Data Governance Act (DGA): Unterschied zwischen den Versionen

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Das Daten-Governance-Gesetz bietet gemeinsam mit dem Data Act den '''sektorübergreifenden Rahmen''', die zentralen Säulen dieser Datennutzung im Binnenmarkt. Konkret soll der DGA den vertrauenswürdigen und sicheren Datenaustausch erleichtern.<ref>''Europäische Kommission,'' Daten-Governance-Gesetz erläutert, https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/data-governance-act-explained.</ref>
Das Daten-Governance-Gesetz bietet gemeinsam mit dem Data Act den '''sektorübergreifenden Rahmen''', die zentralen Säulen dieser Datennutzung im Binnenmarkt. Konkret soll der DGA den vertrauenswürdigen und sicheren Datenaustausch erleichtern.<ref>''Europäische Kommission,'' Daten-Governance-Gesetz erläutert, https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/data-governance-act-explained.</ref>


Die nationale Begleitgesetzgebung zum DGA soll im Datenzugangsgesetz (DZG) erfolgen. Ein Ministerialentwurf<ref>Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Daten-Governance, Anbieter von  Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistische Organisationen nach der Verordnung  (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung  (EU) 2018/1724 (Datenzugangsgesetz – DZG) erlassen wird.</ref> ist seit Anfang Oktober 2024 in Begutachtung. Die Begutachtungsfrist endet am 11.11.2024.<ref>https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/352.</ref>
Die nationale Begleitgesetzgebung zum DGA soll im Datenzugangsgesetz (DZG) erfolgen. Ein Ministerialentwurf<ref>Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Daten-Governance, Anbieter von  Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistische Organisationen nach der Verordnung  (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung  (EU) 2018/1724 (Datenzugangsgesetz – DZG) erlassen wird, ME DZG, 352/ME 27. GP.</ref> ist seit Anfang Oktober 2024 in Begutachtung. Die Begutachtungsfrist endet am 11.11.2024.<ref>https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/352.</ref>


=== Struktur ===
=== Struktur ===
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=== Personell ===
=== Personell ===
<nowiki>##</nowiki><ref>''Wischmeyer'' in ''Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg,'' BeckOK Datenschutzrecht<sup>49</sup> Art 3 DGA Rz 8 (Stand: 01.05.2024, beck-online.beck.de).</ref>
==== Öffentliche Stellen ====
==== Öffentliche Stellen ====
Die Regelungen zur Datenweiterverwendung betreffen '''alle in der EU tätigen öffentlichen Stellen'''. Das sind gem Art 2 Z 17 DGA:
Die Regelungen zur Datenweiterverwendung adressieren '''alle in der EU tätigen öffentlichen Stellen'''. Das sind gem Art 2 Z 17 DGA:


* Staat,
* Staat,
* Gebietskörperschaften,
* Gebietskörperschaften,
* Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder
* Einrichtungen des öffentlichen Rechts (zB Kammern, Universitäten, Religionsgemeinschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts)<ref>''Wischmeyer'' in ''Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg,'' BeckOK Datenschutzrecht<sup>49</sup> Art 3 DGA Rz 8 (Stand: 01.05.2024, beck-online.beck.de).</ref>,
* Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
* Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
Davon erfasst sind somit beispielsweise Forschungseinrichtungen, die als öffentliche Stellen oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen gegründet wurden; nicht aber öffentliche Unternehmen.<ref>''Europäische Kommission'', Praktischer Leitfaden zum Daten-Governance-Gesetz, 3.</ref>
'''Forschungseinrichtungen''', die als öffentliche Stellen oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen gegründet wurden, können erfasst sein (EG 12), nicht aber öffentliche Unternehmen.<ref>''Europäische Kommission'', Praktischer Leitfaden zum Daten-Governance-Gesetz, 3.</ref>


==== Nationale Aufsichtsbehörden ====
==== Nationale Aufsicht ====


Für die Erfüllung und Überwachung der Aufgaben nach dem DGA sind in jedem Mitgliedstaat durch nationale Begleitgesetzgebung nationale Behörden, eine Zentrale Informationsstelle (ZIS) und eine oder mehrere zuständige Stelle(n) zu benennen. Laut DZG-Entwurf<ref>352/ME 27. GP Erläut .</ref> sind das folgende Stellen:


<nowiki>##</nowiki>
* Zentrale Informationsstelle (ZIS):
* Behörde
* Zuständige Stelle für Datenvermittlungsdienste:
* Zuständige Stelle für datenaltruistische Organisationen:


==== Datenvermittlungsdienste ====
==== Datenvermittlungsdienste ====
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Das Daten-Governance-Gesetz umfasst '''sektorenübergreifende Regelungen''' über den Datenaustausch und grundlegende Anforderungen an die Daten-Governance (EG 3 DGA).  
Das Daten-Governance-Gesetz umfasst '''sektorenübergreifende Regelungen''' über den Datenaustausch und grundlegende Anforderungen an die Daten-Governance (EG 3 DGA).  


