Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR)
![]() Verordnung (EU) 2024/1781 | |
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Titel: | Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG |
Kurztitel: | Ecodesign for Sustainable Products Regulation/Ökodesign-Verordnung |
Bezeichnung: (nicht amtlich) |
ESPR |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht |
Grundlage: | AEUV, insbesondere Art. 114 |
Anzuwenden ab: | 31. Dezember 2026/2030 (mit Ausnahmen/Übergangsbestimmungen) |
Fundstelle: | ABl L 2024/1781, 1 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist in Kraft getreten, aber noch nicht anwendbar. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Kurzübersicht
Ziele | Anwendungsbereich | Inhalte |
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Rahmen für Ökodesign-Anforderungen | alle physischen Waren (einschließlich von Bauteilen, Zwischenprodukten) | Ökodesign-Anforderungen (Leistungs- und Informationsanforderungen) |
Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten | Ausnahmen: Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel, Tierarzneimittel, lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs, Fahrzeuge | Digitaler Produktpass (produktspezifischen Datensatz) |
Einführung eines digitalen Produktpasses | ||
verbindliche Anforderungen für umweltorientierte Vergabe | ||
Verbot der Vernichtung von unverkauften Verbrauchsprodukten |
Einführung
Die ESPR will einen Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen[1] für Produkte schaffen, um so ihre ökologische Nachhaltigkeit zu verbessern, damit nachhaltige Produkte zu Norm werden, der CO2-Fußabdruck und Umweltfußabdruck verringert wird und der freie Verkehr mit diesen Produkten sichergestellt wird (Art 1 Abs 1 ESPR).
Die ESPR ist damit ein wichtiger Grundpfeiler für den Circular economy action plan (CEAP) der EU, der wiederum Teil des "European Green Deal" ist.[2]
Sekundär werden
- ein digitaler Produktpass eingeführt
- verbindliche Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge eingeführt
- ein Rahmen geschaffen, um zu verhindern, dass unverkaufte Verbrauchsprodukte vernichtet werden.
Ökodesign wird als "die Einbeziehung von Erwägungen der ökologischen Nachhaltigkeit in die Merkmale eines Produkts und die Prozesse, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Produkts stattfinden" definiert (Art 2 Z 6 ESPR).
Ein einführendes Video, dass den Inhalt der ESPR zusammenfasst, findet sich auf der Seite der Kommission.[3]
HInweis |
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Der ESPR legt primär den (ersten) Grundstein für eine nachgelagerte Implementierung über delegierte Rechtsakte. Diese werden die Anforderungen produktspezifisch oder horizontal festlegen. Die Prioritäten werden dabei im "ESPR Working Plan" festgelegt werden.[4] |

Bearbeitungshinweis
Die folgenden Ausführungen geben keinen vollständigen Überblick über die ESPR, sondern konzentrieren sich im Sinne der Ausrichtung von ATLAWS auf Digitalisierungsrechakte insbesondere auf den digitalen Produktpass (Art 9-15 ESPR) in Verbindung mit dem Anwendungsbereich (Art 1 ESPR) und Informationen zu den Ökodesign-Anforderungen (Art 4-8 ESPR), die für das Verständnis des Produktpasses notwendig sind.
Dabei enthält die ESPR jedoch noch eine Reihe von weiteren Abschnitten und Inhalten, bspw zu Governance durch Behörden, zum Konformitätsbewertungsverfahren sowie zur Regulierung/zum Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte, die in in dieser Ausarbeitung nicht näher erläutert werden. Die in dieser Ausarbeitung bearbeiteten Abschnitte (Art 1-15) sind in der folgenden strukturellen Übersicht über den gesamten Inhalt der ESPR fett hervorgehoben:
- Allgemeine Bestimmungen (Art 1-3 ESPR)
- Ökodesign-Anforderungen (Art 4-8 ESPR)
- Digitaler Produktpass (Art 9-15 ESPR)
- Etiketten (Art 16-17 ESPR)
- Priorisierung, Planung und Konsultation (Art 18-22 ESPR)
- Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte (Art 23-26 ESPR)
- Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer (Art 27-38 ESPR)
- Produktkonformität (Art 39-47 ESPR)
- Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Art 48-63 ESPR)
- Anreize (Art 64-65 ESPR)
- Marktüberwachung (Art 66-68 ESPR)
- Schlutzklauselverfahren (Art 69-71 ESPR)
- Übertragene Befugnisse und Ausschussverfahren (Art 72-73 ESPR)
- Schlussbestimmungen (Art 74-80 ESPR)
Anwendungsbereich (Art 1 ESPR)
Die ESPR gilt für alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht[5] oder in Betrieb genommen werden,[6] einschließlich von Bauteilen[7] und Zwischenprodukten[8] (Art 1 Abs 2 ESPR).
