Translations:Critical Entities‘ Resilience Directive (CER)/15/de

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Art 11 CER-RL und Kapitel III (Art 12-16 CER-RL), IV (Art 17-18 CER-RL) und VI (Art 21-22 CER-RL) gelten nicht für gewisse kritische Einrichtungen in den Sektoren Bankwesen, Finanzmarktinfrastrukturen und Digitale Infrastruktur, wobei die MS nationale Vorschriften erlassen oder beibehalten können (Art 8 CER-RL).

Hinweis:
Das RKEG gilt nicht für den Bereich der Gerichtbarkeit sowie der Gesetzgebung und die Österreichische Nationalbank (§ 1 Abs 3 RKEG-Entwurf).

Um Überschneidungen zu vermeiden finden die Bestimmungen der CER-RL keine Anwendung, wenn kritische Einrichtungen gemäß den Bestimmungen sektorspezifischer Rechtsakte der Union Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Resilienz ergreifen müssen und diese Anforderungen von den Mitgliedstaaten den entsprechenden Verpflichtungen aus dieser Richtlinie als zumindest gleichwertig anerkannt sind (Art 1 Abs 3 CER-RL).