Zum Verhältnis zu anderen Vorschriften....<ref>''Paschke'' in ''Paschke/Rücker'', Data Governance Act (2024) Einleitung Rz 34 ff.</ref> Ob die Daten überhaupt verwendet werden dürfen, richtet sich nach anderen unionsrechtlichen oder nationalen Vorschriften.
Zum Verhältnis zu anderen Vorschriften....<ref>''Paschke'' in ''Paschke/Rücker'', Data Governance Act (2024) Einleitung Rz 34 ff.</ref> Ob die Daten überhaupt verwendet werden dürfen, richtet sich aber nach anderen unionsrechtlichen oder nationalen Vorschriften.
=== DSGVO ===
=== DSGVO ===
Der DGA gilt für geschützte Daten, worunter sowohl personenbezogene, als auch nicht personenbezogene Daten fallen können. Werden '''personenbezogene Daten''' verarbeitet, so kommen die Regeln der [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679&qid=1727782610873 '''DSGVO''']<ref>VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl L 2016/119, 1 (Datenschutz-Grundverordnung).</ref> und des [https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001597 Datenschutzgesetzes]<ref>Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl I 1999/165 idF BGBl I 2024/70.</ref> '''vorrangig''' zur Anwendung (EG 4, Art 1 Abs 3 DGA).<ref>Siehe dazu im Detail ''Brink/v. Ungern-Sternberg'' in ''Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg,'' BeckOK Datenschutzrecht<sup>49</sup> Art 1 DGA Rz 52 ff.</ref> Zu beachten ist, dass der DGA keine eigene Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten schafft.   
Der DGA gilt für geschützte Daten, worunter sowohl personenbezogene, als auch nicht personenbezogene Daten fallen können. Werden '''personenbezogene Daten''' verarbeitet, so kommen die Regeln der [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679&qid=1727782610873 '''DSGVO''']<ref>VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl L 2016/119, 1 (Datenschutz-Grundverordnung).</ref> und des [https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001597 Datenschutzgesetzes]<ref>Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl I 1999/165 idF BGBl I 2024/70.</ref> '''vorrangig''' zur Anwendung (EG 4, Art 1 Abs 3 DGA).<ref>Siehe dazu im Detail ''Brink/v. Ungern-Sternberg'' in ''Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg,'' BeckOK Datenschutzrecht<sup>49</sup> Art 1 DGA Rz 52 ff.</ref> Zu beachten ist, dass der DGA keine eigene Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten schafft.   
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=== Sektorspezifische Datenräume ===
=== Sektorspezifische Datenräume ===
'''Sektorspezifische''' EU-Rechtsvorschriften für '''konkrete Datenräume''', beispielsweise der [https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0462_DE.html EHDS]<ref>Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Raum für Gesundheitsdaten (EHDS), COM(2022) 197 final.</ref> für den Gesundheitsbereich, sollen diese allgemeinen Bestimmungen ergänzen und Regelungen für spezifische Datenräume unter Berücksichtigung der jeweiligen Branchenanforderungen schaffen.
Sektorspezifische EU-Rechtsvorschriften für '''konkrete Datenräume''', beispielsweise der [https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0462_DE.html EHDS]<ref>Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Raum für Gesundheitsdaten (EHDS), COM(2022) 197 final.</ref> für den Gesundheitsbereich, sollen die allgemeinen Bestimmungen ergänzen und Regelungen für spezifische Datenräume unter Berücksichtigung der jeweiligen Branchenanforderungen schaffen.


=== Open Data-Regulierung ===
=== Open Data-Regulierung ===
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- Die Mitgliedstaaten müssen auch ein '''System von Sanktionen für Verstöße''' gegen die Bestimmungen der Verordnung vorsehen.
- Die Mitgliedstaaten müssen auch ein '''System von Sanktionen für Verstöße''' gegen die Bestimmungen der Verordnung vorsehen.


Im DZG-Entwurf<ref>Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Daten-Governance, Anbieter von  Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistische Organisationen nach der Verordnung  (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung  (EU) 2018/1724 (Datenzugangsgesetz – DZG) erlassen wird.</ref> ist vorgesehen...
Im DZG-Entwurf<ref>ME DZG, 352/ME 27. GP.</ref> ist vorgesehen...


=== Kontroll- und Aufsichtsbehörden ===
=== Kontroll- und Aufsichtsbehörden ===
Die Benennung von nationalen Behörden zur Überwachung von Datenvermittlungsdiensten und zur Errichtung eines Registers für datenaltruistische Organisationen obliegt den nationalen Gesetzgebern. Art 13 bis 26 DGA nennt konkrete Anforderungen, denen diese Behörden entsprechen müssen.
Die Benennung von nationalen Behörden zur Überwachung von Datenvermittlungsdiensten und zur Errichtung eines Registers für datenaltruistische Organisationen obliegt den nationalen Gesetzgebern. Art 13 bis 26 DGA nennt konkrete Anforderungen, denen diese Behörden entsprechen müssen.


