Translations:Cyber Resilience Act (CRA)/31/de

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Gem Art 13 Abs 1 müssen Hersteller gewährleisten, dass die Eigenschaften ihrer Hard- und Softwareprodukte Mindestsicherheitsanforderungen bei Konzeption, Entwicklung und Herstellung erfüllen. Hierbei Ist Annex I Teil I beachtlich, welcher auf die Schaffung eines angemessenen Sicherheitsniveaus abzielt.