Digital Services Act (DSA): Unterschied zwischen den Versionen
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|Abgestufter Regelungsansatz mit unterschiedlichen Sorgfaltspflichten je nach Art und Größe des Vermittlungsdienstes | |Abgestufter Regelungsansatz mit unterschiedlichen Sorgfaltspflichten je nach Art und Größe des Vermittlungsdienstes | ||
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|Gewährleistung eines vertrauenswürdigen, sicheren und vorhersehbaren Online-Umfelds | |Gewährleistung eines vertrauenswürdigen, sicheren und vorhersehbaren Online-Umfelds | ||
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Version vom 1. August 2024, 11:44 Uhr
Kurztitel: Gesetz über digitale Dienste; Digital Services Act (DSA)
Kurzübersicht
Ziele | Anwendungsbereich | Inhalt | Synergie | Konsequenzen |
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Festlegung harmonisierter Vorschriften für Online-Vermittlungsdienste | Online-Vermittlungsdienste, Hosting-Dienste, Online-Plattformen inklusive Plattformen, auf denen der Abschluss von Fernabsatzverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmen möglich ist, sehr große Online-Plattformen (VLOPs) und sehr große Online-Suchmaschinen (VLOSEs) | Abgestufter Regelungsansatz mit unterschiedlichen Sorgfaltspflichten je nach Art und Größe des Vermittlungsdienstes | ||
Gewährleistung eines vertrauenswürdigen, sicheren und vorhersehbaren Online-Umfelds | Dienste, die Nutzern mit Niederlassung in der Europäischen Union angeboten werden ("Marktortprinzip") | |||
Schutz einer effektiven Grundrechtsausübung (insbesondere Verbraucherschutz) | ||||
Einführung
Das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act oder DSA) legt einheitliche Regeln für Vermittlungsdienste mit dem Ziel fest, ein vertrauenswürdiges, sicheres und vorhersehbares Online-Umfeld für Verbraucher und Unternehmen zu gewährleisten. Ebenso zielt das Regelwerk auf den Schutz und die Gewährleistung einer effektiven Grundrechtsausübung – insbesondere das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit sowie den Verbraucherschutz. Der DSA normiert umfassende Verpflichtungen für Anbieter von Online-Diensten und verfolgt dabei einen abgestuften Regelungsansatz, der die unterschiedlichen Compliance-Pflichten an die Art und Größe der jeweiligen Online-Dienste knüpft. Zusammen mit dem Digital Markets Act (DMA) bildet er ein umfassendes Regelwerk zur Regulierung digitaler Dienste.[1]
Der DSA ist am 16. November 2022 in Kraft getreten und seine Bestimmungen sind seit dem 17. Februar 2024 vollumfänglich anwendbar (Art 93 DSA). Da es sich bei dem DSA um eine EU-Verordnung handelt, müssen die einzelnen Bestimmungen nicht in nationales Recht umgesetzt werden (im Unterschied zu EU-Richtlinien), sondern gelten unmittelbar.[2]
Die Vorschriften des DSA gliedern sich in folgende Hauptabschnitte[3]:
- In den Art 4-8 wird ein Rahmen für die bedingte Haftungsbefreiung der Anbieter von Vermittlungsdiensten festgelegt.
- Die Art 11-48 beinhalten einen abgestuften Pflichtenkatalog, der besondere Sorgfaltspflichten je nach Art und Größe der jeweiligen Vermittlungsdienste vorschreibt.
- Der letzte Teil der Verordnung (ab Art 49) enthält Vorschriften über die Durchführung und Durchsetzung der Verordnung, über die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden und über die Verhängung von Sanktionen.