Im DZG-Entwurf<ref>Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Daten-Governance, Anbieter von  Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistische Organisationen nach der Verordnung  (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung  (EU) 2018/1724 (Datenzugangsgesetz – DZG) erlassen wird.</ref> ist der für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständige '''Bundesminister''' als Zuständige Behörde für Datenvermittlungsdienste und für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen vorgesehen (§ 3 Abs 1 DZG-Entwurf). In anderen Mitgliedstaaten wurden unter anderem Minister, aber auch Telekommunikations-Aufsichtsbehörden oder Datenschutzbehörden<ref>Laut EG 4 DGA besteht ausdrücklich die Möglichkeit, nationale Datenschutzbehörden mit diesen Aufgaben zu betrauen.</ref> mit diesen Aufgaben betraut.<ref>Siehe die Liste der zuständigen Stellen und Behörden sämtlicher Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission, https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/national-competent-bodies-and-authorities-under-data-governance-act.</ref>
Im DZG-Entwurf<ref>ME DZG, 352/ME 27. GP.</ref> ist der für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständige '''Bundesminister''' als Zuständige Behörde für Datenvermittlungsdienste und für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen vorgesehen (§ 3 Abs 1 DZG-Entwurf). In anderen Mitgliedstaaten wurden unter anderem Minister, aber auch Telekommunikations-Aufsichtsbehörden oder Datenschutzbehörden<ref>Laut EG 4 DGA besteht ausdrücklich die Möglichkeit, nationale Datenschutzbehörden mit diesen Aufgaben zu betrauen.</ref> mit diesen Aufgaben betraut.<ref>Siehe die Liste der zuständigen Stellen und Behörden sämtlicher Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission, https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/national-competent-bodies-and-authorities-under-data-governance-act.</ref>


Ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass die Aufgaben der Datenschutzbehörden davon unbeührt sind. Es ist daher eine effektive Zusammenarbeit zwischen den ernannten Behörden mit den Datenschutzbehörden sicherzustellen (Art 13 Abs 3 DGA, Art 23 Abs 3 DGA, EG 4). Dasselbe gilt laut Art 13 Abs 3 DGA für die Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden, der für Cybersicherheit zuständigen Behörden und anderer einschlägiger Fachbehörden.<ref>Einen Überblick über die Behörden in Deutschland bietet ''Paschke'' in ''Paschke/Rücker'', Data Governance Act (2024) Einleitung Rz 28 ff.</ref>  
Ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass die Aufgaben der Datenschutzbehörden davon unbeührt sind. Es ist daher eine effektive Zusammenarbeit zwischen den ernannten Behörden mit den Datenschutzbehörden sicherzustellen (Art 13 Abs 3 DGA, Art 23 Abs 3 DGA, EG 4). Dasselbe gilt laut Art 13 Abs 3 DGA für die Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden, der für Cybersicherheit zuständigen Behörden und anderer einschlägiger Fachbehörden.<ref>Einen Überblick über die Behörden in Deutschland bietet ''Paschke'' in ''Paschke/Rücker'', Data Governance Act (2024) Einleitung Rz 28 ff.</ref>  

Version vom 23. Oktober 2024, 12:38 Uhr

Langtitel: VO (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt)

Kurztitel: Daten-Governance-Rechtsakt; Data Governance Act (DGA)

Kurzübersicht

Ziele Anwendungsbereich Inhalt Synergie Konsequenzen
Förderung der Wiederverwendung von (geschützten) Daten des öffentlichen Sektors Datennutzende Vorgaben für die Verfügbarkeit von Daten des öffentlichen Sektors für die sichere Wiederverwendung Rechtsgrundlagen für die Datennutzung, zB DSGVO
Stärkung des Vertrauens in den Datenaustausch Datenvermittlungsdienste Schaffung eines neuen Geschäftsmodells zur Förderung von Datenvermittlungsdiensten, die Unternehmen oder Einzelpersonen helfen, Daten auf sichere Weise auszutauschen Wettbewerbsrecht?
Daten-Altruismus Datenaltruistische Organisationen Rahmen für die freiwillige Registrierung von Einrichtungen, die Daten erheben und verarbeiten, die für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt werden
Erfolgreiche Umsetzung des Rahmens für die Daten-Governance Europäischer Dateninnovationsrat Expert*innengruppe bei der Europäischen Kommission Der Dateninnovationsrat befolgt bzw nutzt die folgenden Grundsätze und Normen:
  • Grundsätze des Europäischen Interoperabilitätsrahmens
  • europäische und internationale Normen und Spezifikationen, auch im Rahmen der Multi-Stakeholder-Plattform der EU für die IKT-Normung,
  • Kernvokabulare und CEF-Bausteine

Einführung

Mit der Europäischen Datenstrategie[1] verfolgt die EU das Ziel, einen Binnenmarkt für Daten zu schaffen, um eine EU-weite und branchenübergreifende Datenweitergabe zum Nutzen von Unternehmen, Forschenden und öffentlichen Verwaltungen zu ermöglichen. Dadurch soll die EU eine führende Rolle in der Datenwirtschaft übernehmen. Gleichzeitig sollen die hohen europäischen Datenschutz-, Sicherheits- und Ethik-Standards gewahrt bleiben. In Umsetzung dieser Version sollen Datenräume, etwa der Europäische Gesundheitsdatenraum, geschaffen werden.

Das Daten-Governance-Gesetz bietet gemeinsam mit dem Data Act den sektorübergreifenden Rahmen, die zentralen Säulen dieser Datennutzung im Binnenmarkt. Konkret soll der DGA den vertrauenswürdigen und sicheren Datenaustausch erleichtern.[2]

Die nationale Begleitgesetzgebung zum DGA soll im Datenzugangsgesetz (DZG) erfolgen. Ein Ministerialentwurf[3] ist seit Anfang Oktober 2024 in Begutachtung. Die Begutachtungsfrist endet am 11.11.2024.[4]

Struktur

Der DGA regelt (Art 1 Abs 1 lit a bis d DGA):

  • Bedingungen für die Weiterverwendung von Daten bestimmter Datenkategorien, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, innerhalb der Union;
  • einen Anmelde- und Aufsichtsrahmen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten;
  • einen Rahmen für die freiwillige Eintragung von Einrichtungen, die für altruistische Zwecke zur Verfügung gestellte Daten erheben und verarbeiten und
  • einen Rahmen für die Einsetzung eines Europäischen Dateninnovationsrats.

