Translations:Critical Entities‘ Resilience Directive (CER)/61/de: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 3. Juni 2025, 08:27 Uhr

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Nachricht im Original (Critical Entities‘ Resilience Directive (CER))
* das Auftreten von '''Sicherheitsvorfällen zu''' '''verhindern'''
* einen angemessenen '''physischen Schutz ihrer Räumlichkeiten und kritischen Infrastrukturen''' zu gewährleisten (zB Zäune, Sperren, Überwachung der Umgebung, Detektionsgeräte, Zugangskontrolle)
* auf '''Sicherheitsvorfälle zu reagieren''', sie '''abzuwehren''' und die Folgen solcher Vorfälle zu '''begrenzen''' (bspw Umsetzung von Risiko- und Krisenmanagementverfahren und -protokollen)
* nach Sicherheitsvorfällen die '''Wiederherstellung zu gewährleisten''' (zB Maßnahmen zur Aufrechterhalten des Betriebs; Ermittlung alternativer Lieferketten)
* ein angemessenes '''Sicherheitsmanagement hinsichtlich der Mitarbeitenden''' zu gewährleisten (bspw Festlegung von Kategorien von Personal, das kritische Funktionen wahrnimmt; Zugangsrechten; Zuverlässigkeitsprüfungen)
* das entsprechende Personal für diese Maßnahmen unter gebührender Berücksichtigung von Schulungen, Informationsmaterial und Übungen zu '''sensibilisieren'''
Die Kommission wird dabei '''Leitlinien''' erlassen, die diese Maßnahmen weiter konkretisieren (Art 13 Abs 5 CER-RL). Ebenso wird die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um die '''technischen und methodischen Spezifikationen''' für die Anwendung der Maßnahmen festzulegen (Art 13 Abs 6 CER-RL).
  • das Auftreten von Sicherheitsvorfällen zu verhindern
  • einen angemessenen physischen Schutz ihrer Räumlichkeiten und kritischen Infrastrukturen zu gewährleisten (zB Zäune, Sperren, Überwachung der Umgebung, Detektionsgeräte, Zugangskontrolle)
  • auf Sicherheitsvorfälle zu reagieren, sie abzuwehren und die Folgen solcher Vorfälle zu begrenzen (bspw Umsetzung von Risiko- und Krisenmanagementverfahren und -protokollen)
  • nach Sicherheitsvorfällen die Wiederherstellung zu gewährleisten (zB Maßnahmen zur Aufrechterhalten des Betriebs; Ermittlung alternativer Lieferketten)
  • ein angemessenes Sicherheitsmanagement hinsichtlich der Mitarbeitenden zu gewährleisten (bspw Festlegung von Kategorien von Personal, das kritische Funktionen wahrnimmt; Zugangsrechten; Zuverlässigkeitsprüfungen)
  • das entsprechende Personal für diese Maßnahmen unter gebührender Berücksichtigung von Schulungen, Informationsmaterial und Übungen zu sensibilisieren

Die Kommission wird dabei Leitlinien erlassen, die diese Maßnahmen weiter konkretisieren (Art 13 Abs 5 CER-RL). Ebenso wird die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um die technischen und methodischen Spezifikationen für die Anwendung der Maßnahmen festzulegen (Art 13 Abs 6 CER-RL).