Translations:Network and Information Security Directive (NIS2-RL)/56/de

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Einrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung, deren Tätigkeiten überwiegend in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, militärische Landesverteidigung oder Strafverfolgung ausgeübt werden sowie Einrichtungen des Universitäts-, Hochschul- und Schulwesens, Einrichtungen der Gerichtsbarkeit, Einrichtungen der Gesetzgebung, einschließlich der Parlamentsdirektion sowie der Österreichische Nationalbank gelten nicht als wesentliche oder wichtige Einrichtungen (§ 24 Abs 6 NISG).