Translations:Critical Entities‘ Resilience Directive (CER)/112/de
Die MS haben dabei eine oder mehrere nationale zuständige Behörden zu benennen bzw einzurichten. Als Sonderregelung sind in Bezug auf das Bankwesen und Finanzmarktinfrastrukturen (grundsätzlich) die nach DORA bestimmte Behörde zuständig, in Bezug auf Digitale Infrastruktur die nach NIS-2 zuständige Behörde (Art 9 Abs 1 CER-RL). Die Behörden haben sich dabei mit anderen nationalen Behörden (bspw Katastrophenschutz, Strafverfolgung, Datenschutzbehörde), kritischen Einrichtungen und interessierten Parteien zu konsultieren und zusammenzuarbeiten (Art 9 Abs 5 CER-RL). In Bezug auf Cybersicherheitsrisiken, Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfällen etc ist eine Zusammenarbeit und ein Informationsaustausch mit der NIS-2-Behörde vorgesehen (Art 9 Abs 6 CER-RL).
Hinweis: |
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Zuständige Behörde und zugleich zentrale Anlaufstelle ist nach dem RKEG-Entwurf der*die Bundesminister*in für Inneres, wobei die Landespolizeidirektion mit der Durchführung einzelner Aufgaben beauftragt werden kann (§ 4 Abs 1, 3, 4 RKEG-Entwurf). |