Digital Services Act (DSA): Unterschied zwischen den Versionen

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Das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act oder DSA) legt einheitliche Regeln für Vermittlungsdienste mit dem Ziel fest, ein vertrauenswürdiges, sicheres und vorhersehbares Online-Umfeld für Verbraucher und Unternehmen zu gewährleisten. Ebenso zielt das Regelwerk auf den Schutz und die Gewährleistung einer effektiven Grundrechtsausübung – insbesondere das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit sowie den Verbraucherschutz. Der DSA normiert umfassende Verpflichtungen für Anbieter von Online-Diensten und verfolgt dabei einen abgestuften Regelungsansatz, der die unterschiedlichen Compliance-Pflichten an die Art und Größe der jeweiligen Online-Dienste knüpft. Zusammen mit dem [[Digital Markets Act (DMA)]] bildet er ein umfassendes Regelwerk zur Regulierung digitaler Dienste.<ref name=":0">''Kern,'' Checkliste: Überblick über das abgestufte Regulierungssystem des Digital Services Act. Anwendungsbereich der DSA-Sorgfaltspflichten nach Art und Größe der Vermittlungsdienste, ecolex 2024/118, 214.</ref>
Das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act oder DSA) legt einheitliche Regeln für Vermittlungsdienste mit dem Ziel fest, ein vertrauenswürdiges, sicheres und vorhersehbares Online-Umfeld für Verbraucher und Unternehmen zu gewährleisten. Ebenso zielt das Regelwerk auf den Schutz und die Gewährleistung einer effektiven Grundrechtsausübung – insbesondere das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit sowie den Verbraucherschutz. Der DSA normiert umfassende Verpflichtungen für Anbieter von Online-Diensten und verfolgt dabei einen abgestuften Regelungsansatz, der die unterschiedlichen Compliance-Pflichten an die Art und Größe der jeweiligen Online-Dienste knüpft. Zusammen mit dem [[Digital Markets Act (DMA)]] bildet er ein umfassendes Regelwerk zur Regulierung digitaler Dienste.<ref name=":0">''Kern,'' Checkliste: Überblick über das abgestufte Regulierungssystem des Digital Services Act. Anwendungsbereich der DSA-Sorgfaltspflichten nach Art und Größe der Vermittlungsdienste, ecolex 2024/118, 214.</ref>


Der DSA ist am 16. November 2022 in Kraft getreten und seine Bestimmungen sind seit dem 17. Februar 2024 umfassend anwendbar (Art 93 DSA). Da es sich bei dem DSA um eine EU-Verordnung handelt, müssen die einzelnen Bestimmungen nicht in nationales Recht umgesetzt werden (im Unterschied zu EU-Richtlinien), sondern gelten unmittelbar.<ref>Vgl. Art 288 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). </ref>
Der DSA ist am 16. November 2022 in Kraft getreten und seine Bestimmungen sind seit dem 17. Februar 2024 vollumfänglich anwendbar (Art 93 DSA). Da es sich bei dem DSA um eine EU-Verordnung handelt, müssen die einzelnen Bestimmungen nicht in nationales Recht umgesetzt werden (im Unterschied zu EU-Richtlinien), sondern gelten unmittelbar.<ref>Vgl. Art 288 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). </ref>


== Anwendungsbereich ==
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Innerhalb der weit gefassten Kategorie der Hostingdienste ist die Unterkategorie '''„Online-Plattformen“''' abzugrenzen, da diese Dienste besondere Merkmale aufweisen und der DSA spezifische Verpflichtungen für deren Anbieter festlegt.<ref name=":2">Siehe Erwägungsgrund 13 DSA.</ref> Eine Online-Plattform bezeichnet einen Hostingdienst, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet<ref>Eine „öffentliche Verbreitung“ meint eine Bereitstellung von Informationen für eine potenziell unbegrenzte Zahl an Personen (siehe Erwägungsgrund 14 DSA). </ref>, wobei es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handeln darf (Art 3 lit i DSA). Online-Plattformen sind beispielsweise soziale Netzwerke oder Plattformen, auf denen Verbraucher Fernabsatzverträge mit Unternehmen schließen können.<ref name=":2" />
Innerhalb der weit gefassten Kategorie der Hostingdienste ist die Unterkategorie '''„Online-Plattformen“''' abzugrenzen, da diese Dienste besondere Merkmale aufweisen und der DSA spezifische Verpflichtungen für deren Anbieter festlegt.<ref name=":2">Siehe Erwägungsgrund 13 DSA.</ref> Eine Online-Plattform bezeichnet einen Hostingdienst, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet<ref>Eine „öffentliche Verbreitung“ meint eine Bereitstellung von Informationen für eine potenziell unbegrenzte Zahl an Personen (siehe Erwägungsgrund 14 DSA). </ref>, wobei es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handeln darf (Art 3 lit i DSA). Online-Plattformen sind beispielsweise soziale Netzwerke oder Plattformen, auf denen Verbraucher Fernabsatzverträge mit Unternehmen schließen können.<ref name=":2" />