Der DGA soll sicherstellen, dass der geschützte Charakter der Daten gewahrt bleibt, insbesondere im Hinblick auf die Rechte und Interessen Dritter. Er verpflichtet zur Einhaltung von Vertraulichkeitsvorgaben. Zudem schließt er die Vergabe exklusiver Rechte zur Nutzung der Daten ausdrücklich aus, um einen fairen und transparenten Zugang zu gewährleisten.

Zu beachten ist, dass der DGA keine Verpflichtungen für öffentliche Stellen vorsieht, die Datenweiterverwendung zu erlauben. Der DGA befreit öffentliche Stellen nicht von etwaigen Geheimhaltungspflichten (Art 1 Abs 2 DGA). Die Zugangsgewährung zu amtlichen Dokumenten richtet sich somit weiterhin nach besonderen Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts.

Grundprinzipien

Die Grundprinzipien des Digital Governance Act orientieren sich am sog "FAIR"-Konzept (EG 2):

  • Findable (auffindbar),
  • Accessible (zugänglich),
  • Interoperable (interoperabel)
  • Reusable (wiederverwendbar)

Anwendungsbereich

Sachlich

Der sachliche Anwendungsbereich des DGA erstreckt sich ausschließlich auf digitale Daten (Art 2 Z 1 DGA), die im Besitz öffentlicher Stellen sind. Der Begriff "Daten" ist weit zu verstehen und erfasst jegliche digitale Inhalte.[5] Daten, die lediglich analog vorliegen, fallen somit nicht in den Anwendungsbereich. Beispiele sind Gesundheitsdaten, Mobilitätsdaten, Umweltdaten oder Agrardaten.[6]

Personell

Öffentliche Stellen

Die Regelungen zur Datenweiterverwendung adressieren alle in der EU tätigen öffentlichen Stellen. Das sind gem Art 2 Z 17 DGA:

  • Staat,
  • Gebietskörperschaften,
  • Einrichtungen des öffentlichen Rechts (zB Kammern, Universitäten, Religionsgemeinschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts)[7],
  • Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.

Forschungseinrichtungen, die als öffentliche Stellen oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen gegründet wurden, können erfasst sein (EG 12), nicht aber öffentliche Unternehmen.[8]

Nationale Aufsicht

Für die Erfüllung und Überwachung der Aufgaben nach dem DGA sind in jedem Mitgliedstaat durch nationale Begleitgesetzgebung nationale Behörden, eine Zentrale Informationsstelle (ZIS) und eine oder mehrere zuständige Stelle(n) zu benennen. Laut DZG-Entwurf[9] sind das folgende Stellen:

  • Zentrale Informationsstelle (ZIS):
  • Behörde
  • Zuständige Stelle für Datenvermittlungsdienste:
  • Zuständige Stelle für datenaltruistische Organisationen:

Datenvermittlungsdienste

Unter Datenvermittlungsdienst ist gem Art 2 Z 11 DGA ein Dienst zu verstehen, der eine unbestimmte Zahl von betroffenen Personen und Dateninhabern mit Datennutzern verbindet, um eine geschäftliche Beziehung zum Datenaustausch herzustellen. Nicht davon erfasst sind somit Dienste, die für geschlossene Nutzergruppen eingerichtet sind.

Datenaltruistische Organisationen

Datenaltruismus ist die freiwillige gemeinsame Nutzung von Daten ohne Gewinnerzielungsabsicht für Ziele von allgemeinem Interesse gem nationalem Recht, wie die Gesundheitsversorgung oder die wissenschaftliche Forschung (Art 2 Z 16).

Räumlich

  • Öffentliche Stellen sind vom DGA erfasst, wenn deren Zuständigkeitsbereich in der Europäischen Union liegt.
  • Privatwirtschaftliche Akteure fallen in den Anwendungsbereich, wenn sie
    • ihren Sitz in der EU haben oder
    • ihre Dienste in der EU anbieten.

Zeitlich

Nach der Annahme am 16. Mai 2022 trat der DGA am 23. Juni 2022 in Kraft. Die Bestimmungen sind seit dem 24. September 2023 anwendbar.

Aufgrund mangelnder Umsetzung der nationalen Begleitgesetzgebung zur Durchführung des DGA in mehreren Mitgliedstaaten hat die Kommission bereits Vertragsverletzungsverfahren, unter anderem gegen Österreich und Deutschland, eingeleitet.[10]

Zentrale Inhalte

Weiterverwendung geschützter Daten (Kap II)

Der DGA enthält Bestimmungen über die Weiterverwendung von Daten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind und aus den folgenden Gründen geschützt sind (Art 3 Abs 1 lit a bis d DGA):

  • geschäftliche Geheimhaltung, einschließlich Betriebsgeheimnissen, Berufsgeheimnissen, Unternehmensgeheimnissen,
  • statistische Geheimhaltung,
  • der Schutz geistigen Eigentums Dritter,
  • Datenschutz.

Daten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich des DGA, wenn

  • die Daten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der nationalen Sicherheit geschützt sind, oder
  • die Bereitstellung der Daten nicht unter den öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt.

