Data Governance Act (DGA): Unterschied zwischen den Versionen

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=== Weiterverwendung geschützter Daten ===
=== Weiterverwendung geschützter Daten ===
Der DGA enthält Bestimmungen über die Weiterverwendung von Daten, die aufgrund anderer Rechtsgrundlagen verarbeitet werden dürfen.
Von den Bestimmungen über die Weiterverwendung  sind Daten erfasst, die aus den folgenden Gründen '''geschützt''' sind (Art 3 Abs 1 lit a bis d DGA):  
 
Von den Bestimmungen über die Weiterverwendung  sind Daten erfasst, die aus den folgenden Gründen '''geschützt''' sind (Art 3 Abs 1 lit a bis d DGA):


* geschäftliche Geheimhaltung, einschließlich Betriebsgeheimnissen, Berufsgeheimnissen, Unternehmensgeheimnissen,
* geschäftliche Geheimhaltung, einschließlich Betriebsgeheimnissen, Berufsgeheimnissen, Unternehmensgeheimnissen,
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* der Schutz geistigen Eigentums Dritter,
* der Schutz geistigen Eigentums Dritter,
* Datenschutz.
* Datenschutz.
Der DGA regelt jedoch ausdrücklich '''nicht''' die Weiterverwendung der folgenden Datenkategorie (Art 3 Abs 2 DGA):
* Daten, die im Besitz öffentlicher Unternehmen sind,
* Daten, die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen,
* Daten, die im Besitz von Kultureinrichtungen und Bildungseinrichtungen sind,
* Daten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung oder  der nationalen Sicherheit geschützt sind, oder
* Daten, deren Bereitstellung nicht unter den im betreffenden Mitgliedstaat gesetzlich oder anderweitig verbindlich festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stellen fällt oder, in Ermangelung solcher Rechtsvor­ schriften, nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis in dem Mitgliedstaat festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird.
Die Bestimmungen über die Weiterverwendung von Daten kommen zur Anwendung, wenn die Daten die aufgrund einer anderen nationalen oder unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen verarbeitet werden dürfen.


==== Grundprinzipien ====
==== Grundprinzipien ====
Die Grundprinzipien des Digital Governance Act orientieren sich am sog "FAIR"-Konzept:
Die Grundprinzipien des Digital Governance Act orientieren sich am sog "FAIR"-Konzept (EG 2):
* '''F'''indable (auffindbar),  
* '''F'''indable (auffindbar),  
* '''A'''ccessible (zugänglich),  
* '''A'''ccessible (zugänglich),  
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Diese Leitlinien zielen darauf ab, die Weiterverwendung von Daten öffentlicher Stellen zu optimieren. Dabei gelten klare Vorgaben: Die Datenbereitstellung darf nicht diskriminierend sein und muss transparent, verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt erfolgen. Zudem darf sie den Wettbewerb nicht einschränken und muss Datensicherheit gewährleisten.  
Diese Leitlinien zielen darauf ab, die Weiterverwendung von Daten öffentlicher Stellen zu optimieren. Dabei gelten klare Vorgaben: Die Datenbereitstellung darf nicht diskriminierend sein und muss transparent, verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt erfolgen. Zudem darf sie den Wettbewerb nicht einschränken und muss Datensicherheit gewährleisten.  


Ein besonderer Fokus liegt auf der Förderung des Datenzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Start-ups, um Innovation und wirtschaftliches Wachstum zu stimulieren.
Ein besonderer Fokus liegt auf der Förderung des Datenzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)<ref>Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl L 2003/, 36).</ref> sowie Start-ups, um Innovation und wirtschaftliches Wachstum zu stimulieren (EG 2).  
 
Diese Prinzipien bilden das Fundament für eine faire und effiziente Datengovernance im digitalen Zeitalter.