Ausnahmen bestehen für
- Lebensmittel
- Futtermittel
- Arzneimittel
- Tierarzneimittel
- lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen
- Erzeugnisse menschlichen Ursprungs
- Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen
- Fahrzeuge
Zentrale Inhalte
Ökodesign-Anforderungen (Art 3-8 ESPR)
Allgemeines
Produkte dürfen dabei nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die geltenden Ökodesign-Anforderungen erfüllen. Diese werden durch delegierte Rechtsakte gemäß Art 4 ESPR festgelegt (Art 3 Abs 1 ESPR). Die Anforderungen lassen sich dabei in Leistungsanforderungen und Informationsanforderungen unterscheiden (Art 5 Abs 9 ESPR).
Die Befugnis zur Erlassung von delegierten Rechtsakten liegt dabei bei der Kommission (Art 4 Abs 1 ESPR). Dabei ist den Wirtschaftsteilnehmern genügend Zeit zur Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen einzuräumen und insbesondere den Bedürfnissen von KMU Rechnung zu tragen (Art 4 Abs 4 ESPR). Bei Besonderheiten von Produktgruppen können auch zusätzliche Anforderungen durch delegierte Rechtsakte normiert werden (Art 4 Abs 6 ESPR).
Die Mindestinhalte der delegierten Rechtsakte werden dabei in Art 8 ESPR festgelegt (bspw Definition der erfassten Produktgruppen, Ökodesign-Anforderungen, Prüf-, Mess- oder Berechnungsnormen oder -methoden).
Die Ökodesign-Anforderungen in den delegierten Rechtsakten müssen auf der Grundlage von in Anhang I genannten Produktparametern so gestaltet sein, dass sie in Art 5 Abs 1 ESPR gelistete Produktaspekte (bspw Nachrüstbarkeit, Reparierbarkeit, Energieverbrauch, Umweltauswirkungen) verbessern.
Anhang I ESPR listet dabei Produktparameter, dh Parameter, die als Grundlage für die Verbesserung der Produktaspekte herangezogen und bei Bedarf ergänzt werden können, bspw:
- Indikatoren für Funktionsbeständigkeit und Zuverlässigkeit des Produkts oder seiner Bauteile: garantierte Lebensdauer des Produkts [...]
- Indikatoren für einfache Reparatur und Wartung: Merkmale, Verfügbarkeit, Lieferzeit und Erschwinglichkeit von Ersatzteilen [...]
Im Wege der Ökodesign-Anforderungen und der in Anhang I genannten Produktparameter soll sichergestellt werden, dass Produkte nicht vorzeitig obsolet werden (Art 5 Abs 2 ESPR).
Anforderungen werden prinzipiell jeweils für bestimmte Produktgruppen festgelegt, wobei bspw bei Ähnlichkeiten von Produktgruppen horizontale Anforderungen möglich sind (Art 5 Abs 4, 6-8 ESPR).
Ökodesign-Anforderungen müssen in Art 5 Abs 11 ESPR genannte Kriterien erfüllen (zB darf es zu keinen nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise des Produktes oder für die Verbraucher in Bezug auf die Erschwinglichkeit kommen).

Leistungsanforderungen (Art 6 ESPR)
Produkte müssen einerseits Leistungsanforderungen erfüllen, die in delegierten Rechtsakten gemäß Art 4 ESPR festgelegt sind (Art 6 Abs 1 ESPR).
