Translations:Network and Information Security Directive (NIS2-RL)/100/de

Aus RI Wiki
Zur Navigation springenZur Suche springen
  • Aufsicht über die Umsetzung: Leitungsorgane sind verpflichtet, die Umsetzung der Cybersicherheitsmaßnahmen zu beaufsichtigen. Sie müssen sicherstellen, dass die beschlossenen Maßnahmen effektiv implementiert und eingehalten werden.[1] Die Leitungsorgane müssen dafür Sorge tragen, dass Cybersicherheitsmaßnahmen ihrer Einrichtung sohin regelmäßig geprüft und aktuell gehalten werden. Es liegt in der Verantwortung der Leitungsorgane, ausreichende Ressourcen für die Umsetzung der erforderlichen Cybersicherheitsmaßnahmen bereitzustellen. Dies umfasst sowohl finanzielle als auch personelle Ressourcen. Die Verantwortung für die Ressourcenbereitstellung wird dahingehend konkretisiert, dass Leitungsorgane einen detaillierten Plan für die Zuweisung von finanziellen und personellen Ressourcen zur Cybersicherheit erstellen und regelmäßig aktualisieren müssen. Die Leitungsorgane sind für die Überwachung und Steuerung der Cybersicherheitsrisiken ihrer Einrichtung verantwortlich. Sie müssen sicherstellen, dass angemessene Risikobeurteilungen durchgeführt und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Die Risikomanagementpflicht wird dahingehend konkretisiert, dass Leitungsorgane eine umfassende und detaillierte Bewertung der Cybersicherheitsrisiken ihrer Einrichtung durchführen müssen. Dies beinhaltet die Identifizierung kritischer Systeme und Prozesse sowie die Einschätzung potenzieller Auswirkungen von Cybervorfällen. Die Leitungsorgane müssen aktiv in die Entwicklung und regelmäßige Überprüfung von Notfallplänen für Cybervorfälle eingebunden sein. Sie tragen die Verantwortung für die Genehmigung dieser Pläne und müssen sicherstellen, dass diese regelmäßig getestet werden.
  • Schulungen: Leitungsorgane müssen an Schulungen zur Cybersicherheit teilnehmen, um sich Wissen und Fähigkeiten Bereich der Cybersicherheit anzueignen. Die Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeitende ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken sowie gegebenenfalls Managementpraktiken im Bereich der Cybersicherheit und deren Auswirkungen auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste erwerben.
  • Rechenschaftspflicht: Die Leitungsorgane tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Cybersicherheitsverpflichtungen ihrer Einrichtung. Eine Verletzung dieser Pflichten hat die schadenersatzrechtliche Haftung für schuldhaft verursachten Schaden, der der Einrichtung dadurch entstanden ist, zur Folge,[2] sofern nicht ohnehin eine Haftung nach dem Organhaftpflichtgesetz (OrgHG), BGBl 181/1967 besteht.
  • Ressourcenbereitstellung: Durch diese Pflichten und Verantwortlichkeiten soll sichergestellt werden, dass Cybersicherheit als strategische Priorität auf höchster Managementebene verankert wird und die notwendige Aufmerksamkeit und Unterstützung erhält.
  1. 326/ME XXVII. GP - Ministerialentwurf - Anlage_2 https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/ME/326/fname_1621121.pdf S 33
  2. 326/ME XXVII. GP - Ministerialentwurf - Anlage_2 https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/ME/326/fname_1621121.pdf S 33