=== Zentrale Informationsstellen ===
=== Zentrale Informationsstellen ===

Version vom 7. Oktober 2024, 10:45 Uhr

Langtitel: VO (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt)

Kurztitel: Daten-Governance-Rechtsakt; Data Governance Act (DGA)

Kurzübersicht

Ziele Anwendungsbereich Inhalt Synergie Konsequenzen
Förderung der Wiederverwendung von (geschützten) Daten des öffentlichen Sektors Datennutzende Vorgaben für die Verfügbarkeit von Daten des öffentlichen Sektors für die sichere Wiederverwendung Rechtsgrundlagen für die Datennutzung, zB nach der DSGVO
Stärkung des Vertrauens in den Datenaustausch Datenvermittlungsdienste Schaffung eines neuen Geschäftsmodells zur Förderung von Datenvermittlungsdiensten, die Unternehmen oder Einzelpersonen helfen, Daten auf sichere Weise auszutauschen Wettbewerbsrecht?
Daten-Altruismus Datenaltruistische Organisationen Rahmen für die freiwillige Registrierung von Einrichtungen, die Daten erheben und verarbeiten, die für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt werden
Erfolgreiche Umsetzung des Rahmens für die Daten-Governance Europäischer Dateninnovationsrat Expertengruppe bei der Europäischen Kommission Der Dateninnovationsrat befolgt bzw nutzt die folgenden Grundsätze und Normen:
  • Grundsätze des Europäischen Interoperabilitätsrahmens
  • europäische und internationale Normen und Spezifikationen, auch im Rahmen der Multi-Stakeholder-Plattform der EU für die IKT-Normung,
  • Kernvokabulare und CEF-Bausteine

Einführung

Mit der Europäischen Datenstrategie[1] verfolgt die EU das Ziel, einen Binnenmarkt für Daten zu schaffen, um eine EU-weite und branchenübergreifende Datenweitergabe zum Nutzen von Unternehmen, Forschenden und öffentlichen Verwaltungen zu ermöglichen. Dadurch soll die EU eine führende Rolle in der Datenwirtschaft übernehmen. Gleichzeitig sollen die hohen europäischen Datenschutz-, Sicherheits- und Ethik-Standards gewahrt bleiben. In Umsetzung dieser Version sollen Datenräume, etwa der Europäische Gesundheitsdatenraum, geschaffen werden.

Das Daten-Governance-Gesetz bietet gemeinsam mit dem Data Act den sektorübergreifenden Rahmen, die zentralen Säulen dieser Datennutzung im Binnenmarkt. Konkret soll der DGA den vertrauenswürdigen und sicheren Datenaustausch erleichtern.[2]

Die nationale Begleitgesetzgebung zum DGA soll im Datenzugangsgesetz (DZG) erfolgen. Ein Ministerialentwurf[3] ist seit Anfang Oktober 2024 in Begutachtung. Die Begutachtungsfrist endet am 11.11.2024.[4]

Der DGA regelt (Art 1 Abs 1 lit a bis d DGA):

  • Bedingungen für die Weiterverwendung von Daten bestimmter Datenkategorien, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, innerhalb der Union;
  • einen Anmelde- und Aufsichtsrahmen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten;
  • einen Rahmen für die freiwillige Eintragung von Einrichtungen, die für altruistische Zwecke zur Verfügung gestellte Daten erheben und verarbeiten und
  • einen Rahmen für die Einsetzung eines Europäischen Dateninnovationsrats.

Der DGA soll sicherstellen, dass der geschützte Charakter der Daten gewahrt bleibt, insbesondere im Hinblick auf die Rechte und Interessen Dritter. Er verpflichtet zur Einhaltung von Vertraulichkeitsvorgaben. Zudem schließt er die Vergabe exklusiver Rechte zur Nutzung der Daten ausdrücklich aus, um einen fairen und transparenten Zugang zu gewährleisten.

