Digital Markets Act (DMA)

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Einleitung

Digital Markets Act (DMA) https://digital-markets-act.ec.europa.eu/index_en

Der Digital Markets Act (DMA) legt einheitliche Regeln für große Online-Plattformen fest, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und faire Wettbewerbsbedingungen im digitalen Sektor sicherzustellen. Ziel des DMA ist es, die Marktmacht sogenannter „Gatekeeper" („Torwächter“) zu regulieren, die aufgrund ihrer Größe und ihres Einflusses eine zentrale Rolle im digitalen Raum spielen. Dadurch soll ein innovationsfreundliches Umfeld geschaffen werden, das den Wettbewerb stärkt und den Zugang für kleinere Unternehmen erleichtert. Der DMA zielt auch darauf ab, den Verbraucherschutz zu verbessern und das Potenzial des digitalen Binnenmarktes voll auszuschöpfen. Der DMA normiert spezifische Verpflichtungen für Gatekeeper, um wettbewerbsverzerrende Praktiken zu verhindern, wie die Bevorzugung eigener Produkte oder die Einschränkung des Zugangs zu wichtigen Plattformdiensten. Zusammen mit dem Digital Services Act (DSA) bildet der DMA das Paket zum Gesetz über digitale Dienste der Europäischen Kommission und damit ein umfassendes Regelwerk, das die digitale Wirtschaft in der EU fair, offen und innovationsfördernd gestalten soll.

Der DMA besteht aus 54 Artikeln und ist wie folgt strukturiert:

  • Kapitel 1 und 2 enthalten Bestimmungen zum Anwendungsbereich, zu den Kriterien für Gatekeeper und zu wesentlichen Definitionen (Art 1-4).
  • Kapitel 3 legt die Pflichten der Gatekeeper fest, darunter das Verbot bestimmter Praktiken und Anforderungen an Interoperabilität und fairen Zugang (Art 5-15, wobei die wichtigsten Bestimmungen in den Art 5-7 zu finden sind).
  • Kapitel 4 und 5 behandeln die Durchsetzung, einschließlich Sanktionen, Marktuntersuchungen durch die EU-Kommission und die Zusammenarbeit mit nationalen Behörden (Art 16-43).
  • Kapitel 6 regelt die Veröffentlichung von Beschlüssen, die richterliche Überprüfung von Sanktionen sowie das Inkrafttreten der Verordnung (Art 44-54).

Anwendungsbereich

Räumlich

Der DMA gilt für alle Anbieter von zentralen Plattformdiensten (ZPD), die in der EU tätig sind, also ihre Leistungen für Nutzer in der EU anbieten. Es spielt keine Rolle, ob der Anbieter seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union hat (Art 1 Abs 2 DMA), womit der DMA dem sogenannten Marktortprinzip folgt.

Sachlich

Sachlich ist der DMA auf zentrale Plattformdienste (ZPD) anwendbar, die von „Gatekeeper" („Torwächter“) Unternehmen bereitgestellt werden. Der Begriff „Gatekeeper“ bezieht sich auf große digitale Plattformen, die eine zentrale Rolle in den digitalen Märkten spielen und durch ihre Marktstellung einen erheblichen Einfluss auf andere Marktteilnehmer haben.

Die EU-Kommission hat die Kompetenz Unternehmen als Gatekeeper zu benennen, wenn alle der drei folgenden Kriterien erfüllt sind (Art 3 Abs 1 DMA):

  • Das Unternehmen hat einen erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt, und es
  • einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient,
  • und hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position innehat/erlangen wird.

Es wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen diese jeweiligen Anforderungen erfüllt, wenn es – je nach Anforderung – bestimmte Umsatzgrenzen überschreitet und eine gewisse Nutzerzahl aufweist (Siehe dazu die Voraussetzungen in Art 3 Abs 2 lit a-c). Um als Gatekeeper eingestuft zu werden, müssen somit sowohl qualitative (Art 3 Abs 1 lit a-c) als auch quantitative (Art 3 Abs 2 lit a-c) Kriterien erfüllt sein.

