Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR)

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Langtitel: Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

Kurztitel: Ökodesign-Verordnung/Ecodesign Regulation

Kurzübersicht

Ziele Anwendungsbereich Inhalt Synergie Konsequenzen

Einführung

Die Ökodesign-VO will einen Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen[1] für Produkte schaffen, um so ihre ökologische Nachhaltigkeit zu verbessern, damit nachhaltige Produkte zu Norm werden, der CO2-Fußabdruck und Umweltfußabdruck verringert wird und der freie Verkehr mit diesen Produkten sichergestellt wird (Art 1 Abs 1 Ökodesign-VO).

Sekundär werden

  • ein digitaler Produktpass eingeführt
  • verbindliche Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge eingeführt
  • ein Rahmen geschaffen, um zu verhindern, dass unverkaufte Verbrauchsprodukte vernichtet werden.

Ökodesign wird als "die Einbeziehung von Erwägungen der ökologischen Nachhaltigkeit in die Merkmale eines Produkts und die Prozesse, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Produkts stattfinden" definiert (Art 2 Z 6 Ökodesign-VO).


Die folgenden Ausführungen geben keinen vollständigen Überblick über die Ökodesign-VO, sondern konzentrieren sich im Sinne der Ausrichtung von ATLAWS insbesondere auf den digitalen Produktpass.

Anwendungsbereich

Die Ökodesign-VO gilt für alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht[2] oder in Betrieb genommen werden,[3] einschließlich von Bauteilen[4] und Zwischenprodukten[5] (Art 1 Abs 2 Ökodesign-VO).

Ausnahmen bestehen für

  • Lebensmittel
  • Futtermittel
  • Arzneimittel
  • Tierarzneimittel
  • lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen
  • Erzeugnisse menschlichen Ursprungs
  • Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen
  • Fahrzeuge

Materielle Aspekte

Ökodesign-Anforderungen (Art 3-8 Ökodesign-VO)

Allgemeines

Produkte dürfen dabei nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die geltenden Ökodesign-Anforderungen erfüllen. Diese werden durch delegierte Rechtsakte gemäß Art 4 Ökodesign-VO festgelegt (Art 3 Abs 1 Ökodesign-VO). Die Anforderungen lassen sich dabei in Leistungsanforderungen und Informationsanforderungen unterscheiden (Art 5 Abs 9 Ökodesign-VO).

Die Befugnis zur Erlassung von delegierten Rechtsakten liegt dabei bei der Kommission (Art 4 Abs 1 Ökodesign-VO). Dabei ist den Wirtschaftsteilnehmern genügend Zeit zur Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen einzuräumen und insbesondere den Bedürfnissen von KMU Rechnung zu tragen (Art 4 Abs 4 Ökodesign-VO). Bei Besonderheiten von Produktgruppen können auch zusätzliche Anforderungen durch delegierte Rechtsakte normiert werden (Art 4 Abs 6 Ökodesign-VO).

Die Mindestinhalte der delegierten Rechtsakte werden dabei in Art 8 Ökodesign-VO festgelegt (bspw Definition der erfassten Produktgruppen, Ökodesign-Anforderungen, Prüf-, Mess- oder Berechnungsnormen oder -methoden).

Die Ökodesign-Anforderungen in den delegierten Rechtsakten müssen auf der Grundlage von in Anhang I genannten Produktparametern so gestaltet sein, dass sie in Art 5 Abs 1 Ökodesign-VO gelistete Produktaspekte (bspw Nachrüstbarkeit, Reparierbarkeit, Energieverbrauch, Umweltauswirkungen) verbessern.

Anhang I Ökodesign-VO listet dabei Produktparameter, dh Parameter, die als Grundlage für die Verbesserung der Produktaspekte herangezogen und bei Bedarf ergänzt werden können, bspw:

  • Indikatoren für Funktionsbeständigkeit und Zuverlässigkeit des Produkts oder seiner Bauteile: garantierte Lebensdauer des Produkts [...]
  • Indikatoren für einfache Reparatur und Wartung: Merkmale, Verfügbarkeit, Lieferzeit und Erschwinglichkeit von Ersatzteilen [...]

Im Wege der Ökodesign-Anforderungen und der in Anhang I genannten Produktparameter soll sichergestellt werden, dass Produkte nicht vorzeitig obsolet werden (Art 5 Abs 2 Ökodesign-VO).

Anforderungen werden prinzipiell jeweils für bestimmte Produktgruppen festgelegt, wobei bspw bei Ähnlichkeiten von Produktgruppen horizontale Anforderungen möglich sind (Art 5 Abs 4, 6-8 Ökodesign-VO).

Ökodesign-Anforderungen müssen in Art 5 Abs 11 Ökodesign-VO genannte Kriterien erfüllen (zB darf es zu keinen nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise des Produktes oder für die Verbraucher in Bezug auf die Erschwinglichkeit kommen).