Ausgeschlossen sind weiters Datenkategorien im Besitz folgender Einrichtungen (Art 3 Abs 2 DGA):

  • öffentlicher Unternehmen,
  • öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, sofern die Daten der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen,
  • Kultureinrichtungen[11] und Bildungseinrichtungen.

Die Bestimmungen über die Weiterverwendung von Daten setzen voraus, dass die Daten die aufgrund einer anderen nationalen oder unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen verarbeitet werden dürfen.

Bedingungen für die Weiterverwendung

Es obliegt den öffentlichen Stellen, dafür zu sorgen, dass einerseits der Schutz der Daten erhalten bleibt und andererseits die Weiterverwendung nach nationalen oder runionsrechtlichen Voraussetzungen ermöglicht wird.[12]

Zu diesem Zweck erstellen die öffentlichen Stellen Bedingungen für die Weiterverwendung (Art 5 Abs 1 DGA). Diese Bedingungen dürfen gem Art 5 Abs 2 DGA nicht diskriminierend sein, dh, zwischen Weiterverwendern darf nicht unsachlich unterschieden werden.[13] Weiters müssen sie transparent, verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt ausgestaltet sein und dürfen den Wettbewerb nicht behindern. Ein besonderer Fokus liegt auf der Förderung des Datenzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)[14] sowie Start-ups, um Innovation und wirtschaftliches Wachstum zu fördern (EG 2 DGA).

Die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen den nationalen Zentralen Informationsstellen zur Verfügung zu stellen, über welche diese zugänglich gemacht werden.

Es gilt grundsätzlich ein Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen. Nur in Ausnahmefällen kann bei allgemeinem Interesse eine öffentliche Stelle einem Unternehmen ein solches ausschließliches Recht unter restriktiven Bedingungen gewähren (Art 4 DGA).[15]

Antragsverfahren für die Weiterverwendung (Art 9 DGA)
Pflichten für öffentliche Stellen

Öffentliche Stellen sind gem Art 5 Abs 3 DGA verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Daten geschützt bleiben. Folgende Maßnahmen können zu diesem Zweck ergriffen werden:

  • Der Zugang zur Weiterverwendung kann davon abhängig gemacht werden, dass
    • personenbezogene Daten anonymisiert wurden,
    • vertrauliche Geschäftsinformationen verändert, aggregiert oder aufbereitet wurden.
  • Der Zugang kann durch Fernzugriff oder in einer sicheren Verarbeitungsumgebung[16] gewährt werden.
  • Der Zugang kann innerhalb bestimmter Räumlichkeiten unter Einhaltung hoher Sicherheitsstandards erfolgen.


##[17]

Pflichten für Weiterverwender

-durch Fernzugriff in einer von der öffentlichen Stelle bereitgestellten oder kontrollierten sicheren Verarbeitungsumgebung oder

-unter Einhaltung hoher Sicherheitsstandards innerhalb der physischen Räumlichkeiten, in denen sich die sichere Verarbeitungsumgebung befindet, sofern ein Fernzugriff nicht erlaubt werden kann, ohne die Rechte und Interessen Dritter zu gefährden

Datenvermittlungsdienste (Kap III)

Bei Datenvermittlungsdiensten handelt es sich um Organisatoren für die Nutzung oder Zusammenführung von Daten im Rahmen der gemeinsamen europäischen Datenräume. Sie bieten ein Alternativmodell zu den Datenverarbeitungspraktiken der Big-Tech-Plattformen. Bevor die Tätigkeit aufgenommen werden kann, ist eine Anmeldung durchzuführen.

  • Neutralität und Transparenz - keine Monetarisierung der Daten
  • Einzelpersonen und Unternehmen behalten die Kontrolle über ihre Daten

Anmeldung (Art 11 DGA)

Anbieter von Datenvermittlungsdiensten habe die zuständige nationale Behörde über ihre Absicht, einen derartigen Dienst zu betreiben, zu informieren. Zuständig ist die Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienst seine Hauptniederlassung hat. Hat ein Anbieter keine Niederlassung in der EU, bietet seine Dienste aber einem oder mehreren Mitgliedstaaten an, so ist ein gesetzlicher Vertreter in einem dieser Mitgliedstaaten zu benennen.

Die Kommission führt ein aktuelles Register aller Anbieter von Datenvermittlungsdiensten.

Führen des Logos

Im Rahmen der Umsetzung des Daten-Governance-Gesetzes (DGA) hat die Europäische Kommission gemeinsame Logos für anerkannte Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen eingeführt. Diese Logos sollen es den Interessenträgern erleichtern, vertrauenswürdige Akteure im Datenmarkt der EU zu identifizieren. Anbieter, die die im DGA festgelegten Anforderungen erfüllen und sich für die Nutzung der Logos entscheiden, müssen diese gut sichtbar auf allen Veröffentlichungen anbringen. Die Logos sind durch eine Verordnung geregelt und als Marken geschützt.

Das Logo kann von der offiziellen Website der Europäischen Union in diversen Formaten heruntergeladen werden.