Die Unternehmen Alphabet, Amazon, Apple, Booking, ByteDance, Meta und Microsoft wurden von der EU-Kommission bereits als Gatekeeper eingestuft. Folgende ZPD dieser Unternehmen unterliegen der Regulierung (Eine Definition und Auflistung der als zentrale Plattformdienste geltenden Dienste findet sich in Art 2 Z 2 iVm Art 2 Z 3-13 DMA):

  • Vermittlungsplattformen (Amazon Marketplace, Google Maps, Google Play, Google Shopping, iOS App Store, Meta Marketplace, Booking)
  • Soziale Netzwerke (Facebook, Instagram, LinkedIn, TikTok)
  • Werbeservices (Amazon Advertising, Google Ads und Meta Ads)
  • Betriebssysteme (Google Android, iOS, Windows-PC-OS)
  • Webbrowser (Chrome und Safari)
  • Kommunikationsservices (Facebook Messenger und WhatsApp, beide im Besitz von Meta)
  • Video-Sharing-Plattformen (YouTube)
  • Suchmaschinen (Google)

Zeitlich

Der DMA ist am 1. November 2022 in Kraft getreten und seine Bestimmungen sind seit dem 2. Mai 2023 vollumfänglich anwendbar (Art 54). Da es sich beim DMA um eine EU-Verordnung handelt, müssen die einzelnen Bestimmungen nicht in nationales Recht umgesetzt werden (im Unterschied zu EU-Richtlinien), sondern gelten unmittelbar.

Zentrale Inhalte

Der DMA konzentriert sich auf die Sicherstellung fairer und offener digitaler Märkte, indem er gezielte Verpflichtungen für sogenannte Gatekeeper, also große Online-Plattformen mit erheblichem Markteinfluss, festlegt. Er normiert klare Regeln zur Verhinderung unlauterer Praktiken, die den Wettbewerb behindern könnten, wie etwa die Selbstbevorzugung eigener Produkte oder die Einschränkung der Interoperabilität. Der DMA ist somit eine „ex ante Regulierung“, die bereits vorab bestimmte Verpflichtungen für Anbieter zentraler Plattformdienste festlegt und seine Anwendbarkeit an eine Benennung als Gatekeeper durch die EU-Kommission knüpft.  

Zu den Kernpflichten des DMA gehören das Verbot diskriminierender Geschäftsmodelle, die Verpflichtung zur Sicherstellung eines fairen Zugangs zu Plattformen und der Schutz der Interessen von Geschäftsnutzern und Verbrauchern. Der DMA sieht darüber hinaus umfassende Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen vor, inklusive der Möglichkeit, empfindliche Sanktionen bei Verstößen zu verhängen. Abschließend regelt der DMA die länderübergreifende Zusammenarbeit der nationalen Behörden unter der Leitung der EU-Kommission zur Sicherstellung einer einheitlichen Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung.

Pflichtenkatalog

In den folgenden Abschnitten werden die im Kapitel 3 des DMA festgelegten Pflichten der Gatekeeper, aus denen regelmäßig auch Rechte für Endnutzer hervorgehen, nach thematischen Schwerpunkten gegliedert. Das Kapitel umfasst die Art 5-15, wobei die relevantesten Bestimmungen in den Art 5-7 zu finden sind.

Schutz personenbezogener Daten

Der DMA knüpft in seiner Definition von personenbezogenen Daten an dem Begriffsverständnis der DSGVO an (Art 2 Z 25 DMA), wonach personenbezogene Daten alle Informationen umfassen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Vgl die genaue Definition in: Art 4 Z 1 DSGVO). Ohne die ausdrückliche Einwilligung des Endnutzers ist dem Gatekeeper die Zusammenführung personenbezogener Daten zwischen seinen Diensten und Drittanbietern wie folgt untersagt (Art 5 Abs 2):

  • Gatekeeper dürfen personenbezogene Daten von Endnutzern, die einen Drittdienst nutzen, welcher auf zentrale Plattformdienste des Gatekeepers zugreift oder damit interagiert, nicht für Online-Werbung verwenden.
  • Es ist ihnen zudem untersagt, personenbezogene Daten aus einem zentralen Plattformdienst mit Daten aus anderen Plattformdiensten oder von Dritten zu verknüpfen.
  • Eine Weiterverwendung personenbezogener Daten zwischen verschiedenen Diensten des Gatekeepers sowie die automatische Anmeldung von Endnutzern bei anderen Diensten zur Datenverknüpfung ist ebenfalls verboten.