Zu beachten ist, dass der DGA keine Verpflichtungen für öffentliche Stellen vorsieht, die Datenweiterverwendung zu erlauben. Der DGA befreit öffentliche Stellen nicht von etwaigen Geheimhaltungspflichten (Art 1 Abs 2 DGA). Die Zugangsgewährung zu amtlichen Dokumenten richtet sich somit weiterhin nach besonderen Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts.

Anwendungsbereich

Sachlich

Der sachliche Anwendungsbereich des DGA erstreckt sich ausschließlich auf digitale Daten (Art 2 Z 1 DGA), die im Besitz öffentlicher Stellen sind. Der Begriff "Daten" ist weit zu verstehen und erfasst jegliche digitale Inhalte.[5] Daten, die lediglich analog vorliegen, fallen somit nicht in den Anwendungsbereich. Beispiele sind Gesundheitsdaten, Mobilitätsdaten, Umweltdaten oder Agrardaten.[6]

Personell

Öffentliche Stellen

Die Regelungen zur Datenweiterverwendung betreffen alle in der EU tätigen öffentlichen Stellen. Das sind gem Art 2 Z 17 DGA:

  • Staat,
  • Gebietskörperschaften,
  • Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder
  • Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.

Davon erfasst sind somit beispielsweise Forschungseinrichtungen, die als öffentliche Stellen oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen gegründet wurden; nicht aber öffentliche Unternehmen.[7]

Nationale Aufsichtsbehörden

##

Datenvermittlungsdienste

Unter Datenvermittlungsdienst ist gem Art 2 Z 11 DGA ein Dienst zu verstehen, der eine unbestimmte Zahl von betroffenen Personen und Dateninhabern mit Datennutzern verbindet, um eine geschäftliche Beziehung zum Datenaustausch herzustellen. Nicht davon erfasst sind somit Dienste, die für geschlossene Nutzergruppen eingerichtet sind.

Datenaltruistische Organisationen

Datenaltruismus ist die freiwillige gemeinsame Nutzung von Daten ohne Gewinnerzielungsabsicht für Ziele von allgemeinem Interesse gem nationalem Recht, wie die Gesundheitsversorgung oder die wissenschaftliche Forschung (Art 2 Z 16).

Räumlich

  • Öffentliche Stellen sind vom DGA erfasst, wenn deren Zuständigkeitsbereich in der Europäischen Union liegt.
  • Privatwirtschaftliche Akteure fallen in den Anwendungsbereich, wenn sie
    • ihren Sitz in der EU haben oder
    • ihre Dienste in der EU anbieten.

Zeitlich

Nach der Annahme am 16. Mai 2022 trat der DGA am 23. Juni 2022 in Kraft. Die Bestimmungen sind seit dem 24. September 2023 anwendbar.

Aufgrund mangelnder Umsetzung der nationalen Begleitgesetzgebung zur Durchführung des DGA in mehreren Mitgliedstaaten hat die Kommission bereits Vertragsverletzungsverfahren, unter anderem gegen Österreich und Deutschland, eingeleitet.[8]

Zentrale Inhalte

Weiterverwendung geschützter Daten

Von den Bestimmungen über die Weiterverwendung sind Daten erfasst, die aus den folgenden Gründen geschützt sind (Art 3 Abs 1 lit a bis d DGA):

  • geschäftliche Geheimhaltung, einschließlich Betriebsgeheimnissen, Berufsgeheimnissen, Unternehmensgeheimnissen,
  • statistische Geheimhaltung,
  • der Schutz geistigen Eigentums Dritter,
  • Datenschutz.

Der DGA regelt jedoch ausdrücklich nicht die Weiterverwendung der folgenden Datenkategorie (Art 3 Abs 2 DGA):

  • Daten, die im Besitz öffentlicher Unternehmen sind,
  • Daten, die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen,
  • Daten, die im Besitz von Kultureinrichtungen und Bildungseinrichtungen sind,
  • Daten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der nationalen Sicherheit geschützt sind, oder
  • Daten, deren Bereitstellung nicht unter den im betreffenden Mitgliedstaat gesetzlich oder anderweitig verbindlich festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stellen fällt oder, in Ermangelung solcher Rechtsvor­ schriften, nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis in dem Mitgliedstaat festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird.