Datenaltruismus

Datenaltruismus stellt ein innovatives Konzept in der europäischen Datenstrategie dar. Es ermöglicht die freiwillige gemeinsame Nutzung von Daten für Ziele von allgemeinem Interesse, ohne dass dafür ein Entgelt fließt. Grundlage ist die Einwilligung der betroffenen Personen oder die Erlaubnis der Dateninhaber. Die Ziele, die damit verfolgt werden, sind vielfältig und im nationalen Recht verankert - sie reichen von der Verbesserung der Gesundheitsversorgung über die Bekämpfung des Klimawandels bis hin zur wissenschaftlichen Forschung im allgemeinen Interesse. Daten können direkt bei natürlichen oder juristischen Personen gesammelt oder von Dritten, einschließlich öffentlicher Stellen, erhoben und weiterverarbeitet werden. Um den Prozess zu vereinfachen und zu harmonisieren, wurde ein europäisches Einwilligungsformular für Datenaltruismus eingeführt. Dieses Instrument fördert die transparente und ethische Nutzung von Daten für gesellschaftlich relevante Zwecke und stärkt gleichzeitig das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Datenaustausch.

Führen des Logos

Anerkannte datenaltruistische Organisationen können das entsprechende Logo der Europäischen Kommission. Zusätzlich muss ein QR-Code zum öffentlichen EU-Register beigefügt werden. Diese Maßnahme soll Transparenz und Vertrauen auf dem Datenmarkt stärken.

Datenweitergabe in Drittländer

Um das hohe Schutzniveau der EU auch bei der Übermittlung von nicht personenbezogenen Daten an Drittländer zu wahren, wurden spezifische Garantien entwickelt. Diese verpflichten den Weiterverwender im Drittland, ein dem EU-Recht äquivalentes Schutzniveau für die betreffenden Daten sicherzustellen. Zudem muss er die Gerichtsbarkeit der EU in relevanten Fällen akzeptieren. Analog zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht der Rechtsrahmen Instrumente wie Angemessenheitsbeschlüsse und Mustervertragsklauseln vor. Diese ermöglichen eine standardisierte und rechtssichere Übermittlung von Daten in Drittländer. Angemessenheitsbeschlüsse attestieren einem Drittland ein angemessenes Schutzniveau, während Mustervertragsklauseln vertragliche Garantien zwischen Datenexporteur und -importeur festlegen. Dieser Ansatz zielt darauf ab, den freien Datenverkehr zu fördern und gleichzeitig die europäischen Datenschutzstandards auch über die Grenzen der EU hinaus zu wahren.

Zentrale Informationsstellen

Die Mitgliedstaaten richten zentrale Informationsstellen ein, die potentiellen Datennutzer*innen Informationen darüber zur Verfügung stellen, welche Daten von welchen Behörden gespeichert werden.

Das Europäische Register für geschützte Daten im Besitz des öffentlichen Sektors (ERPD) bei der Kommission stellt darauf aufbauend ein durchsuchbares Register dieser Informationen dar. Damit wird gewährleistet, dass die Weiterverwendung von Daten im Binnenmarkt und darüber hinaus erleichtert wird.

Europäischer Dateninnovationsrat (Art 29 f)

Der Europäische Dateninnovationsrat spielt eine zentrale Rolle bei der Gestaltung der europäischen Datenwirtschaft. Seine Hauptaufgaben umfassen den Austausch bewährter Praktiken, insbesondere im Bereich der Datenvermittlung, des Datenaltruismus und der Nutzung nicht-offener öffentlicher Daten. Dabei liegt ein besonderer Fokus auf der Förderung sektorübergreifender Interoperabilitätsstandards. In seiner beratenden Funktion tauscht der Rat Informationen aus und bietet Expertise zu datenrelevanten Themen. Zudem besitzt er die Befugnis, Leitlinien für gemeinsame europäische Datenräume vorzuschlagen. Dies schließt Empfehlungen zum angemessenen Schutz von Datenübermittlungen außerhalb der Union ein, was angesichts der globalen Datenströme von großer Bedeutung ist. Durch diese vielfältigen Aufgaben trägt der Rat maßgeblich dazu bei, ein kohärentes und innovationsfreundliches Datenökosystem in Europa zu schaffen.

(EG 53 f)

Zusammensetzung (Art 29 Abs 1 DGA)

Die Expertengruppe wird in thematische Untergruppen untergliedert (Art 29 Abs 2 DGA).

Aufgaben (Art 30 DGA)

In Art 30 lit a bis m DGA werden 13 Aufgaben des Dateninnovationsrates genannt. Diese lassen sich grob folgendermaßen zusammenfassen:[20]

  • Entwicklung einer einheitlichen Praxis bei der Umsetzung des DGA (Art 30 lit a bis c),
  • Entwicklung einheitlicher Leitlinien zum Schutz von Daten und zur Cybersicherheit (Art 30 lit d und e),
  • Beratung und Unterstützung der Kommission bei der Normentwicklung und -verbesserung (Art 30 lit f und g),
  • Unterbreitung von Leitlinien zu gemeinsamen europäischen Datenräumen (Art 30 lit h),
  • Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den nationalen Behörden (Art 30 lit i und j),
  • Prüfung des Erlasses von Durchführungsrechtsakten gem Art 5 Abs 11 (Mustervertrtagsklauseln) und 12 DGA (Anerkennung eines angemessenen Schutzniveaus in Drittstaaten) (Art 30 lit k),
  • Entwicklung eines europäischen Einwilligungsformulars für Datenaltruismus gem Art 25 Abs 1 (Art 30 lit l),
  • Verbesserung des internationalen Regelungsumfelds, einschließlich der Normung (Art 30 lit m).

