KI-Haftungsregelungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Im Rahmen der neuen Produkthaftungsrichtlinie sollte nach weitreichenden Unklarheiten<ref>Vgl etwa Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte, COM(2022) 495 final, Seite 1; ''European Parliamentary Research Service'', Artificial intelligence liability directive, PE 739.342, February 2023; für Österreich etwa: ''Larcher'', Medizinprodukte-Software: Abgrenzung und Produkthaftung, rdm 2018/100, 130 (Seiten 133, 134); für Deutschland etwa: ''Dötsch'', Außervertragliche Haftung für Künstliche Intelligenz am Beispiel von autonomen Systemen (2023), insbesondere Seiten 276 und folgende; ''Joggerst/Wendt'', Die Weiterentwicklung der Produkthaftungsrichtlinie, InTeR 2021, 13.</ref> in diesem Zusammenhang nunmehr Software (und damit auch KI) explizit in den Produktbegriff aufgenommen werden. Darüber hinaus zielen auch gewisse Aspekte der neuen Produkthaftungsregelungen mehr oder weniger spezifisch auf KI bzw deren Besonderheiten ab.<ref>Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte, COM(2022) 495 final, insbesondere Seite 6.</ref> | Im Rahmen der neuen Produkthaftungsrichtlinie sollte nach weitreichenden Unklarheiten<ref>Vgl etwa Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte, COM(2022) 495 final, Seite 1; ''European Parliamentary Research Service'', Artificial intelligence liability directive, PE 739.342, February 2023; für Österreich etwa: ''Larcher'', Medizinprodukte-Software: Abgrenzung und Produkthaftung, rdm 2018/100, 130 (Seiten 133, 134); für Deutschland etwa: ''Dötsch'', Außervertragliche Haftung für Künstliche Intelligenz am Beispiel von autonomen Systemen (2023), insbesondere Seiten 276 und folgende; ''Joggerst/Wendt'', Die Weiterentwicklung der Produkthaftungsrichtlinie, InTeR 2021, 13.</ref> in diesem Zusammenhang nunmehr Software (und damit auch KI) explizit in den Produktbegriff aufgenommen werden. Darüber hinaus zielen auch gewisse Aspekte der neuen Produkthaftungsregelungen mehr oder weniger spezifisch auf KI bzw deren Besonderheiten ab.<ref>Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte, COM(2022) 495 final, insbesondere Seite 6.</ref> | ||
Beide Vorschläge zielten auf Richtlinien ab, was insbesondere bedeutet, dass diese prinzipiell zunächst durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssten, um Geltung zu erlangen. Allerdings sind die jeweiligen Gesetzgebungsverfahren sehr unterschiedlich verlaufen. Die neue Produkthaftungsrichtlinie ist mittlerweile im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden<ref>Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates, ABl L 18. 11. 2024.</ref> und prinzipiell in Kraft getreten, während das Gesetzgebungsverfahren für die AILD aufgeschoben wurde und inzwischen diverse Änderungen des Vorschlags diskutiert werden. Siehe im Detail jeweils '''[[KI-Haftungsregelungen#Vorschlag für AI Liability Directive|Vorschlag für AI Liability Directive]]''' bzw '''Produkthaftungsrichtlinie neu.''' | Beide Vorschläge zielten auf Richtlinien ab, was insbesondere bedeutet, dass diese prinzipiell zunächst durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssten, um Geltung zu erlangen. Allerdings sind die jeweiligen Gesetzgebungsverfahren sehr unterschiedlich verlaufen. Die neue Produkthaftungsrichtlinie ist mittlerweile im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden<ref>Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates, ABl L 18. 11. 2024.</ref> und prinzipiell in Kraft getreten, während das Gesetzgebungsverfahren für die AILD aufgeschoben wurde und inzwischen diverse Änderungen des Vorschlags diskutiert werden. Siehe im Detail jeweils '''[[KI-Haftungsregelungen#Vorschlag für AI Liability Directive|Vorschlag für AI Liability Directive]]''' bzw '''[[KI-Haftungsregelungen#Produkhaftungsrichtlinie neu|Produkthaftungsrichtlinie neu]].''' | ||