Die Leistungsanforderungen, die wiederum auf den Produktparametern nach Anhang I ESPR beruhen, umfassen (gegebenenfalls) (Art 6 Abs 1 ESPR):
- Mindest- oder Höchstwerte (in Bezug auf einen/mehrere Produktparameter)
- nicht quantitative Anforderungen zur Verbesserungen der Leistung (in Bezug auf einen/mehrere Produktparameter)
Informationsanforderungen (Art 7 ESPR)
Neben Leistungsanforderungen müssen Produkte auch Informationsanforderungen erfüllen, die ebenfalls in delegierten Rechtsakten gem Art 5 ESPR festgelegt sind (Art 7 Abs 1 ESPR).
Diese Anforderungen müssen mindestens
- Anforderungen in Bezug auf den digitalen Produktpass und
- Anforderungen in Beug auf besorgniserregende Stoffe
umfassen und klar, leicht verständlich und auf die besonderen Merkmale der betreffenden Produktgruppe sowie vorgesehenen Empfänger zugeschnitten (Art 7 Abs 2 ESPR).
Gegebenenfalls müssen auch weitere Informationen über die Leistung des Produkts, für Kunden und andere Akteure über die Installation, Nutzung, Wartung und Reparatur, etc beigefügt werden (Art 7 Abs 2 lit b ESPR).
Die Kommission kann bei Informationen über die Leistung des Produktes Leistungsklassen festlegen (Art 7 Abs 4 ESPR).
Die Informationsanforderungen sollen dabei auch die Rückverfolgung von besorgniserregenden Stoffen ermöglichen (Art 7 Abs 5 ESPR).
In den Informationsanforderungen ist auch anzugeben, wie die Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Diese sind primär, wenn verfügbar, im digitalen Produktpass anzugeben und erforderlichenfalls auch auf andere Art (auf dem Produkt selbst, auf der Verpackung, auf dem Etikett, in der Bedienungsanleitung, kostenfrei auf der Website) bereitzustellen (Art 7 Abs 7 ESPR).
Die Informationen müssen in einer Sprache zur Verfügung gestellt werden, die von den Kunden leicht verstanden werden kann. Die Sprache wird vom MS festgelegt, auf dessen Markt das Produkt bereitgestellt in dem es in in Betrieb genommen werden soll (Art 7 Abs 8 ESPR).

Digitaler Produktpass (Art 9-15 ESPR)
Allgemeines (Art 9 ESPR)
Als eine sog Informationsanforderung sieht die ESPR vor, dass Produkte nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ein digitaler Produktpass verfügbar ist (Art 9 Abs 1 ESPR).
Der Begriff digitaler Produktpass bezeichnet dabei "einen produktspezifischen Datensatz", Informationen enthält, die durch delegierten Rechtsakt festgelegt werden und der elektronisch über einen Datenträger[9] zugänglich ist (Art 2 Z 28 ESPR).
Dieser Produktpass muss in Einklang mit den erlassenen delegierten Rechtsakten nach Art 4, 10, 11 ESPR sein.
Die Daten im Produktpass müssen dabei richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sein.
Die konkrete Anforderungen an den Produktpass werden dabei durch delegierte Rechtsakte festgelegt.
Art 9 Abs 2 ESPR gibt hier, abhängig von der Produktgruppe, Mindestanforderungen vor. Anhang III ESPR listet dabei Daten, die im Wege von delegierten Rechtsakten in den digitalen Produktpass aufgenommen werden können.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Akteure auf für sie relevante Produktinformationen umstandslos zugreifen und diese verstehen können, die Überprüfbarkeit der Produktkonformität durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert werde und die Rückverfolgbarkeit von Produkten entlang der Wertschöpfungskette verbessert werden (Art 9 Abs 3 ESPR).
Die Kommission kann dabei bestimmte Produktgruppe von der Anforderung, einen digitalen Produktpass zu haben, ausnehmen (Art 9 Abs 4 ESPR).
