Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR)
Kurztitel: Ökodesign-Verordnung/Ecodesign Regulation
Kurzübersicht
Ziele | Anwendungsbereich | Inhalt | Synergie | Konsequenzen |
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Einführung
Die Ökodesign-VO will einen Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen[1] für Produkte schaffen, um so ihre ökologische Nachhaltigkeit zu verbessern, damit nachhaltige Produkte zu Norm werden, der CO2-Fußabdruck und Umweltfußabdruck verringert wird und der freie Verkehr mit diesen Produkten sichergestellt wird (Art 1 Abs 1 Ökodesign-VO).
Sekundär werden
- ein digitaler Produktpass eingeführt
- verbindliche Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge eingeführt
- ein Rahmen geschaffen, um zu verhindern, dass unverkaufte Verbrauchsprodukte vernichtet werden.
Ökodesign wird als "die Einbeziehung von Erwägungen der ökologischen Nachhaltigkeit in die Merkmale eines Produkts und die Prozesse, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Produkts stattfinden" definiert (Art 2 Z 6 Ökodesign-VO).
Anwendungsbereich
Die Ökodesign-VO gilt für alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht[2] oder in Betrieb genommen werden,[3] einschließlich von Bauteilen[4] und Zwischenprodukten[5] (Art 1 Abs 2 Ökodesign-VO).
Ausnahmen bestehen für
- Lebensmittel
- Futtermittel
- Arzneimittel
- Tierarzneimittel
- lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen
- Erzeugnisse menschlichen Ursprungs
- Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen
- Fahrzeuge
Materielle Aspekte
Digitaler Produktpass (Art 9-15 Ökodesign-VO)
Als eine sog Informationsanforderung sieht die Ökodesign-VO vor, dass Produkte nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ein digitaler Produktpass verfügbar ist (Art 9 Abs 1 Ökodesign-VO).
Dieser Produktpass muss in Einklang mit den erlassenen delegierten Rechtsakten nach Art 4, 10, 11 Ökodesign-VO sein.
Die Daten im Produktpass müssen dabei richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sein.
Die konkrete Anforderungen an den Produktpass werden dabei durch delegierte Rechtsakte festgelegt.
Art 9 Abs 2 Ökodesign-VO gibt hier, abhängig von der Produktgruppe, Mindestanforderungen vor. Anhang III Ökodesign-VO listet dabei Daten, die im Wege von delegierten Rechtsakten in den digitalen Produktpass aufgenommen werden können.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Akteure auf für sie relevante Produktinformationen umstandslos zugreifen und diese verstehen können, die Überprüfbarkeit der Produktkonformität durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert werde und die Rückverfolgbarkeit von Produkten entlang der Wertschöpfungskette verbessert werden (Art 9 Abs 3 Ökodesign-VO).
Die Kommission kann dabei bestimmte Produktgruppe von der Anforderung, einen digitalen Produktpass zu haben, ausnehmen (Art 9 Abs 4 Ökodesign-VO).
Art 10 Abs 1 Ökodesign-VO nennt grundlegende Bedingungen, die der Produktpass erfüllen muss.
- ↑ Ökodesign-Anforderung wird definiert als "eine Leistungs- oder Informationsanforderung, die darauf abzielt, ein Produkt, einschließlich der Prozesse, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Produkts stattfinden, ökologisch nachhaltiger zu gestalten" (Art 2 Z 7 Ökodesign-VO).
- ↑ "Inverkehrbringen" bezeichnet "die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt" (Art 2 Z 40 Ökodesign-VO). „Bereitstellung auf dem Markt“ bezeichnet "jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit" (Art 2 Z 39 Ökodesign-VO).
- ↑ "Inbetriebnahme" bezeichnet "die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts in der Union" (Art 2 Z 41 Ökodesign-VO).
- ↑ Ein Produkt, das zum Einbau in ein anderes Produkt bestimmt ist (Art 2 Z 2 Ökodesign-VO).
- ↑ Ein Produkt, das einer weiteren Handhabung oder Verarbeitung bedarf, um es für Endnutzer geeignet zu machen (Art 2 Z 3 Ökodesign-VO).