Leistungsanforderungen (Art 6 Ökodesign-VO)

Produkte müssen einerseits Leistungsanforderungen erfüllen, die in delegierten Rechtsakten gemäß Art 4 Ökodesign-VO festgelegt sind (Art 6 Abs 1 Ökodesign-VO).

Die Leistungsanforderungen, die wiederum auf den Produktparametern nach Anhang I Ökodesign-VO beruhen, umfassen (gegebenenfalls) (Art 6 Abs 1 Ökodesign-VO):

  • Mindest- oder Höchstwerte (in Bezug auf einen/mehrere Produktparameter)
  • nicht quantitative Anforderungen zur Verbesserungen der Leistung (in Bezug auf einen/mehrere Produktparameter)

Informationsanforderungen (Art 7 Ökodesign-VO)

Neben Leistungsanforderungen müssen Produkte auch Informationsanforderungen erfüllen, die ebenfalls in delegierten Rechtsakten gem Art 5 Ökodesign-VO festgelegt sind (Art 7 Abs 1 Ökodesign-VO).

Diese Anforderungen müssen mindestens

  • Anforderungen in Bezug auf den digitalen Produktpass und
  • Anforderungen in Beug auf besorgniserregende Stoffe

umfassen und klar, leicht verständlich und auf die besonderen Merkmale der betreffenden Produktgruppe sowie vorgesehenen Empfänger zugeschnitten (Art 7 Abs 2 Ökodesign-VO).

Die Kommission kann bei Informationen über die Leistung des Produktes Leistungsklassen festlegen (Art 7 Abs 4 Ökodesign-VO).

Die Informationsanforderungen sollen dabei auch die Rückverfolgung von besorgniserregenden Stoffen ermöglichen (Art 7 Abs 5 Ökodesign-VO).

Digitaler Produktpass (Art 9-15 Ökodesign-VO)

Als eine sog Informationsanforderung sieht die Ökodesign-VO vor, dass Produkte nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ein digitaler Produktpass verfügbar ist (Art 9 Abs 1 Ökodesign-VO).

Dieser Produktpass muss in Einklang mit den erlassenen delegierten Rechtsakten nach Art 4, 10, 11 Ökodesign-VO sein.

Die Daten im Produktpass müssen dabei richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sein.

Die konkrete Anforderungen an den Produktpass werden dabei durch delegierte Rechtsakte festgelegt.

Art 9 Abs 2 Ökodesign-VO gibt hier, abhängig von der Produktgruppe, Mindestanforderungen vor. Anhang III Ökodesign-VO listet dabei Daten, die im Wege von delegierten Rechtsakten in den digitalen Produktpass aufgenommen werden können.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Akteure auf für sie relevante Produktinformationen umstandslos zugreifen und diese verstehen können, die Überprüfbarkeit der Produktkonformität durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert werde und die Rückverfolgbarkeit von Produkten entlang der Wertschöpfungskette verbessert werden (Art 9 Abs 3 Ökodesign-VO).

Die Kommission kann dabei bestimmte Produktgruppe von der Anforderung, einen digitalen Produktpass zu haben, ausnehmen (Art 9 Abs 4 Ökodesign-VO).

Art 10 Abs 1 Ökodesign-VO nennt grundlegende Bedingungen, die der Produktpass erfüllen muss (gegebenenfalls müssen auch Informationen über die Leistung des Produkts, für Kunden und andere Akteure über die Installation, Nutzung, Wartung und Reparatur, etc beigefügt werden [Art 7 Abs 2 lit b Ökodesign-VO]).

Weiterführende Literatur

Einführungswerke

  • Nusser/Fehse (Hrsg), Das neue Ökodesign-Recht. Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (2024, iE).

Kommentare

  • Mittwoch/Weber, Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte. Ökodesign-VO (2025, iE).

Weiterführende Links

Nachweise

  1. Ökodesign-Anforderung wird definiert als "eine Leistungs- oder Informationsanforderung, die darauf abzielt, ein Produkt, einschließlich der Prozesse, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Produkts stattfinden, ökologisch nachhaltiger zu gestalten" (Art 2 Z 7 Ökodesign-VO).
  2. "Inverkehrbringen" bezeichnet "die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt" (Art 2 Z 40 Ökodesign-VO). „Bereitstellung auf dem Markt“ bezeichnet "jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit" (Art 2 Z 39 Ökodesign-VO).
  3. "Inbetriebnahme" bezeichnet "die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts in der Union" (Art 2 Z 41 Ökodesign-VO).
  4. Ein Produkt, das zum Einbau in ein anderes Produkt bestimmt ist (Art 2 Z 2 Ökodesign-VO).
  5. Ein Produkt, das einer weiteren Handhabung oder Verarbeitung bedarf, um es für Endnutzer geeignet zu machen (Art 2 Z 3 Ökodesign-VO).