Digital Services Act (DSA)
Kurztitel: Gesetz über digitale Dienste; Digital Services Act (DSA)
Kurzübersicht
Einführung
Das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act oder DSA) legt einheitliche Regeln für Vermittlungsdienste, Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen mit dem Ziel fest, ein vertrauenswürdiges, sicheres und vorhersehbares Online-Umfeld für Verbraucher und Unternehmen zu gewährleisten. Ebenso zielt das Regelwerk auf den Schutz und die Gewährleistung einer effektiven Grundrechtsausübung – insbesondere das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit sowie den Verbraucherschutz. Der DSA normiert umfassende Verpflichtungen für Anbieter von Online-Diensten und verfolgt dabei einen abgestuften Regelungsansatz, der die unterschiedlichen Compliance-Pflichten an die Art und Größe der jeweiligen Online-Dienste knüpft. Zusammen mit dem Digital Markets Act (DMA) bildet er ein umfassendes Regelwerk zur Regulierung digitaler Dienste.[1]
Der DSA ist am 16. November 2022 in Kraft getreten und seine Bestimmungen sind seit dem 17. Februar 2024 umfassend anwendbar (Art 93 DSA). Da es sich bei dem DSA um eine EU-Verordnung handelt, müssen die einzelnen Bestimmungen nicht in nationales Recht umgesetzt werden (im Unterschied zu EU-Richtlinien), sondern gelten unmittelbar.[2]
Anwendungsbereich
Räumlich
Der DSA gilt für Vermittlungsdienste, sofern diese für Nutzer mit Niederlassung in der Europäischen Union angeboten werden (Art 2 Abs 1 DSA). Der Niederlassungsort des Anbieters dieser Dienste spielt hingegen keine Rolle, womit der DSA dem sog. Marktortprinzip folgt und seinen Geltungsbereich daran knüpft, ob Unternehmen ihre geschäftliche Tätigkeit auf den EU-Markt ausrichten.[1]
Sachlich
Sachlich ist der DSA auf Vermittlungsdienste anwendbar (Art 2 Abs 1 DSA), worunter auch Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen fallen. Der Begriff „Vermittlungsdienst“ umfasst eine Reihe von wirtschaftlichen Online-Tätigkeiten, die sich kontinuierlich weiterentwickeln, um eine rasche und komfortable Übermittlung von Informationen zu ermöglichen.[3]
Um als Vermittlungsdienst zu gelten, muss eine der folgenden Dienstleistungen erbracht werden (Art 3 lit g):
- Entweder erfolgt eine „reine Durchleitung“, wobei von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt wird. Darunter fallen beispielsweise virtuelle private Netze, interpersonelle Kommunikationsdienste oder drahtlose Zugangspunkte.[3]
- Oder es wird eine „Caching“-Leistung erbracht, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten. Dies umfasst das alleinige Betreiben von Netzwerken zur Bereitstellung von Inhalten, Reverse-Proxys oder Proxys zur Anpassung von Inhalten.[3]
- Schließlich kann es sich auch um einen Hosting-Dienst handeln, der von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag speichert. Als Beispiele können Cloud-Computing-Dienste, Web-Hostingdienste oder Dienste, die den Online-Austausch und die Speicherung von Inhalten und Dateien ermöglichen, genannt werden.[3]
Innerhalb der weit gefassten Kategorie der Hostingdienste ist die Unterkategorie „Online-Plattformen“ abzugrenzen, da diese Dienste besondere Merkmale aufweisen und der DSA spezifische Verpflichtungen für deren Anbieter festlegt.[4] Eine Online-Plattform bezeichnet einen Hostingdienst, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet[5], wobei es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handeln darf (Art 3 lit i DSA). Online-Plattformen sind beispielsweise soziale Netzwerke oder Plattformen, auf denen Verbraucher Fernabsatzverträge mit Unternehmen schließen können.[4]
Zentrale Inhalte / Kernpflichten
Fallbeispiele
Synergien
Konsequenzen/Sanktionen
Weiterführende Literatur
Weiterführende Links
- ↑ 1,0 1,1 Kern, Checkliste: Überblick über das abgestufte Regulierungssystem des Digital Services Act. Anwendungsbereich der DSA-Sorgfaltspflichten nach Art und Größe der Vermittlungsdienste, ecolex 2024/118, 214.
- ↑ Vgl. Art 288 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
- ↑ 3,0 3,1 3,2 3,3 Siehe Erwägungsgrund 29 DSA.
- ↑ 4,0 4,1 Siehe Erwägungsgrund 13 DSA.
- ↑ Eine „öffentliche Verbreitung“ meint eine Bereitstellung von Informationen für eine potenziell unbegrenzte Zahl an Personen (siehe Erwägungsgrund 14 DSA).