Die Bestimmungen über die Weiterverwendung von Daten kommen zur Anwendung, wenn die Daten die aufgrund einer anderen nationalen oder unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen verarbeitet werden dürfen.

Grundprinzipien

Die Grundprinzipien des Digital Governance Act orientieren sich am sog "FAIR"-Konzept (EG 2):

  • Findable (auffindbar),
  • Accessible (zugänglich),
  • Interoperable (interoperabel)
  • Reusable (wiederverwendbar)

Diese Leitlinien zielen darauf ab, die Weiterverwendung von Daten öffentlicher Stellen zu optimieren. Dabei gelten klare Vorgaben: Die Datenbereitstellung darf nicht diskriminierend sein und muss transparent, verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt erfolgen. Zudem darf sie den Wettbewerb nicht einschränken und muss Datensicherheit gewährleisten.

Ein besonderer Fokus liegt auf der Förderung des Datenzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)[9] sowie Start-ups, um Innovation und wirtschaftliches Wachstum zu stimulieren (EG 2).

Zentrale Informationsstellen

Die Mitgliedstaaten richten zentrale Informationsstellen ein, die potentiellen Datennutzern Informationen darüber zur Verfügung stellen, welche Daten von welchen Behörden gespeichert werden.

Das Europäische Register für geschützte Daten im Besitz des öffentlichen Sektors (ERPD) bei der Kommission stellt darauf aufbauend ein durchsuchbares Register dieser Informationen dar. Damit wird gewährleistet, dass die Weiterverwendung von Daten im Binnenmarkt und darüber hinaus erleichtert wird.

Bedingungen / Zugangsbeschränkungen sowie Antragsverfahren für die Weiterverwendung

-durch Fernzugriff in einer von der öffentlichen Stelle bereitgestellten oder kontrollierten sicheren Verarbeitungsumgebung oder

-unter Einhaltung hoher Sicherheitsstandards innerhalb der physischen Räumlichkeiten, in denen sich die sichere Verarbeitungsumgebung befindet, sofern ein Fernzugriff nicht erlaubt werden kann, ohne die Rechte und Interessen Dritter zu gefährden

Verpflichtungen für Datenvermittlungsdienste

-vertrauenswürdige Organisatoren für die gemeinsame Nutzung oder Zusammenführung von Daten im Rahmen der gemeinsamen europäischen Datenräume

-Alternativmodell zu den Datenverarbeitungspraktiken der Big-Tech-Plattformen

  • Neutralität und Transparenz - keine Monetarisierung der Daten
  • Einzelpersonen und Unternehmen behalten die Kontrolle über ihre Daten
  • Faire, transparente, nichtdiskriminierende Bedingungen
  • informieren die zuständige Behörde über ihre Absicht, solche Dienste anzubieten
  • Führen das gemeinsame Logo - Eintragung im Register der Datenvermittlungsdienste
  • Ernennung eines gesetzlichen Vertreters in der EU

Anmeldung (Art 11 DGA)

Die Kommission führt ein Register aller Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, die ihre Dienste in der Union erbringen, und aktualisiert dieses Register regelmäßig (Art 11 Abs 10 DGA).

Führen des Logos

Im Rahmen der Umsetzung des Daten-Governance-Gesetzes (DGA) hat die Europäische Kommission gemeinsame Logos für anerkannte Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen eingeführt. Diese Logos sollen es den Interessenträgern erleichtern, vertrauenswürdige Akteure im Datenmarkt der EU zu identifizieren. Anbieter, die die im DGA festgelegten Anforderungen erfüllen und sich für die Nutzung der Logos entscheiden, müssen diese gut sichtbar auf allen Veröffentlichungen anbringen. Die Logos sind durch eine Verordnung geregelt und als Marken geschützt, um Missbrauch zu verhindern. Zusätzlich muss bei anerkannten datenaltruistischen Organisationen ein QR-Code zum öffentlichen EU-Register beigefügt werden, welches ab dem 24. September 2023 verfügbar ist. Die Maßnahme stärkt Transparenz und Vertrauen auf dem Datenmarkt.