Da Online-Plattformen und -Suchmaschinen, sobald sie eine gewisse Anzahl an Nutzern erreichen, einen größeren Einfluss darauf haben, wie die Nutzer online Informationen erhalten und kommunizieren, gehen mit ihnen systemische Risiken einher, die unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Union haben können. Daher führt der DSA ein erweitertes Aufsichtssystem für sog. '''„sehr große Online-Plattformen“''' (''Very Large Online Platforms – VLOPs)'' und '''„sehr große Online-Suchmaschinen“''' (''Very Large Search Engines – VLOSEs)'' mit '''erheblicher Reichweite''' ein und schreibt deren Anbietern zusätzliche Verpflichtungen vor. Als VLOPs bzw. VLOSEs gelten Online-Plattformen und -Suchmaschinen, die mehr als 45 Millionen oder 10% der EU-Verbraucher erreichen.<ref>Siehe Erwägungsgrund 76.</ref>  
Da Online-Plattformen und -Suchmaschinen, sobald sie eine gewisse Anzahl an Nutzern erreichen, einen größeren Einfluss darauf haben, wie die Nutzer online Informationen erhalten und kommunizieren, gehen mit ihnen systemische Risiken einher, die unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Union haben können. Daher führt der DSA ein erweitertes Aufsichtssystem für sog. '''„sehr große Online-Plattformen“''' (''Very Large Online Platforms – VLOPs)'' und '''„sehr große Online-Suchmaschinen“''' (''Very Large Search Engines – VLOSEs)'' mit '''erheblicher Reichweite''' ein und schreibt deren Anbietern weitergehende Sorgfaltspflichten vor. Als VLOPs bzw. VLOSEs gelten Online-Plattformen und -Suchmaschinen, die mehr als 45 Millionen oder 10% der EU-Verbraucher erreichen.<ref>Siehe Erwägungsgrund 76.</ref>  


* VLOPs: Instagram, LinkedIn, booking.com, Wikipedia, Zalando [weitere anführen]
* VLOPs: Instagram, LinkedIn, booking.com, Wikipedia, Zalando [weitere anführen]

Version vom 1. August 2024, 07:26 Uhr

Langtitel: Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Kurztitel: Gesetz über digitale Dienste; Digital Services Act (DSA)

Kurzübersicht

Einführung

Das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act oder DSA) legt einheitliche Regeln für Vermittlungsdienste mit dem Ziel fest, ein vertrauenswürdiges, sicheres und vorhersehbares Online-Umfeld für Verbraucher und Unternehmen zu gewährleisten. Ebenso zielt das Regelwerk auf den Schutz und die Gewährleistung einer effektiven Grundrechtsausübung – insbesondere das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit sowie den Verbraucherschutz. Der DSA normiert umfassende Verpflichtungen für Anbieter von Online-Diensten und verfolgt dabei einen abgestuften Regelungsansatz, der die unterschiedlichen Compliance-Pflichten an die Art und Größe der jeweiligen Online-Dienste knüpft. Zusammen mit dem Digital Markets Act (DMA) bildet er ein umfassendes Regelwerk zur Regulierung digitaler Dienste.[1]

Der DSA ist am 16. November 2022 in Kraft getreten und seine Bestimmungen sind seit dem 17. Februar 2024 vollumfänglich anwendbar (Art 93 DSA). Da es sich bei dem DSA um eine EU-Verordnung handelt, müssen die einzelnen Bestimmungen nicht in nationales Recht umgesetzt werden (im Unterschied zu EU-Richtlinien), sondern gelten unmittelbar.[2]

