Translations:Network and Information Security Directive (NIS2-RL)/56/de: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 3. Juni 2025, 10:32 Uhr
Einrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung, deren Tätigkeiten überwiegend in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, militärische Landesverteidigung oder Strafverfolgung ausgeübt werden sowie Einrichtungen des Universitäts-, Hochschul- und Schulwesens, Einrichtungen der Gerichtsbarkeit, Einrichtungen der Gesetzgebung, einschließlich der Parlamentsdirektion sowie der Österreichische Nationalbank gelten nicht als wesentliche oder wichtige Einrichtungen (§ 24 Abs 6 NISG).