Translations:Critical Entities‘ Resilience Directive (CER)/33/de

Aus RI Wiki
Version vom 3. Juni 2025, 08:27 Uhr von FuzzyBot (Diskussion | Beiträge) (Neue Version von externer Quelle importiert)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springenZur Suche springen

Die MS haben die entsprechenden Elemente der Risikobewertungen den kritischen Einrichtungen, gegebenenfalls über ihre zentralen Anlaufstellen, zur Verfügung zu stellen. Die MS haben außerdem sicherzustellen, dass die den kritischen Einrichtungen zur Verfügung gestellten Informationen ihnen bei der Durchführung ihrer Risikobewertungen (Artikel 12 CER-RL) und beim Ergreifen von Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Resilienz (Artikel 13 CER-RL) unterstützen (Art 5 Abs 3 CER-RL).