Anwendungsbereich

Räumlich

Der DSA gilt für Vermittlungsdienste, sofern diese für Nutzer mit Niederlassung in der Europäischen Union angeboten werden (Art 2 Abs 1 DSA). Der Niederlassungsort des Anbieters dieser Dienste spielt hingegen keine Rolle, womit der DSA dem sog. Marktortprinzip folgt und seinen Geltungsbereich daran knüpft, ob Unternehmen ihre geschäftliche Tätigkeit auf den EU-Markt ausrichten.[1]

Sachlich

Sachlich ist der DSA auf Vermittlungsdienste anwendbar (Art 2 Abs 1 DSA), worunter auch Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen fallen. Der Begriff „Vermittlungsdienst“ umfasst eine Reihe von wirtschaftlichen Online-Tätigkeiten, die sich kontinuierlich weiterentwickeln, um eine rasche und komfortable Übermittlung von Informationen zu ermöglichen.[3]

Um als Vermittlungsdienst zu gelten, muss eine der folgenden Dienstleistungen erbracht werden (Art 3 lit g):

  • Entweder erfolgt eine „reine Durchleitung“, wobei von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt wird. Darunter fallen beispielsweise virtuelle private Netze, interpersonelle Kommunikationsdienste oder drahtlose Zugangspunkte.[3]
  • Oder es wird eine „Caching“-Leistung erbracht, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten. Dies umfasst das alleinige Betreiben von Netzwerken zur Bereitstellung von Inhalten, Reverse-Proxys oder Proxys zur Anpassung von Inhalten.[3]
  • Schließlich kann es sich auch um einen „Hosting"-Dienst handeln, der von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag speichert. Als Beispiele können Cloud-Computing-Dienste, Web-Hostingdienste oder Dienste, die den Online-Austausch und die Speicherung von Inhalten und Dateien ermöglichen, genannt werden.[3]

Innerhalb der weit gefassten Kategorie der Hostingdienste ist die Unterkategorie „Online-Plattformen“ abzugrenzen, da diese Dienste besondere Merkmale aufweisen und der DSA spezifische Verpflichtungen für deren Anbieter festlegt.[4] Eine Online-Plattform bezeichnet einen Hostingdienst, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet[5], wobei es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handeln darf (Art 3 lit i DSA). Online-Plattformen sind beispielsweise soziale Netzwerke oder Plattformen, auf denen Verbraucher Fernabsatzverträge mit Unternehmen schließen können.[4]

Da Online-Plattformen und -Suchmaschinen, sobald sie eine gewisse Anzahl an Nutzern erreichen, einen größeren Einfluss darauf haben, wie die Nutzer online Informationen erhalten und kommunizieren, gehen mit ihnen systemische Risiken einher, die unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Union haben können. Daher führt der DSA ein erweitertes Aufsichtssystem für sog. „sehr große Online-Plattformen“ (Very Large Online Platforms – VLOPs) und „sehr große Online-Suchmaschinen“ (Very Large Search Engines – VLOSEs) mit erheblicher Reichweite ein und schreibt deren Anbietern weitergehende Sorgfaltspflichten vor. Als VLOPs bzw. VLOSEs gelten Online-Plattformen und -Suchmaschinen, die mehr als 45 Millionen oder 10% der EU-Verbraucher erreichen.[6]

  • VLOPs: Instagram, LinkedIn, booking.com, Wikipedia, Zalando [weitere anführen]
  • VLOSEs: Bing, Google Search

Zentrale Inhalte / Kernpflichten

Fallbeispiele

Synergien

Konsequenzen/Sanktionen

Weiterführende Literatur

Weiterführende Links

  1. 1,0 1,1 Kern, Checkliste: Überblick über das abgestufte Regulierungssystem des Digital Services Act. Anwendungsbereich der DSA-Sorgfaltspflichten nach Art und Größe der Vermittlungsdienste, ecolex 2024/118, 214.
  2. Vgl. Art 288 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
  3. 3,0 3,1 3,2 3,3 Siehe Erwägungsgrund 29 DSA.
  4. 4,0 4,1 Siehe Erwägungsgrund 13 DSA.
  5. Eine „öffentliche Verbreitung“ meint eine Bereitstellung von Informationen für eine potenziell unbegrenzte Zahl an Personen (siehe Erwägungsgrund 14 DSA).
  6. Siehe Erwägungsgrund 76.