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Name | Aktueller Text |
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V Deutsch (de) | Darüber hinaus müssen Finanzunternehmen Prozesse etablieren, die sicherstellen, dass IKT-bezogene Vorfälle frühzeitig erkannt, behandelt, klassifiziert und gemeldet werden. Besonders '''schwerwiegende''' IKT-Vorfälle, die nach den Kriterien des Art 18 Abs 1 DORA als solche einzustufen sind, müssen den zuständigen Aufsichtsbehörden in einem dreistufigen Verfahren gemeldet werden. In Fällen, in denen schwerwiegende IKT-Vorfälle die finanziellen Interessen der Kund*innen betreffen, müssen die Finanzunternehmen ihre Kund*innen unverzüglich nach Kenntnis des Vorfalls informieren. Cyberbedrohungen, die gemäß Art 18 Abs 2 DORA als '''erheblich''' einzustufen sind, müssen ebenfalls erfasst werden und können auf freiwilliger Basis gemeldet werden. |
V Englisch (en) | Furthermore, financial entities must establish processes to ensure that ICT-related incidents are promptly identified, addressed, classified, and reported. Particularly severe ICT incidents, as defined under Article 18(1) DORA, must be reported to the competent supervisory authorities through a three-stage procedure. In cases where serious ICT incidents affect the financial interests of customers, financial entities must inform their customers immediately upon becoming aware of the incident. Cyber threats deemed significant under Article 18(2) DORA must also be recorded and may be reported voluntarily. |