Translations:Critical Entities‘ Resilience Directive (CER)/112/de: Unterschied zwischen den Versionen

Aus RI Wiki
Zur Navigation springenZur Suche springen
FuzzyBot (Diskussion | Beiträge)
Neue Version von externer Quelle importiert
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 3. Juni 2025, 08:27 Uhr

Information zur Nachricht (bearbeiten)
Zu dieser Nachricht ist keine Dokumentation vorhanden. Sofern du weißt, wo und in welchem Zusammenhang sie genutzt wird, kannst du anderen Übersetzern bei ihrer Arbeit helfen, indem du eine Dokumentation hinzufügst.
Nachricht im Original (Critical Entities‘ Resilience Directive (CER))
Die MS haben dabei eine oder mehrere nationale zuständige Behörden zu benennen bzw einzurichten. Als Sonderregelung sind in Bezug auf das Bankwesen und Finanzmarktinfrastrukturen (grundsätzlich) die nach DORA bestimmte Behörde zuständig, in Bezug auf Digitale Infrastruktur die nach NIS-2 zuständige Behörde (Art 9 Abs 1 CER-RL). Die Behörden haben sich dabei mit anderen nationalen Behörden (bspw Katastrophenschutz, Strafverfolgung, Datenschutzbehörde), kritischen Einrichtungen und interessierten Parteien zu konsultieren und zusammenzuarbeiten (Art 9 Abs 5 CER-RL). In Bezug auf Cybersicherheitsrisiken, Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfällen etc ist eine Zusammenarbeit und ein Informationsaustausch mit der NIS-2-Behörde vorgesehen (Art 9 Abs 6 CER-RL). 
{| class="wikitable"
|+
!Hinweis:
|-
|Zuständige Behörde und zugleich zentrale Anlaufstelle ist nach dem RKEG-Entwurf der*die Bundesminister*in für Inneres, wobei die Landespolizeidirektion mit der Durchführung einzelner Aufgaben beauftragt werden kann (§ 4 Abs 1, 3, 4 RKEG-Entwurf).

Die MS haben dabei eine oder mehrere nationale zuständige Behörden zu benennen bzw einzurichten. Als Sonderregelung sind in Bezug auf das Bankwesen und Finanzmarktinfrastrukturen (grundsätzlich) die nach DORA bestimmte Behörde zuständig, in Bezug auf Digitale Infrastruktur die nach NIS-2 zuständige Behörde (Art 9 Abs 1 CER-RL). Die Behörden haben sich dabei mit anderen nationalen Behörden (bspw Katastrophenschutz, Strafverfolgung, Datenschutzbehörde), kritischen Einrichtungen und interessierten Parteien zu konsultieren und zusammenzuarbeiten (Art 9 Abs 5 CER-RL). In Bezug auf Cybersicherheitsrisiken, Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfällen etc ist eine Zusammenarbeit und ein Informationsaustausch mit der NIS-2-Behörde vorgesehen (Art 9 Abs 6 CER-RL).

Hinweis:
Zuständige Behörde und zugleich zentrale Anlaufstelle ist nach dem RKEG-Entwurf der*die Bundesminister*in für Inneres, wobei die Landespolizeidirektion mit der Durchführung einzelner Aufgaben beauftragt werden kann (§ 4 Abs 1, 3, 4 RKEG-Entwurf).