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 V Deutsch (de)Gemäß § 24 Abs 2 NISG gelten Einrichtungen welche ein mittleres Unternehmen das in einem Sektor mit hoher Kritikalität gemäß den Anlagen 1 und 2 zum NISG tätig ist betriben als wichtige Einrichtungen. Eine Einrichtung gilt gemäß § 25 NISG unter anderem als „mittleres Unternehmen“, wenn sie zumindest 50 Mitarbeitende beschäftigt. Die NisExperts AG beschäftigt mehr als 50 Mitarbeitende und ist in einem Sektor mit hoher Kritikalität (Digitale Infrastruktur - Rechenzentrumsdienste) gemäß Z 8 Anlage 1 NISG tätig. Ob der Kund*innenstruktur könnte sich eine Störung des von der Einrichtung erbrachten Dienstes wesentlich auf die öffentliche Ordnung und die öffentliche Gesundheit auswirken, das bewirkt aber für sich keine Qualifizierung als "wesentliche Einrichtung". Die NisExperts AG ist sohin als wichtige Einrichtung iSd NISG zu qualifizieren.
 V Englisch (en)According to § 24(2) NISG, entities operating as medium-sized businesses in highly critical sectors (Annexes 1 and 2 NISG) qualify as important entities. § 25 NISG defines medium-sized businesses as employing at least 50 persons.NisExperts AG meets both criteria: over 50 employees and operation in a critical sector (Annex 1 No. 8—Digital infrastructure). While service disruptions could affect public order and health, this alone does not qualify it as an "essential entity". NisExperts AG is therefore classified as an important entity under the NISG.