Translations:Critical Entities‘ Resilience Directive (CER)/132/de

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  • Die Identität der nach CER-RL ermittelten kritischen Einrichtungen ist auch der für NIS-2-RL zuständigen Behörde mitzuteilen (Art 6 Abs 4 CER-RL).
  • In Bezug auf Digitale Infrastruktur sind die nach NIS-2 zuständige Behörde zuständige Behörden (Art 9 Abs 1 CER-RL).
  • In Bezug auf Cybersicherheitsrisiken, Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfällen etc ist eine Zusammenarbeit und ein Informationsaustausch der nach der CER-RL zuständigen Behörde mit der NIS-2-Behörde vorgesehen (Art 9 Abs 6 CER-RL).
  • Die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen hat mindestens einmal jährlich gemeinsam mit der Kooperationsgruppe nach der NIS 2-RL zu tagen (Art 19 Abs 5 CER-RL).