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Version vom 26. November 2024, 13:26 Uhr
Einleitung
Im Bereich der Regulierung künstlicher Intelligenz durch die EU wurden neben dem AI Act von der Kommission auch Vorschläge für spezifische Haftungsregelungen in diesem Zusammenhang vorgelegt. Dies beinhaltete zum einen den Vorschlag für eine neue Produkthaftungsrichtlinie, welcher zwar auch andere Hintergründe hatte, aber durch einige Aspekte insbesondere auch auf künstliche Intelligenz (KI) abzielte, und zum anderen einen Vorschlag für eine eigene AI Liability Directive (AILD).[1]
Während die neue Produkthaftungsrichtlinie, wie auch bisher, im Wesentlichen auf die Festlegung von Regelungen für eine verschuldensunabhängige (zivilrechtliche) Haftung abzielen sollte, adressierte der Vorschlag für die AILD insbesondere Beweiserleichterungen im Rahmen der (prinzipiell weiterhin) aus nationalen bzw unionsrechtlichen Regelungen ableitbaren außervertraglichen, verschuldensabhängigen, zivilrechtlichen Haftung.[2] Dadurch sollte vorrangig (Beweis-)Problematiken entgegengetreten werden, die mit gewissen Eigenschaften von KI in Verbindung gebracht wurden, wie deren Komplexität und Undurchsichtigkeit (die wiederum insgesamt als Blackbox-Effekt bezeichnet werden). Angesprochen wurden dabei insbesondere Nachweise für die Aspekte Kausalität und Verschulden.[3] Den Erläuterungen zufolge wurden in dem Zusammenhang verschiedene Optionen abgewogen und sich vorerst gegen die Statuierung einer eigenen (verschuldensunabhängigen) Haftung für KI entschieden, was allerdings demnach nach einer gewissen Zeit noch einmal evaluiert werden sollte (siehe im Detail Artikel 5 AILD-Vorschlag).[4]
Im Rahmen der neuen Produkthaftungsrichtlinie sollte nach weitreichenden Unklarheiten[5] in diesem Zusammenhang nunmehr Software (und damit auch KI) explizit in den Produktbegriff aufgenommen werden. Darüber hinaus zielen auch gewisse Aspekte der neuen Produkthaftungsregelungen mehr oder weniger spezifisch auf KI bzw deren Besonderheiten ab.[6]
Beide Vorschläge zielten auf Richtlinien ab, was insbesondere bedeutet, dass diese prinzipiell zunächst durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssten, um Geltung zu erlangen. Allerdings sind die jeweiligen Gesetzgebungsverfahren sehr unterschiedlich verlaufen. Die neue Produkthaftungsrichtlinie ist mittlerweile im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden[7] und prinzipiell in Kraft getreten, während das Gesetzgebungsverfahren für die AILD aufgeschoben wurde und inzwischen diverse Änderungen des Vorschlags diskutiert werden. Siehe im Detail jeweils Vorschlag für AI Liability Directive bzw Produkthaftungsrichtlinie neu.
Vorschlag für AI Liability Directive
Überblick und Anwendungsbereich
Der Vorschlag für eine AI Liability Directive (AILD) wurde 2022 von der Kommission vorgelegt.[8] Dabei wird jedoch berichtet, dass der Gesetzgebungsprozess zwischenzeitlich aufgeschoben wurde, insbesondere um zunächst die gesetzgeberische Fertigstellung des AI Acts abzuwarten und dass nunmehr von der Kommission nicht öffentlich ein überarbeiteter Vorschlag ausgesendet wurde, der insbesondere an den inzwischen veröffentlichten AI Act, aber zumindest mitunter auch in Bezug auf seine konkreten Regelungen, angepasst worden sein soll.[9] Im September 2024 wurde zudem eine Studie des European Parliamentary Research Service (EPRS) publiziert, im Rahmen welcher insbesondere eine gemischte (verschuldensab- und unabhängige) Haftung vorgeschlagen wird sowie die Ausweitung Anwendungsbereichs der Richtlinie (etwa auf Software generell).[10]
Demnach wird im Folgenden nur auf den ursprüngliche Vorschlag der Kommission detaillierter eingegangen.