Wettbewerbsschutz und Transparenz

Der DMA enthält zahlreiche Bestimmungen, die Gatekeepern wettbewerbsverzerrende Praktiken untersagen oder sie verpflichten, Informationen offenzulegen, um einen transparenten und fairen digitalen Markt zu fördern:

  • Gewerbliche Nutzer sind frei, über welche und wie viele Kanäle sie ihren Endnutzern ihre Produkte und Dienstleistungen anbieten, auch zu anderen Preisen oder Bedingungen als jenen beim Gatekeeper (Art 5 Abs 3). Damit wird sogenannten Meistbegünstigungsklauseln Einhalt geboten, die Geschäftsnutzer dazu zwingen, auf dem ZPD immer die besten Konditionen anzubieten. Diese Klauseln hindern die gewerblichen Nutzer daran, ihre Produkte oder Dienstleistungen auf anderen Kanälen (z. B. eigenen Websites oder konkurrierenden Plattformen) zu günstigeren Bedingungen zu verkaufen. Ergänzend dazu dürfen Geschäftsnutzer Endnutzer, die sie über die Plattform des Gatekeepers akquiriert haben, auch auf andere Plattformen und Angebote hinweisen und auf der Gatekeeper-Plattform kostenlos für diese Alternativen werben (Art 5 Abs 4: Kommunikation zu Endnutzern).
  • Zusätzlich zu diesen Vorgaben verbietet der DMA Gatekeepern die Nutzung von Daten im Wettbewerb (Art 6 Abs 2), um die Nutzung von Plattform-Daten ihrer Geschäftsnutzer nicht zu ihren eigenen wettbewerblichen Vorteilen zu missbrauchen.
  • Ein weiteres wichtiges Verbot betrifft das sogenannte „Self-preferencing“ (Art 6 Abs 5): Produkte und Dienstleistungen von Dritten dürfen im Ranking, bei der Indexierung und der Auffindbarkeit auf der Plattform nicht schlechter platziert werden als die Angebote des Gatekeepers. Das Ranking muss für die Nutzer transparent, fair und diskriminierungsfrei erfolgen.
  • Der DMA verpflichtet Gatekeeper, Informationen zu Werbepreisen sowohl für Anzeigenkunden als auch für Herausgeber transparent offenzulegen (Art 5 Abs 9 und 10). Zusätzlich werden im DMA umfassende Offenlegungspflichten für Werbeanzeigen auf zentralen Plattformdiensten (ZPD) geregelt (Art 6 Abs 8). Werbetreibende und Publisher erhalten unentgeltlich detaillierte Informationen über die Wirksamkeit ihrer Werbeanzeigen und Zugang zu Tools zur Leistungsmessung, um eine transparente Analyse sicherzustellen. Darüber hinaus erhalten gewerbliche Nutzer laut Art 6 Abs 10 kostenlosen Echtzeitzugang zu aggregierten und nicht aggregierten Nutzungsdaten des ZPD, um fundierte Geschäftsentscheidungen treffen zu können.
  • Der Gatekeeper muss Drittunternehmen, die Suchmaschinen betreiben, fairen und diskriminierungsfreien Zugang zu Suchmaschinendaten gewähren, wobei personenbezogene Daten anonymisiert werden (Art 6 Abs 11).
  • Zudem müssen gewerbliche Nutzer zu Plattformdiensten wie App-Stores oder sozialen Netzwerken faire und transparente Zugangsbedingungen erhalten, die öffentlich einsehbar sind (Art 6 Abs 12). Die Kündigung eines zentralen Plattformdienstes muss für gewerbliche Nutzer unter fairen und verhältnismäßigen Bedingungen möglich sein, ohne unnötige Hürden (Art 6 Abs 13).

Schutz der Endnutzer

  • Artikel 5 Abs 5 ermöglicht Endnutzern den Zugriff auf digitale Inhalte wie Videos, Musik oder Abonnements über die zentrale Plattform, selbst wenn diese Inhalte außerhalb der Plattform erworben wurden.
  • Gatekeeper dürfen Rechtsbehelfe der Nutzer nicht einschränken, sodass diese weiterhin ihre rechtlichen Ansprüche geltend machen können (Art 5 Abs 6, gilt auch für gewerbliche Nutzer).
  • Zudem gilt ein Koppelungsverbot, das es Gatekeepern untersagt, den Zugang zu einem Dienst an die Nutzung eines anderen Dienstes – wie Identifizierungsdienste, Webbrowser-Engines oder Zahlungsdienste – zu binden (Art 5 Abs 7, gilt auch für gewerbliche Nutzer). Darüber hinaus dürfen Gatekeeper keine Registrierungspflicht für andere Dienste auferlegen, um Zugang zu ihren Plattformen zu erhalten (Art 5 Abs 8, gilt auch für gewerbliche Nutzer).
  • Gatekeeper müssen zudem sicherstellen, dass Endnutzer die Möglichkeit haben, vorinstallierte Software zu deinstallieren und ihre Standard-Einstellungen zu ändern (Art 6 Abs 3).
  • Nutzern muss es auch gestattet sein, Apps aus externen Quellen zu installieren (Art 6 Abs 4), ohne durch den Gatekeeper eingeschränkt zu werden.
  • Schließlich darf die Wechselmöglichkeit zu konkurrierenden Diensten nicht behindert oder eingeschränkt werden (Art 6 Abs 6).