Das Logo kann von der offiziellen Website der Europäischen Union in diversen Formaten heruntergeladen werden.

Datenaltruismus

Datenaltruismus stellt ein innovatives Konzept in der europäischen Datenstrategie dar. Es ermöglicht die freiwillige gemeinsame Nutzung von Daten für Ziele von allgemeinem Interesse, ohne dass dafür ein Entgelt fließt. Grundlage ist die Einwilligung der betroffenen Personen oder die Erlaubnis der Dateninhaber. Die Ziele, die damit verfolgt werden, sind vielfältig und im nationalen Recht verankert - sie reichen von der Verbesserung der Gesundheitsversorgung über die Bekämpfung des Klimawandels bis hin zur wissenschaftlichen Forschung im allgemeinen Interesse. Daten können direkt bei natürlichen oder juristischen Personen gesammelt oder von Dritten, einschließlich öffentlicher Stellen, erhoben und weiterverarbeitet werden. Um den Prozess zu vereinfachen und zu harmonisieren, wurde ein europäisches Einwilligungsformular für Datenaltruismus eingeführt. Dieses Instrument fördert die transparente und ethische Nutzung von Daten für gesellschaftlich relevante Zwecke und stärkt gleichzeitig das Vertrauen der Bürger in den Datenaustausch.

Führen des Logos

Datenweitergabe in Drittländer

Um das hohe Schutzniveau der EU auch bei der Übermittlung von nicht personenbezogenen Daten an Drittländer zu wahren, wurden spezifische Garantien entwickelt. Diese verpflichten den Weiterverwender im Drittland, ein dem EU-Recht äquivalentes Schutzniveau für die betreffenden Daten sicherzustellen. Zudem muss er die Gerichtsbarkeit der EU in relevanten Fällen akzeptieren. Analog zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht der Rechtsrahmen Instrumente wie Angemessenheitsbeschlüsse und Mustervertragsklauseln vor. Diese ermöglichen eine standardisierte und rechtssichere Übermittlung von Daten in Drittländer. Angemessenheitsbeschlüsse attestieren einem Drittland ein angemessenes Schutzniveau, während Mustervertragsklauseln vertragliche Garantien zwischen Datenexporteur und -importeur festlegen. Dieser Ansatz zielt darauf ab, den freien Datenverkehr zu fördern und gleichzeitig die europäischen Datenschutzstandards auch über die Grenzen der EU hinaus zu wahren.

Europäischer Dateninnovationsrat (Art 29 f)

Der Europäische Dateninnovationsrat spielt eine zentrale Rolle bei der Gestaltung der europäischen Datenwirtschaft. Seine Hauptaufgaben umfassen den Austausch bewährter Praktiken, insbesondere im Bereich der Datenvermittlung, des Datenaltruismus und der Nutzung nicht-offener öffentlicher Daten. Dabei liegt ein besonderer Fokus auf der Förderung sektorübergreifender Interoperabilitätsstandards. In seiner beratenden Funktion tauscht der Rat Informationen aus und bietet Expertise zu datenrelevanten Themen. Zudem besitzt er die Befugnis, Leitlinien für gemeinsame europäische Datenräume vorzuschlagen. Dies schließt Empfehlungen zum angemessenen Schutz von Datenübermittlungen außerhalb der Union ein, was angesichts der globalen Datenströme von großer Bedeutung ist. Durch diese vielfältigen Aufgaben trägt der Rat maßgeblich dazu bei, ein kohärentes und innovationsfreundliches Datenökosystem in Europa zu schaffen.

(EG 53 f)

Zusammensetzung (Art 29 Abs 1 DGA)

Die Expertengruppe wird in thematische Untergruppen untergliedert (Art 29 Abs 2 DGA).

