Size-Cap-Rule

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Bei der Umsetzung der ersten NIS-Richtlinie hatten die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten weitreichenden Handlungsspielraum, bzgl. der Identifikation der zu regulierenden Unternehmen. Diese national unterschiedlichen Regelungen führten zu einer ungleichen Regulierung in der EU. Bspw. konnte ein Unternehmen in Mitgliedsstaat X reguliert sein, ein direktes Konkurrenzunternehmen in Mitgliedsstaat Y aber nicht. An dieser stelle setzt der sogenannte Size-Cap der NIS2-Richtlinie an. Es werden einheitliche Identifikationskriterien auf Grundlage der Unternehmensgröße für alle EU-Mitgliedstaaten definiert. Bezüpglich der größenschwellwerte verweist Art 1 NIS2-RL auf die EU Empfehlung 2003/361/EG (Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen). Die Empfehlung definiert u. a., welche Unternehmen als kleinere und mittlere Unternehmen anzusehen sind (KMU) bzw. in der englischsprachigen Übersetzung small and medium-sized enterprises (SME). Große Unternehmen werden nicht adressiert, sodass alle Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitern als Großunternehmen im Sinne der NIS2-Richtlinie gelten werden.

2003/361/EG, Anhang, Artikel 2:

Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensklassen

(1) Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

(2) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

(3) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.