Fallbeispiele

Exemplarisch lassen sich einige Plattformen nennen:

Daten-Vermittlungsdienste

  • Die Deutsche Telekom bietet mit dem Data Intelligence Hub eine Plattform an, auf der Unternehmen Informationen, wie Produktionsdaten, verwalten, bereitstellen und verwerten können.
  • Agdatahub bietet basierend auf der Dawex-Technologie eine Plattform für landwirtschaftliche Daten. Sie ermöglicht den Datenaustausch in der Agrarbranche.

Organisationen für Datenaltruismus

  • Die Smart Citizen-Plattform ermöglicht es Bürger*innen, Daten über Lärm und Luftverschmutzung in ihrer Umgebung zu teilen, die sie mit Sensoren erfassen. Behörden oder Wissenschafter*innen können diese Daten dann nutzen, um Lösungen zu entwickeln.
  • Die deutsche Corona-Datenspende-App sammelte Daten wie Herzfrequenz, Körpertemperatur, Blutdruck und Schlafmuster, die freiwillig von Nutzenden von Fitness-Armbändern und Smartwatches übermittelt wurden. Diese Daten wurden Wissenschafter*innen zur Verfügung gestellt, um Corona-Hotspots rascher zu erkennen.

Synergien

Das Daten-Governance-Gesetz umfasst sektorenübergreifende Regelungen über den Datenaustausch und grundlegende Anforderungen an die Daten-Governance (EG 3 DGA).

Zum Verhältnis zu anderen Vorschriften....[21] Ob die Daten überhaupt verwendet werden dürfen, richtet sich aber nach anderen unionsrechtlichen oder nationalen Vorschriften.

DSGVO

Der DGA gilt für geschützte Daten, worunter sowohl personenbezogene, als auch nicht personenbezogene Daten fallen können. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so kommen die Regeln der DSGVO[22] und des Datenschutzgesetzes[23] vorrangig zur Anwendung (EG 4, Art 1 Abs 3 DGA).[24] Zu beachten ist, dass der DGA keine eigene Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten schafft.

Auch die Datenschutzverordnung für die Stellen der EU (VO (EU) 2018/1725), die ePrivacy-RL (RL 2002/58/EG) sowie die JI-RL (RL (EU) 2016/680) bleiben ausdrücklich unberührt (Art 1 Abs 3 DGA).

Sektorspezifische Datenräume

Sektorspezifische EU-Rechtsvorschriften für konkrete Datenräume, beispielsweise der EHDS[25] für den Gesundheitsbereich, sollen die allgemeinen Bestimmungen ergänzen und Regelungen für spezifische Datenräume unter Berücksichtigung der jeweiligen Branchenanforderungen schaffen.

Open Data-Regulierung

Die Open Data und PSI 2-RL[26] regelt die Weiterverwendung nicht geschützter Daten, dh öffentlich zugänglicher Informationen (Open Data), die sich im Besitz des öffentlichen Sektors befinden (EG 8 Open Data und PSI 2-RL). Sie zielt darauf ab, den Wert öffentlicher Daten für Wirtschaft und Gesellschaft zu erhöhen, indem sie deren breite Zugänglichkeit und faire Nutzungsbedingungen fördert. Kernpunkte sind die kostenlose oder kostengünstige Bereitstellung von Daten, insbesondere für KMU und Start-ups, sowie die Einbeziehung von Daten öffentlicher Unternehmen und aus der Forschung. Die Richtlinie soll Innovation fördern, gesellschaftliche Herausforderungen adressieren und die Entwicklung neuer Technologien wie KI unterstützen. Die RL über offene Daten wurde in Österreich durch das Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (IWG 2022)[27] umgesetzt.

Personenbezogene Daten und vertrauliche Geschäftsinformationen dürfen nach der RL über offene Daten nur in anonymisierter oder aggregierter Form freigegeben werden. Der DGA ergänzt diese Richtlinie, indem er Vorschriften und Garantien für die Nutzung nicht-öffentlicher Datenbanken einführt, um wertvolles Wissen zu gewinnen, ohne den Schutz der Informationen zu beeinträchtigen.

Konsequenzen/Sanktionen

Sanktionen

...

Rechtsbehelfe

- Jede natürliche oder juristische Person, die von einer Entscheidung einer öffentlichen Stelle bzw. einer zuständigen Stelle betroffen ist, sollte ein wirksames Recht auf gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung vor den Gerichten des Mitgliedstaates haben, in dem diese Stelle ihren Sitz hat.

- Die Mitgliedstaaten müssen auch ein System von Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung vorsehen.

Im DZG-Entwurf[28] ist vorgesehen...

Kontroll- und Aufsichtsbehörden

Die Benennung von nationalen Behörden zur Überwachung von Datenvermittlungsdiensten und zur Errichtung eines Registers für datenaltruistische Organisationen obliegt den nationalen Gesetzgebern. Art 13 bis 26 DGA nennt konkrete Anforderungen, denen diese Behörden entsprechen müssen.