Interoperabilität

Ein weiteres Ziel des DMA ist es, Interoperabilität zu gewährleisten, also die Fähigkeit zum Zusammenspiel verschiedener Systeme. Dies soll verhindern, dass Nutzer eines ZPD aufgrund der marktbeherrschenden Stellung des Anbieters gezwungen sind, dort zu bleiben, weil ein Wechsel zu einem konkurrierenden Produkt mit zu großen Hürden verbunden wäre:

  • Der Gatekeeper öffnet seine Plattform für Diensteanbieter und Hardware-Anbieter, indem kostenlos wirksame Interoperabilität gewährleistet wird (Art 6 Abs 7).
  • Gatekeeper müssen Endnutzern und von ihnen beauftragten Dritten auf Anfrage kostenlos die Übertragung von Nutzerdaten ermöglichen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Plattform entstanden sind. Dies schließt auch kostenlose Werkzeuge zur einfachen Datenübertragung und einen Echtzeitzugang zu diesen Daten ein (Art 6 Abs 9).

Besonders für die Interoperabilität von sogenannten nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten (im üblichen Sprachgebrauch: Messengerdienste) wie z.B. Microsoft Teams, Facebook Messenger und WhatsApp legt Art 7 zahlreiche Verpflichtungen fest, auf die hier aber nicht näher eingegangen wird.

Fallbeispiele

Inzwischen gibt es bereits Untersuchungen und Verfahren gegen eine Reihe von Gatekeepern im Zusammenhang mit Verstößen gegen den DMA. Im Folgenden werden ein paar dieser Fälle herausgegriffen und kurz erläutert:

Verfahrenseinleitung gegen Apple wegen App Store-Vorschriften

Laut EU-Kommission soll Apple gegen die Bestimmungen des DMA verstoßen haben, da das Unternehmen die Möglichkeit von App-Entwicklern beschränkt, außerhalb des App-Stores Kontakt zu Endnutzern aufzubauen und dies nur über sog. „Link-Outs“ zulässt [1]. Darüber hinaus verlangt Apple eine Gebühr, damit App-Entwickler mit Endnutzern überhaupt in Kontakt treten können. All dies verstoße gegen Art 5 Abs 4 DMA, wonach es gewerblichen Nutzern, die Apps über den App Store vertreiben, ermöglicht werden muss, ihre Angebote über die Dienste des Gatekeepers kostenlos gegenüber Endnutzern zu kommunizieren sowie Verträge mit diesen auch außerhalb der Dienste des Gatekeepers zu schließen. Sollte sich diese Auffassung der EU-Kommission bestätigen, würde diese innerhalb von 12 Monaten nach Einleitung des Verfahrens am 25. März 2024 einen Beschluss wegen Verstoßes gegen den DMA erlassen und Apple würde eine Geldbuße bis zu 10% des weltweit erzielten Gesamtumsatzes drohen.[2]

Vorläufige Feststellungen zum „Pay or consent“-Modell von Meta

Laut der EU-Kommission verstößt Meta mit seinem „Pay or consent“-Modell auf Facebook und Instagram gegen das Gesetz über digitale Märkte (DMA). Diese Geschäftspraktik stellt Nutzer vor die Wahl, entweder einer Verknüpfung ihrer auf verschiedenen Plattformen erhobenen personenbezogenen Daten zuzustimmen oder - bei fehlender Zustimmung - eine Gebühr zu zahlen. Die Kommission ist der Auffassung, dass damit Art 5 Abs 2 DMA verletzt wird, denn diese Bestimmung verlangt, dass trotzdem Zugang zu einer weniger personalisierten, aber gleichwertigen Alternative möglich ist. Besonders durch den Zahlungsaspekt ist allerdings fragwürdig, ob es sich wirklich um freie Einwilligung des Nutzers handelt und ob diese als gleichwertige Alternative zu werten ist[3]. Sollte sich die vorläufige Auffassung bestätigen, könnte die Kommission innerhalb von 12 Monaten nach Verfahrensbeginn am 25. März 2024 einen Beschluss erlassen, der Meta für den Verstoß gegen das DMA zur Verantwortung zieht, was mit einer Geldbuße von bis zu 10 % des weltweit erzielten Gesamtumsatzes verbunden sein könnte.[4]