Aufgaben (Art 30 DGA)

In Art 30 lit a bis m DGA werden 13 Aufgaben des Dateninnovationsrates genannt. Diese lassen sich grob folgendermaßen zusammenfassen:[12]

  • Entwicklung einer einheitlichen Praxis bei der Umsetzung des DGA (Art 30 lit a bis c),
  • Entwicklung einheitlicher Leitlinien zum Schutz von Daten und zur Cybersicherheit (Art 30 lit d und e),
  • Beratung und Unterstützung der Kommission bei der Normentwicklung und -verbesserung (Art 30 lit f und g),
  • Unterbreitung von Leitlinien zu gemeinsamen europäischen Datenräumen (Art 30 lit h),
  • Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den nationalen Behörden (Art 30 lit i und j),
  • Prüfung des Erlasses von Durchführungsrechtsakten gem Art 5 Abs 11 (Mustervertrtagsklauseln) und 12 DGA (Anerkennung eines angemessenen Schutzniveaus in Drittstaaten) (Art 30 lit k),
  • Entwicklung eines europäischen Einwilligungsformulars für Datenaltruismus gem Art 25 Abs 1 (Art 30 lit l),
  • Verbesserung des internationalen Regelungsumfelds, einschließlich der Normung (Art 30 lit m).

Fallbeispiele

Daten-Vermittlungsdienste

Die Deutsche Telekom bietet mit ihrem "Data Intelligence Hub" einen digitalen Marktplatz an, auf dem Unternehmen wertvolle Informationen wie Produktionsdaten sicher verwalten, bereitstellen und zu Geld machen können. Stellen Sie sich das wie einen hochmodernen Datenbasar vor, auf dem Firmen ihre digitalen Schätze sicher handeln können, um Abläufe oder ganze Wertschöpfungsketten zu verbessern. Die Telekom fungiert dabei als vertrauenswürdiger Mittelsmann und gewährleistet durch dezentrale Datenverwaltung, dass jeder Teilnehmer die Kontrolle über seine Daten behält. Derzeit tummeln sich auf dieser Plattform über 1.000 Nutzer aus mehr als 100 verschiedenen Unternehmen.

API-AGRO ist wie ein digitaler Bauernmarkt für landwirtschaftliche Daten, der die Dawex-Technologie nutzt. Hier treffen sich verschiedene Akteure der Agrarbranche, um Daten auszutauschen, wobei die Api-Agro-Plattform als neutraler Vermittler auftritt. Ähnlich wie ein Marktaufseher verdient Api-Agro nicht an den Daten selbst, sondern sorgt lediglich dafür, dass Datenanbieter und -nutzer sicher zusammenfinden.

Organisationen für Datenaltruismus

Die Smart Citizen-Plattform ermöglicht es Bürgern, Daten über Lärm und Luftverschmutzung in ihrer Umgebung zu teilen, die sie mit Sensoren erfassen. Stellen Sie sich vor, jeder Bürger wird zum Umweltdetektiv, der wichtige Informationen zur Kartierung von Lärm und Luftqualität liefert. Forscher und Behörden können diese Daten dann nutzen, um maßgeschneiderte Lösungen für diese Probleme zu entwickeln.

Die deutsche Corona-Datenspende-App war wie ein digitales Fieberthermometer für die ganze Nation. Sie sammelt Daten wie Herzfrequenz, Körpertemperatur, Blutdruck und Schlafmuster von Fitness-Armbändern und Smartwatches. Indem Forscher diese Daten überwachen, können sie frühzeitig mögliche Covid-19-Hotspots erkennen - fast so, als hätten sie einen Gesundheitsradar für das ganze Land.

Synergien

Das Daten-Governance-Gesetz umfasst sektorenübergreifende Regelungen über den Datenaustausch und grundlegende Anforderungen an die Daten-Governance (EG 3 DGA).

