Translations:Network and Information Security Directive (NIS2-RL)/75/de

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§ 32 Abs 1 NISG verweist auf Anlage 3[1] zum Gesetz, welches eine mit Blick auf Art 21 NIS2-RL verfeinerte Liste an umzusetzenden Maßnahmen enthält. Hierbei hat sicher der Gesetzgeber stark an Ausarbeitungen auf europäischer Ebene im Rahmen der NIS-Kooperationsgruppe angelehnt.[2] Gefordert werden organisatorische, technische und operative Maßnahmen.<ref>Als Beispiel für eine organisatorsiche Maßnahme nennen die Erwägungsgründe eine in Kraft gesetze Richtlinie. Unter einer technischen Maßnahme werden Firewalls verstanden, das Vorsehen einer fachkundigen Betriebsmannschaft ist eine operative Maßnahme.

  1. 326/ME XXVII. GP - Ministerialentwurf - Anlage_3 https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/ME/326/fname_1621122.pdf
  2. 326/ME XXVII. GP - Ministerialentwurf - Anlage_2 https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/ME/326/fname_1621121.pdf S 33