Anforderungen an den digitalen Produktpass (Art 10 ESPR)
Art 10 Abs 1 ESPR nennt grundlegende Bedingungen, die der Produktpass erfüllen muss. Er muss ua
- über einen Datenträger mit einer dauerhaften eindeutigen Produktkennung verbunden sein
- der Datenträger muss auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den dem Produkt beigefügten Unterlagen angebracht sein
- der Datenträger und die eindeutigen Produktkennungen müssen einer oder mehreren der in Anhang III Abs 2 ESPR genannten Normen oder gleichwertigen europäischen oder internationalen Normen entsprechen
- alle im digitalen Produktpass enthaltenen Daten müssen auf offenen Standards beruhen, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden. Die Daten müssen gegebenenfalls maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein und über ein offenes interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragen werden können. Grundlegende Anforderungen werden neben Art 10 in Art 11 ESPR festgelegt.
- personenbezogene Daten, die sich auf Kunden beziehen, dürfen nicht ohne deren ausdrückliche Einwilligung im Einklang mit Art 6 DSGVO im Produktpass gespeichert werden
- die im Produktpass enthaltenen Daten beziehen sich auf das Produktmodell, die Produktcharge/den Artikel
- der Zugang zu den im Produktpass enthaltenen Informationen wird - im Einklang mit Art 10, 11 ESPR - durch delegierte Rechtsakte geregelt
Technische Gestaltung und Einsatz des digitalen Produktpasses (Art 11 ESPR)
Art 11 ESPR listet Anforderungen an die technische Gestaltung und den Einsatz des digitalen Produktpasses.
Die wichtigsten Anforderungen bestehen in Bezug auf
- Interoperabilität mit anderen digitalen Produktpässen (in Bezug auf die technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende-zu-Ende-Kommunikation und der Datenübertragung)
- kostenloser und einfacher Zugang zum digitalen Produktpass (auf der Grundlage der jeweiligen Zugangsrechte der Akteure)
- Speicherung des digitalen Produktpasses (von dem für die Ausstellung verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer/unabhängigen Digitalproduktpass-Dienstleister)
- Verfügbarkeit des digitalen Produktpasses über einen durch delegierten Rechtsakt festgelegten Zeitraum
- Einschränkung des Rechtes auf Eingabe, Änderung, Aktualisierung von Daten auf der Grundlage der Zugangsrechte
- Gewährleistung der Authentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten
- Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit und Privatsphäre, Vermeidung von Betrug
Eindeutige Kennung (Art 12 ESPR)
Zunächst normiert Art 12 Abs 1 ESPR, dass die eindeutigen Kennungen der Wirtschaftsteilnehmer (Anhang III Abs1 lit g und h ) und die eindeutigen Kennungen der Einrichtungen (Anhang III Abs 1 lt i) den in Anhang III Abs 1 lit c und Anhang III Abs 2 genannten Normen[10] oder gleichwertigen europäischen oder internationalen Normen entsprechen müssen. Dies jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, bis die Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
Steht noch keine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers (Anhang III Abs 1 lit h) zur Verfügung, so beantragt der Wirtschaftsteilnehmer, der den digitalen Produktpass ausstellt oder aktualisiert, im Namen des betreffenden Akteurs eine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers und übermittelt diesem Akteur vollständige Angaben zur eindeutigen Kennung des Wirtschaftsteilnehmers (Art 12 Abs 2 ESPR). Eine ähnliche Regulierung besteht in Bezug auf die eindeutige Kennung der Einrichtung (Anhang III Abs 1 lit i) (Art 12 Abs 3 ESPR).


Weiterführende Literatur
Einführungswerke
- Nusser/Fehse (Hrsg), Das neue Ökodesign-Recht. Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (2024, iE).
Kommentare
- Mittwoch/Weber, Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte. ESPR (2025, iE).
Weiterführende Links
- Bundeskanzleramt, Ökodesign-Verordnung tritt in Kraft, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2024/07/oekodesign-verordnung-tritt-in-kraft.html (Stand 18. 7. 2024).