Zum Verhältnis zu anderen Vorschriften....[13] Ob die Daten überhaupt verwendet werden dürfen, richtet sich nach anderen unionsrechtlichen oder nationalen Vorschriften.

DSGVO

Der DGA gilt für geschützte Daten, worunter sowohl personenbezogene, als auch nicht personenbezogene Daten fallen können. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so kommen die Regeln der DSGVO[14] und des Datenschutzgesetzes[15] vorrangig zur Anwendung (EG 4, Art 1 Abs 3 DGA). Zu beachten ist, dass der DGA keine eigene Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten schafft.

Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation...

Sektorspezifische Datenräume

Sektorspezifische EU-Rechtsvorschriften für konkrete Datenräume, beispielsweise der EHDS[16] für den Gesundheitsbereich, sollen diese allgemeinen Bestimmungen ergänzen und Regelungen für spezifische Datenräume unter Berücksichtigung der jeweiligen Branchenanforderungen schaffen.

Open Data-Regulierung

Die Richtlinie über offene Daten[17] regelt die Weiterverwendung nicht geschützter Daten, dh öffentlich zugänglicher Informationen (Open Data), die sich im Besitz des öffentlichen Sektors befinden (EG 8 PSI-2-RL). Sie zielt darauf ab, den Wert öffentlicher Daten für Wirtschaft und Gesellschaft zu erhöhen, indem sie deren breite Zugänglichkeit und faire Nutzungsbedingungen fördert. Kernpunkte sind die kostenlose oder kostengünstige Bereitstellung von Daten, insbesondere für KMU und Start-ups, sowie die Einbeziehung von Daten öffentlicher Unternehmen und aus der Forschung. Die Richtlinie soll Innovation fördern, gesellschaftliche Herausforderungen adressieren und die Entwicklung neuer Technologien wie KI unterstützen. Die RL über offene Daten wurde in Österreich durch das Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (IWG 2022)[18] umgesetzt.

Personenbezogene Daten und vertrauliche Geschäftsinformationen dürfen nach der RL über offene Daten nur in anonymisierter oder aggregierter Form freigegeben werden. Der DGA ergänzt diese Richtlinie, indem er Vorschriften und Garantien für die Nutzung nicht-öffentlicher Datenbanken einführt, um wertvolles Wissen zu gewinnen, ohne den Schutz der Informationen zu beeinträchtigen.

Konsequenzen/Sanktionen

Sanktionen

...

Rechtsbehelfe

- Jede natürliche oder juristische Person, die von einer Entscheidung einer öffentlichen Stelle bzw. einer zuständigen Stelle betroffen ist, sollte ein wirksames Recht auf gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung vor den Gerichten des Mitgliedstaates haben, in dem diese Stelle ihren Sitz hat.

- Die Mitgliedstaaten müssen auch ein System von Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung vorsehen.

Im DZG-Entwurf[19] ist vorgesehen...

Kontroll- und Aufsichtsbehörden

Die Benennung von nationalen Behörden zur Überwachung von Datenvermittlungsdiensten und zur Errichtung eines Registers für datenaltruistische Organisationen obliegt den nationalen Gesetzgebern. Art 13 bis 26 DGA nennt konkrete Anforderungen, denen diese Behörden entsprechen müssen.

Im DZG-Entwurf[20] ist der für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständige Bundesminister als Zuständige Behörde für Datenvermittlungsdienste und für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen vorgesehen (§ 3 Abs 1 DZG-Entwurf). In anderen Mitgliedstaaten wurden unter anderem Minister, aber auch Telekommunikations-Aufsichtsbehörden oder Datenschutzbehörden[21] mit diesen Aufgaben betraut.[22]

Ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass die Aufgaben der Datenschutzbehörden davon unbeührt sind. Es ist daher eine effektive Zusammenarbeit zwischen den ernannten Behörden mit den Datenschutzbehörden sicherzustellen (Art 13 Abs 3 DGA, Art 23 Abs 3 DGA, EG 4). Dasselbe gilt laut Art 13 Abs 3 DGA für die Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden, der für Cybersicherheit zuständigen Behörden und anderer einschlägiger Fachbehörden.[23]

