Translations:Network and Information Security Directive (NIS2-RL)/80/de
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Die Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen sollen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, denen das betreffende Netz- und Informationssystem ausgesetzt ist (§ 32 Abs 2 Z 1 lit b NISG).[1] Es sollen keine unverhältnismäßigen finanziellen und administrativen Belastungen entstehen.
- ↑ 326/ME XXVII. GP - Ministerialentwurf - Anlage_2 https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/ME/326/fname_1621121.pdf S 34