- Europäische Kommission. Vertretung in Deutschland, Ökodesign-Verordnung: Neue Regeln für nachhaltige Produkte in Kraft, https://germany.representation.ec.europa.eu/news/okodesign-verordnung-neue-regeln-fur-nachhaltige-produkte-kraft-2024-07-19_de (19. Juli 2024).
- Industrie 4.0, Der Digitale Produktpass, https://plattformindustrie40.at/blog/2023/11/29/der-digitale-produktpass/.
- Linde, Am Punkt (Podcast) #210 – 3 Minuten Recht – Ökodesign-Verordnung, https://lindemedia.at/podcast/210-3-minuten-recht-oekodesign-verordnung (Stand 14. 8. 2024).
- Umwelt Bundesamt, Neue Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte tritt in Kraft, https://www.umweltbundesamt.de/themen/neue-oekodesign-verordnung-fuer-nachhaltige (Stand 3. 7 . 2024).
- Spiegel/Rohrßen, Die Ökodesign-Verordnung im Überblick, https://www.taylorwessing.com/de/insights-and-events/insights/2024/07/oekodesign-vo (Stand 25. 7. 2024).
- wbcsd, The EU Digital Product Passport (Stand 24. 1. 2024), https://www.wbcsd.org/resources/the-eu-digital-product-passport/.
- WKO, Die neue Ökodesign-Verordnung (ESPR), https://www.wko.at/energie/espr (Stand 8. 11. 2024).
Einzelnachweise
- ↑ Ökodesign-Anforderung wird definiert als "eine Leistungs- oder Informationsanforderung, die darauf abzielt, ein Produkt, einschließlich der Prozesse, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Produkts stattfinden, ökologisch nachhaltiger zu gestalten" (Art 2 Z 7 Ökodesign-VO).
- ↑ European Commission, Circular economy action plan, https://environment.ec.europa.eu/strategy/circular-economy-action-plan_en.
- ↑ European Commission, Ecodesign for Sustainable Products Regulation, https://commission.europa.eu/energy-climate-change-environment/standards-tools-and-labels/products-labelling-rules-and-requirements/ecodesign-sustainable-products-regulation_en.
- ↑ European Commission, Implementing the Ecodesign for Sustainable Products Regulation, https://green-business.ec.europa.eu/implementing-ecodesign-sustainable-products-regulation_en.
- ↑ "Inverkehrbringen" bezeichnet "die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt" (Art 2 Z 40 Ökodesign-VO). „Bereitstellung auf dem Markt“ bezeichnet "jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit" (Art 2 Z 39 Ökodesign-VO).
- ↑ "Inbetriebnahme" bezeichnet "die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts in der Union" (Art 2 Z 41 Ökodesign-VO).
- ↑ Ein Produkt, das zum Einbau in ein anderes Produkt bestimmt ist (Art 2 Z 2 Ökodesign-VO).
- ↑ Ein Produkt, das einer weiteren Handhabung oder Verarbeitung bedarf, um es für Endnutzer geeignet zu machen (Art 2 Z 3 Ökodesign-VO).
- ↑ "Datenträger" bezeichnet "einen Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium, das von einem Gerät gelesen werden kann" (Art 2 Z 29 Ökodesign-VO).
- ↑ "GTIN (Global Trade Identification Number) gemäß der Norm ISO/IEC 15459-6 der Internationalen Organisation für Normung bzw. der Internationalen Elektrotechnischen Kommission oder eine gleichwertige Kennung von Produkten oder Teilen davon"; "Datenträger, die in Buchstabe b genannte eindeutige Produktkennung, die unter den Buchstaben g, h und k genannten eindeutigen Kennungen der Wirtschaftsteilnehmer und die unter Buchstabe i genannten eindeutigen Kennungen der Einrichtungen müssen, soweit für die betreffenden Produkte relevant, den ISO/IEC-Normen 15459-1:2014, 15459-2:2015, 15459-3:2014, 15459-4:2014, 15459-5:2014 und 15459-6:2014 entsprechen".