Dieser enthält im Wesentlichen zwei Elemente, die als Beweiserleichterungen bei der Geltendmachung von Schadenersatz im Zusammenhang mit KI dienen sollen: zum einen eine Offenlegungspflicht für bestimmte KI-Systeme und zum anderen eine Kausalitätsvermutung im Zusammenhang mit KI-Systemen generell.[11] Bereits der ursprüngliche Richtlinienvorschlag hat Begrifflichkeiten und Systematik (etwa bzgl KI-Systemen und gewissen, mit diesen in Verbindung stehenden Akteuren) aus dem damals vorliegenden AI Act-Vorschlag übernommen, die jedoch teilweise nicht jenen der veröffentlichten Version des AI Act entsprechen.[12]
Kausaltitätsvermutung (Artikel 4)
Offenlegungspflicht (Artikel 3)
Produkhaftungsrichtlinie neu
Überblick
Awendungsbereich und neuer Produktbegriff
Für KI relevante spezifische Regelungen
Synergien
Der ursprüngliche Vorschlag zur AILD und die neue Produkthaftungsrichtlinie zielen prinzipiell auf verschiedene Anwendungsfälle bzw Haftungsszenarien ab, ergänzen sich dabei jedoch dementsprechend.[13] Zudem waren diese Vorschläge als Paket mit jenem für den AI Act zu sehen.[14]
Insbesondere durch die Heranziehung der Begrifflichkeiten aus dem AI Act(-Vorschlag), aber auch durch die Heranziehung entsprechender Sorgfaltspflichten als Voraussetzung für die Kausalitätsvermutung (Artikel 4 AILD) würden sich bei der AILD gegebenenfalls auch entsprechende Synergien mit dem AI Act ergeben.
Umgekehrt können aus der Interpretation gewisser Pflichten nach dem AI Act(-Vorschlag) durch den Vorschlag für die AILD auch gewisse Ansatzpunkte für die Auslegung des AI Acts gewonnen werden. Denn nach dem AILD-Vorschlag sollten, um die Kausalitätsvermutung gemäß Artikel 4 auszulösen (neben anderen Voraussetzungen), nur Verstöße gegen solche Sorgfaltspflichten einschlägig sein, „deren unmittelbarer Zweck darin besteht, den eingetretenen Schaden zu verhindern“.[15] Zumindest in Hinblick auf Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen sollten in dem Zusammenhang wiederum nur bestimmte, taxativ aufgezählte Pflichten nach dem AI Act einschlägig sein.[16] In diesem Zusammenhang nennt Erwägungsgrund 22 auch explizit Erfordernisse, die nicht auf einen entsprechenden Schutz vor Schäden abzielen sollen (was wohl auch den AI Act betrifft), indem dieser festhält: „Verstöße gegen Sorgfaltspflichten, deren unmittelbarer Zweck nicht darin besteht, den eingetretenen Schaden zu verhindern, führen nicht zur Geltung der Vermutung; wenn beispielsweise ein Anbieter die erforderlichen Unterlagen nicht bei den zuständigen Behörden einreicht, würde dies bei Schadensersatzansprüchen aufgrund von Personenschäden nicht zur Geltung der Vermutung führen“. Demnach scheint die EU-Kommission im AILD-Vorschlag (zumindest in manchen Bereichen) nur manche AI Act-(Vorschlag)-Pflichten als „Sorgfaltspflicht, deren unmittelbarer Zweck darin besteht, den eingetretenen Schaden zu verhindern“ zu interpretieren. Das könnte wiederum Auswirkungen auf die Auslegung von AI Act-Regelungen als Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB, und damit dem Schadenersatz bei Verletzung des AI Acts, haben.
