Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR)

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Langtitel: Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

Kurztitel: Ökodesign-Verordnung/Ecodesign Regulation

Kurzübersicht

Ziele Anwendungsbereich Inhalt Synergie Konsequenzen

Einführung

Die Ökodesign-VO will einen Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen[1] für Produkte schaffen, um so ihre ökologische Nachhaltigkeit zu verbessern, damit nachhaltige Produkte zu Norm werden, der CO2-Fußabdruck und Umweltfußabdruck verringert wird und der freie Verkehr mit diesen Produkten sichergestellt wird (Art 1 Abs 1 Ökodesign-VO).

Sekundär werden

  • ein digitaler Produktpass eingeführt
  • verbindliche Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge eingeführt
  • ein Rahmen geschaffen, um zu verhindern, dass unverkaufte Verbrauchsprodukte vernichtet werden.

Ökodesign wird als "die Einbeziehung von Erwägungen der ökologischen Nachhaltigkeit in die Merkmale eines Produkts und die Prozesse, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Produkts stattfinden" definiert (Art 2 Z 6 Ökodesign-VO).

Anwendungsbereich

Die Ökodesign-VO gilt für alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht[2] oder in Betrieb genommen werden,[3] einschließlich von Bauteilen[4] und Zwischenprodukten[5] (Art 1 Abs 2 Ökodesign-VO).

Ausnahmen bestehen für

  • Lebensmittel
  • Futtermittel
  • Arzneimittel
  • Tierarzneimittel
  • lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen
  • Erzeugnisse menschlichen Ursprungs
  • Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen
  • Fahrzeuge

Materielle Aspekte

Digitaler Produktpass (Art 9-15 Ökodesign-VO)

  1. Ökodesign-Anforderung wird definiert als "eine Leistungs- oder Informationsanforderung, die darauf abzielt, ein Produkt, einschließlich der Prozesse, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Produkts stattfinden, ökologisch nachhaltiger zu gestalten" (Art 2 Z 7 Ökodesign-VO).
  2. "Inverkehrbringen" bezeichnet "die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt" (Art 2 Z 40 Ökodesign-VO). „Bereitstellung auf dem Markt“ bezeichnet "jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit" (Art 2 Z 39 Ökodesign-VO).
  3. "Inbetriebnahme" bezeichnet "die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts in der Union" (Art 2 Z 41 Ökodesign-VO).
  4. Ein Produkt, das zum Einbau in ein anderes Produkt bestimmt ist (Art 2 Z 2 Ökodesign-VO).
  5. Ein Produkt, das einer weiteren Handhabung oder Verarbeitung bedarf, um es für Endnutzer geeignet zu machen (Art 2 Z 3 Ökodesign-VO).