Anwendungsbereich
Räumlich
Der DSA gilt für Vermittlungsdienste, sofern diese für Nutzer mit Niederlassung in der Europäischen Union angeboten werden (Art 2 Abs 1 DSA). Der Niederlassungsort des Anbieters dieser Dienste spielt hingegen keine Rolle, womit der DSA dem sog. Marktortprinzip folgt und seinen Geltungsbereich daran knüpft, ob Unternehmen ihre geschäftliche Tätigkeit auf den EU-Markt ausrichten.[1]
Sachlich
Sachlich ist der DSA auf Vermittlungsdienste anwendbar (Art 2 Abs 1 DSA), worunter auch Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen fallen. Der Begriff „Vermittlungsdienst“ umfasst eine Reihe von wirtschaftlichen Online-Tätigkeiten, die sich kontinuierlich weiterentwickeln, um eine rasche und komfortable Übermittlung von Informationen zu ermöglichen.[4]
Um als Vermittlungsdienst zu gelten, muss eine der folgenden Dienstleistungen erbracht werden (Art 3 lit g):
- Entweder erfolgt eine „reine Durchleitung“, wobei von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt wird. Darunter fallen beispielsweise virtuelle private Netze, interpersonelle Kommunikationsdienste oder drahtlose Zugangspunkte.[4]
- Oder es wird eine „Caching“-Leistung erbracht, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten. Dies umfasst das alleinige Betreiben von Netzwerken zur Bereitstellung von Inhalten, Reverse-Proxys oder Proxys zur Anpassung von Inhalten.[4]
- Schließlich kann es sich auch um einen „Hosting"-Dienst handeln, der von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag speichert. Als Beispiele können Cloud-Computing-Dienste, Web-Hostingdienste oder Dienste, die den Online-Austausch und die Speicherung von Inhalten und Dateien ermöglichen, genannt werden.[4]
Innerhalb der weit gefassten Kategorie der Hostingdienste ist die Unterkategorie „Online-Plattformen“ abzugrenzen, da diese Dienste besondere Merkmale aufweisen und der DSA spezifische Verpflichtungen für deren Anbieter festlegt.[5] Eine Online-Plattform bezeichnet einen Hostingdienst, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet[6], wobei es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handeln darf (Art 3 lit i DSA). Online-Plattformen sind beispielsweise soziale Netzwerke oder Plattformen, auf denen Verbraucher Fernabsatzverträge mit Unternehmen schließen können.[5]
Da Online-Plattformen und -Suchmaschinen, sobald sie eine gewisse Anzahl an Nutzern erreichen, einen größeren Einfluss darauf haben, wie die Nutzer online Informationen erhalten und kommunizieren, gehen mit ihnen systemische Risiken einher, die unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Union haben können. Daher führt der DSA ein erweitertes Aufsichtssystem für sog. „sehr große Online-Plattformen“ (Very Large Online Platforms – VLOPs) und „sehr große Online-Suchmaschinen“ (Very Large Search Engines – VLOSEs) mit erheblicher Reichweite ein und schreibt deren Anbietern weitergehende Sorgfaltspflichten vor. Als VLOPs bzw. VLOSEs gelten Online-Plattformen und -Suchmaschinen, die mehr als 45 Millionen oder 10% der EU-Verbraucher erreichen.[7]
- VLOPs: Instagram, LinkedIn, booking.com, Wikipedia, Zalando [weitere anführen]
- VLOSEs: Bing, Google Search
Zentrale Inhalte / Kernpflichten
Fallbeispiele
Synergien
Konsequenzen/Sanktionen
Weiterführende Literatur
Weiterführende Links
- ↑ 1,0 1,1 Kern, Checkliste: Überblick über das abgestufte Regulierungssystem des Digital Services Act. Anwendungsbereich der DSA-Sorgfaltspflichten nach Art und Größe der Vermittlungsdienste, ecolex 2024/118, 214.
- ↑ Vgl. Art 288 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
- ↑ Siehe auch die Einteilung in Art 1 Abs 2 DSA.
- ↑ 4,0 4,1 4,2 4,3 Siehe Erwägungsgrund 29 DSA.
- ↑ 5,0 5,1 Siehe Erwägungsgrund 13 DSA.
- ↑ Eine „öffentliche Verbreitung“ meint eine Bereitstellung von Informationen für eine potenziell unbegrenzte Zahl an Personen (siehe Erwägungsgrund 14 DSA).
- ↑ Siehe Erwägungsgrund 76.