Im DZG-Entwurf[29] ist der für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständige Bundesminister als Zuständige Behörde für Datenvermittlungsdienste und für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen vorgesehen (§ 3 Abs 1 DZG-Entwurf). In anderen Mitgliedstaaten wurden unter anderem Minister, aber auch Telekommunikations-Aufsichtsbehörden oder Datenschutzbehörden[30] mit diesen Aufgaben betraut.[31]

Ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass die Aufgaben der Datenschutzbehörden davon unbeührt sind. Es ist daher eine effektive Zusammenarbeit zwischen den ernannten Behörden mit den Datenschutzbehörden sicherzustellen (Art 13 Abs 3 DGA, Art 23 Abs 3 DGA, EG 4). Dasselbe gilt laut Art 13 Abs 3 DGA für die Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden, der für Cybersicherheit zuständigen Behörden und anderer einschlägiger Fachbehörden.[32]

Weiterführende Literatur

Einführungsbücher

  • Knyrim, DGA - Data Governance Act (2023).
  • Schreiber/Pommerening/Schoel, Der neue Data Act (DA) mit Data Governance Act (DGA) (2024, iE).
  • Schreiber/Pommerening/Schoel, New Data Governance Act. A Practitioner's Guide (2023).
  • Steinrötter (Hrsg), Europäische Plattformregulierung. DSA | DMA | P2B-VO | DGA | DA | AI Act | DSM-RL (2023).
  • Steinrötter/Heinze/Denga (Hrsg), EU Platform Regulation. A Handbook (2025).

Kommentare

  • Paschke/Rücker, Data Governance Act: DGA (2024).
  • Specht/Hennemann, Data Governance Act (2023).
  • Specht-Riemenschneider/Hennemann, Data Governance Act (2024, iE).
  • Steinrötter, Europäische Plattformregulierung (2023).
  • Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht49 (2024).

Weiterführende Links

Nachweise

  1. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 19.2.2020, Eine europäische Datenstrategie, COM(2020) 66 final.
  2. Europäische Kommission, Daten-Governance-Gesetz erläutert, https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/data-governance-act-explained.
  3. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Daten-Governance, Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistische Organisationen nach der Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Datenzugangsgesetz – DZG) erlassen wird, ME DZG, 352/ME 27. GP.
  4. https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/352.
  5. Keppeler/Poncza in Paschke/Rücker, DGA (2024) Art 2 Rz 3.
  6. Europäische Kommission, Europäisches Daten-Governance-Gesetz, https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/data-governance-act.
  7. Wischmeyer in Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht49 Art 3 DGA Rz 8 (Stand: 01.05.2024, beck-online.beck.de).
  8. Europäische Kommission, Praktischer Leitfaden zum Daten-Governance-Gesetz, 3.
  9. 352/ME 27. GP Erläut .
  10. https://germany.representation.ec.europa.eu/news/gemeinsame-daten-nutzung-und-steuertransparenz-eu-kommission-eroffnet-vertragsverletzungsverfahren-2024-05-23-1_de.
  11. Lt EG 12 sind das etwa Bibliotheken, Archive, Museen, Orchester, Opern, Ballette und Theater.
  12. Weiden in Paschke/Rücker, DGA Art 5 Rz 1.
  13. Europäische Kommission, Praktischer Leitfaden zum Daten-Governance-Gesetz, 5.
  14. Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl L 2003/, 36).
  15. Der Unionsgesetzgeber zeigt eine klare Tendenz, die Weiterverwendung von Daten im Besitz öffentlicher Stellen auf faire und offene Weise zu ermöglichen. So wurde auch im Rahmen der Neufassung der RL (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Open Data und PSI 2-RL) die Möglichkeit für Ausschließlichkeitsvereinbarungen eingeschränkt (Art 12 Open Data ud PSI 2-RL, EG 48, .
  16. Damit gemeint ist eine von der öffentlichen Stelle kontrollierte IT-Umgebung, Europäische Kommission, Praktischer Leitfaden zum Daten-Governance-Gesetz, 5 f.
  17. Weiden in Paschke/Rücker, DGA Art 5 Rz 10 f.
  18. Eine Liste der zuständigen Stellen und Behörden sämtlicher Mitgliedstaaten ist auf der Website der Europäischen Kommission abrufbar und wird laufend aktualisiert, https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/national-competent-bodies-and-authorities-under-data-governance-act
  19. Eine Liste der zuständigen Stellen und Behörden sämtlicher Mitgliedstaaten ist auf der Website der Europäischen Kommission abrufbar und wird laufend aktualisiert, https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/national-competent-bodies-and-authorities-under-data-governance-act
  20. Keppeler/Poncza in Paschke/Rücker, Data Governance Act (2024) Art 30 Rz 4 ff.
  21. Paschke in Paschke/Rücker, Data Governance Act (2024) Einleitung Rz 34 ff.
  22. VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl L 2016/119, 1 (Datenschutz-Grundverordnung).
  23. Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl I 1999/165 idF BGBl I 2024/70.
  24. Siehe dazu im Detail Brink/v. Ungern-Sternberg in Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht49 Art 1 DGA Rz 52 ff.
  25. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Raum für Gesundheitsdaten (EHDS), COM(2022) 197 final.
  26. RL (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl L 2019/172, 56 (PSI-2-RL).
  27. Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, öffentlicher Unternehmen und von Forschungsdaten, BGBl I 2022/116.
  28. ME DZG, 352/ME 27. GP.
  29. ME DZG, 352/ME 27. GP.
  30. Laut EG 4 DGA besteht ausdrücklich die Möglichkeit, nationale Datenschutzbehörden mit diesen Aufgaben zu betrauen.
  31. Siehe die Liste der zuständigen Stellen und Behörden sämtlicher Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission, https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/national-competent-bodies-and-authorities-under-data-governance-act.
  32. Einen Überblick über die Behörden in Deutschland bietet Paschke in Paschke/Rücker, Data Governance Act (2024) Einleitung Rz 28 ff.