsbereichs der Richtlinie (etwa auf Software generell).[10]

Demnach wird im Folgenden nur auf den ursprüngliche Vorschlag der Kommission detaillierter eingegangen.

Dieser enthält im Wesentlichen zwei Elemente, die als Beweiserleichterungen bei der Geltendmachung von Schadenersatz im Zusammenhang mit KI dienen sollen: zum einen eine Offenlegungspflicht für bestimmte KI-Systeme und zum anderen eine Kausalitätsvermutung im Zusammenhang mit KI-Systemen generell.[11] Bereits der Richtlinienvorschlag hat Begrifflichkeiten und Systematik (etwa bzgl KI-Systemen und gewissen, mit diesen in Verbindung stehenden Akteuren) aus dem damals vorliegenden AI Act-Vorschlag übernommen, die jedoch teilweise nicht jenen der veröffentlichten Version des AI Act entsprechen.[12]


Fallbeispiele

Synergien

Produkhaftungsrichtlinie neu

Weiterführende Literatur

Weiterführende Links

  1. Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), COM(2022) 496 final, insbesondere Seiten 2, 3 und 13; Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte, COM(2022) 495 final, insbesondere Seiten 1 und folgende.
  2. Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte, COM(2022) 495 final, insbesondere Seite 14; Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), COM(2022) 496 final, insbesondere Seiten 3, 12 und 13.
  3. Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), COM(2022) 496 final, insbesondere Seiten 1, 2, Erwägungsgründe 22 und 28, Artikel 3(5).
  4. Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), COM(2022) 496 final, insbesondere Seiten 5 und folgende.
  5. Vgl etwa Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte, COM(2022) 495 final, Seite 1; European Parliamentary Research Service, Artificial intelligence liability directive, PE 739.342, February 2023; für Österreich etwa: Larcher, Medizinprodukte-Software: Abgrenzung und Produkthaftung, rdm 2018/100, 130 (Seiten 133, 134); für Deutschland etwa: Dötsch, Außervertragliche Haftung für Künstliche Intelligenz am Beispiel von autonomen Systemen (2023), insbesondere Seiten 276 und folgende; Joggerst/Wendt, Die Weiterentwicklung der Produkthaftungsrichtlinie, InTeR 2021, 13.
  6. Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte, COM(2022) 495 final, insbesondere Seite 6.
  7. Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates, ABl L 18. 11. 2024.
  8. Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), COM(2022) 496 final.
  9. Vgl Legislative Train 10. 2024 - 2 A Europe Fit For The Digital Age - AI Liability Directive - Q4 2020, https://www.europarl.europa.eu/legislative-train/theme-legal-affairs-juri/file-ai-liability-directive (abgerufen am 26. 11. 2024); Tom Whittaker, EU AI Liability Directive: An Update, in: Burges Salmon blog, https://blog.burges-salmon.com/post/102jfdv/eu-ai-liability-directive-an-update(abgerufen am 26. 11. 2024).
  10. European Parliamentary Research Service, Proposal for a directive on adapting non-contractual civil liability rules to artificial intelligence – Complementary impact assessment (2024); siehe auch Legislative Train 10. 2024 - 2 A Europe Fit For The Digital Age - AI Liability Directive - Q4 2020, https://www.europarl.europa.eu/legislative-train/theme-legal-affairs-juri/file-ai-liability-directive (abgerufen am 26. 11. 2024).
  11. Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), COM(2022) 496 final, insbesondere Seite 13.
  12. Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), COM(2022) 496 final, insbesondere die Erläuterungen in der Begründung.