Im Rahmen der neuen Produkthaftungsrichtlinie wurde explizit auf den AI Act Bezug genommen, indem in den Erwägungsgründen festgehalten wurde, dass "Entwickler oder Hersteller von Software, einschließlich der Anbieter von KI-Systemen im Sinne [...]" des AI Acts als Hersteller erachtet werden sollten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch die Bezugnahmen auf KI-Systeme in den Erwägungsgründen vermutlich (insbesondere) im Sinne des AI Acts zu verstehen sind (siehe auch [LINK ZU AUSFÜHRUNGEN PHRL OBEN]).
Fallbeispiele
Weiterführende Literatur
Weiterführende Links
- ↑ Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), COM(2022) 496 final, insbesondere Seiten 2, 3 und 13; Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte, COM(2022) 495 final, insbesondere Seiten 1 und folgende.
- ↑ Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte, COM(2022) 495 final, insbesondere Seite 14; Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), COM(2022) 496 final, insbesondere Seiten 3, 12 und 13.
- ↑ Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), COM(2022) 496 final, insbesondere Seiten 1, 2, Erwägungsgründe 22 und 28, Artikel 3(5).
- ↑ Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), COM(2022) 496 final, insbesondere Seiten 5 und folgende.
- ↑ Vgl etwa Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte, COM(2022) 495 final, Seite 1; European Parliamentary Research Service, Artificial intelligence liability directive, PE 739.342, February 2023; für Österreich etwa: Larcher, Medizinprodukte-Software: Abgrenzung und Produkthaftung, rdm 2018/100, 130 (Seiten 133, 134); für Deutschland etwa: Dötsch, Außervertragliche Haftung für Künstliche Intelligenz am Beispiel von autonomen Systemen (2023), insbesondere Seiten 276 und folgende; Joggerst/Wendt, Die Weiterentwicklung der Produkthaftungsrichtlinie, InTeR 2021, 13.
- ↑ Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte, COM(2022) 495 final, insbesondere Seite 6.
- ↑ Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates, ABl L 18. 11. 2024.
- ↑ Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), COM(2022) 496 final.
- ↑ Vgl Legislative Train 10. 2024 - 2 A Europe Fit For The Digital Age - AI Liability Directive - Q4 2020, https://www.europarl.europa.eu/legislative-train/theme-legal-affairs-juri/file-ai-liability-directive (abgerufen am 26. 11. 2024); Tom Whittaker, EU AI Liability Directive: An Update, in: Burges Salmon blog, https://blog.burges-salmon.com/post/102jfdv/eu-ai-liability-directive-an-update(abgerufen am 26. 11. 2024).
- ↑ European Parliamentary Research Service, Proposal for a directive on adapting non-contractual civil liability rules to artificial intelligence – Complementary impact assessment (2024); siehe auch Legislative Train 10. 2024 - 2 A Europe Fit For The Digital Age - AI Liability Directive - Q4 2020, https://www.europarl.europa.eu/legislative-train/theme-legal-affairs-juri/file-ai-liability-directive (abgerufen am 26. 11. 2024).
- ↑ Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), COM(2022) 496 final, insbesondere Seite 13.
- ↑ Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), COM(2022) 496 final, insbesondere die Erläuterungen in der Begründung.
- ↑ Vgl Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte, COM(2022) 495 final, Seite 5; Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), COM(2022) 496 final, insbesondere Seite 3.
- ↑ Vgl darüber hinaus Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung), COM(2022) 496 final, insbesondere Seiten 2 und 3.
- ↑ Vgl Erwägungsgrund 22 und Artikel 4(1)(a).
- ↑ Vgl Erwägungsgrund 26 und Artikel 4(2).