Weiterführende Literatur

Einführungsbücher

  • Knyrim, DGA - Data Governance Act (2023)
  • Schreiber/Pommerening/Schoel, Der neue Data Act (DA) mit Data Governance Act (DGA) (2024, iE)
  • Schreiber/Pommerening/Schoel, New Data Governance Act. A Practitioner's Guide (2023)
  • Steinrötter (Hrsg), Europäische Plattformregulierung. DSA | DMA | P2B-VO | DGA | DA | AI Act | DSM-RL (2023)
  • Steinrötter/Heinze/Denga (Hrsg), EU Platform Regulation. A Handbook (2025)

Kommentare

  • Paschke/Rücker, Data Governance Act: DGA (2024)
  • Specht/Hennemann, Data Governance Act (2023)
  • Specht-Riemenschneider/Hennemann, Data Governance Act (2024, iE)

Weiterführende Links

Nachweise

  1. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 19.2.2020, Eine europäische Datenstrategie, COM(2020) 66 final.
  2. Europäische Kommission, Daten-Governance-Gesetz erläutert, https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/data-governance-act-explained.
  3. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Daten-Governance, Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistische Organisationen nach der Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Datenzugangsgesetz – DZG) erlassen wird.
  4. https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/352.
  5. Keppeler/Poncza in Paschke/Rücker, DGA (2024) Art 2 Rz 3.
  6. Europäische Kommission, Europäisches Daten-Governance-Gesetz, https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/data-governance-act.
  7. Europäische Kommission, Praktischer Leitfaden zum Daten-Governance-Gesetz, 3.
  8. https://germany.representation.ec.europa.eu/news/gemeinsame-daten-nutzung-und-steuertransparenz-eu-kommission-eroffnet-vertragsverletzungsverfahren-2024-05-23-1_de.
  9. Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl L 2003/, 36).
  10. Eine Liste der zuständigen Stellen und Behörden sämtlicher Mitgliedstaaten ist auf der Website der Europäischen Kommission abrufbar und wird laufend aktualisiert, https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/national-competent-bodies-and-authorities-under-data-governance-act
  11. Eine Liste der zuständigen Stellen und Behörden sämtlicher Mitgliedstaaten ist auf der Website der Europäischen Kommission abrufbar und wird laufend aktualisiert, https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/national-competent-bodies-and-authorities-under-data-governance-act
  12. Keppeler/Poncza in Paschke/Rücker, Data Governance Act (2024) Art 30 Rz 4 ff.
  13. Paschke in Paschke/Rücker, Data Governance Act (2024) Einleitung Rz 34 ff.
  14. VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl L 2016/119, 1 (Datenschutz-Grundverordnung).
  15. Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl I 1999/165 idF BGBl I 2024/70.
  16. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Raum für Gesundheitsdaten (EHDS), COM(2022) 197 final.
  17. RL (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl L 2019/172, 56 (PSI-2-RL).
  18. Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, öffentlicher Unternehmen und von Forschungsdaten, BGBl I 2022/116.
  19. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Daten-Governance, Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistische Organisationen nach der Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Datenzugangsgesetz – DZG) erlassen wird.
  20. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Daten-Governance, Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistische Organisationen nach der Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Datenzugangsgesetz – DZG) erlassen wird.
  21. Laut EG 4 DGA besteht ausdrücklich die Möglichkeit, nationale Datenschutzbehörden mit diesen Aufgaben zu betrauen.
  22. Siehe die Liste der zuständigen Stellen und Behörden sämtlicher Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission, https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/national-competent-bodies-and-authorities-under-data-governance-act.
  23. Einen Überblick über die Behörden in Deutschland bietet Paschke in Paschke/Rücker, Data Governance Act (2024) Einleitung Rz 28 ff.