Translations:Cyber Resilience Act (CRA)/79/de
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Die Aufsicht über Open-Source-Stewards obliegt gemäß Art 52 Z 3 CRA den Marktüberwachungsbehörden, diese können nach Art 64 Z 10 lit b CRA keine Geldbußen verhängen.
Die Aufsicht über Open-Source-Stewards obliegt gemäß Art 52 Z 3 CRA den Marktüberwachungsbehörden, diese können nach Art 64 Z 10 lit b CRA keine Geldbußen verhängen.