Verfahrenseinleitung gegen Alphabet wegen vermeintlichem „self-preferencing“

Die Kommission hat ein Verfahren gegen Alphabet eingeleitet, um zu prüfen, ob die Anzeige der Google-Suchergebnisse durch das Unternehmen zu einer Bevorzugung eigener nachgelagerter Suchdienste (z.B. Google Shopping, Google Flights oder Google Hotels) im Vergleich zu ähnlichen Suchfunktionen konkurrierender Anbieter führt. Das wäre ein Verstoß gegen Art 6 Abs 5, der normiert, dass Dienste von Drittanbietern fair und nicht diskriminierend im Vergleich zu den eigenen Diensten behandelt werden. Die Kommission beabsichtigt, das am 25. März 2024 eingeleitete Verfahren innerhalb von 12 Monaten abzuschließen.[5]

Synergien

Konsequenzen/Strafen

Der DMA sieht ebenfalls wie der Digital Services Act (DSA) ein zweigeteiltes Sanktionssystem vor. Die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften durch Gatekeeper werden direkt von der Europäischen Kommission verhängt. Nationale Behörden, wie in Österreich die Bundeswettbewerbsbehörde, spielen bei der Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften ebenfalls eine Rolle, jedoch bleibt die Verhängung von Strafen bei Verstößen den EU-Behörden vorbehalten (Art 37-38).

Bei Nichteinhaltung der Vorschriften des DMA drohen folgende Konsequenzen:

  • Geldbußen von bis zu 10% des weltweiten Jahresumsatzes des betreffenden Gatekeepers im vorangegangenen Geschäftsjahr für Verstöße gegen die Verpflichtungen des DMA (Art 30 Abs 1).
  • Geldbußen von bis zu 20% des weltweiten Jahresumsatzes bei wiederholten Verstößen gegen dieselbe Verpflichtung bzw betreffend denselben Plattformdienst (Art 30 Abs 2).
  • Geldbußen von bis zu 1% des weltweit erzielten Jahresumsatzes bei weniger gravierenden Verstößen, wie beispielsweise Zuwiderhandlungen gegen Auskunftspflichten, Mitteilungspflichten, Nichtduldung einer Nachprüfung, oder bei Nichtberichtigung von unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben (Art 30 Abs 3).
  • Zwangsgelder: bis zu 5% des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes, falls ein Unternehmen bestimmten in Art 31 Abs 1 lit a-h aufgezählten Beschlüssen der Kommission nicht nachkommt.
  • Im Extremfall kann die Kommission Maßnahmen zur strukturellen Abtrennung von Geschäftsbereichen des Gatekeepers in Betracht ziehen, wenn dieser systematisch gegen die Vorschriften verstößt und andere Sanktionen nicht ausreichen, um die Einhaltung sicherzustellen (Art 18 Abs 1).

Verjährungsfrist

Artikel 32 des DMA sieht eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für die Verhängung von Sanktionen durch die Europäische Kommission vor. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Verstoßes oder, bei andauernden Verstößen, mit deren Beendigung. Maßnahmen der Kommission, wie ein Auskunftsersuchen oder die Verfahrenseinleitung, unterbrechen die Frist, die dann neu beginnt. Insgesamt darf die Verjährung jedoch zehn Jahre nicht überschreiten, zuzüglich der Zeit in dem die Frist aufgrund eines Verfahrens vor dem Gerichtshof ruht.

Artikel 33 regelt die Durchsetzung von Sanktionen, ebenfalls mit einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschluss rechtskräftig wird. Diese Frist kann durch Maßnahmen zur zwangsweisen Beitreibung unterbrochen und bei Gerichtsverfahren ausgesetzt werden.

Gerichtliche Nachprüfung

Artikel 45 des DMA besagt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Artikel 261 AEUV eine unbeschränkte Ermessensnachprüfung von Beschlüssen der Kommission durchführen kann, mit denen Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt wurden. Der Gerichtshof hat dabei die Befugnis, diese Sanktionen aufzuheben, zu verringern oder zu erhöhen.

Weiterführende Literatur

Weiterführende Links