Translations:Cyber Resilience Act (CRA)/32/de

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Gem Art 13 Abs 8 stellen Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts mit digitalen Elementen und während des Unterstützungszeitraums sicher, dass Schwachstellen dieses Produkts, einschließlich seiner Komponenten, wirksam und im Einklang mit den in Annex I Teil II festgelegten grundlegenden Anforderungen behandelt werden.